Lageübersichten zu Afghanistan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche Lageübersichten und vergleichbare Berichte mit Einschätzungen zur Sicherheits-, Flüchtlings-, Menschenrechts- und Militarsituation in Afghanistan ab dem 1.1.2021, insbesondere die Lageübersichten der Deutschen Botschaft Afghanistan. Gebühren übernehme ich.

In Bezug auf das Flüchtlingslager in Moria hatten Sie Lageübersichten herausgegeben: https://fragdenstaat.de/dokumente/7949/

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mir ist klar, dass die Anfrage umfangreich ist. Sollte es eine Möglichkeit geben, die Anfrage sinnvoll einzugrenzen, sodass sie schneller bearbeitet werden kann, sagen Sie bitte Bescheid. Ich weise darauf hin, dass insbesondere der Schutz internationaler Beziehungen in Bezug auf die Dokumente kaum einschlägig sein dürfte, da die in den Berichten genannte bisherige Regierung Afghanistans nicht mehr existiert.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. August 2021
  • Frist
    18. September 2021
  • Kosten dieser Information:
    85,00 Euro
  • 53 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Lageübersichten…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Lageübersichten zu Afghanistan [#226805]
Datum
15. August 2021 20:11
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Lageübersichten und vergleichbare Berichte mit Einschätzungen zur Sicherheits-, Flüchtlings-, Menschenrechts- und Militarsituation in Afghanistan ab dem 1.1.2021, insbesondere die Lageübersichten der Deutschen Botschaft Afghanistan. Gebühren übernehme ich. In Bezug auf das Flüchtlingslager in Moria hatten Sie Lageübersichten herausgegeben: https://fragdenstaat.de/dokumente/7949/ Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mir ist klar, dass die Anfrage umfangreich ist. Sollte es eine Möglichkeit geben, die Anfrage sinnvoll einzugrenzen, sodass sie schneller bearbeitet werden kann, sagen Sie bitte Bescheid. Ich weise darauf hin, dass insbesondere der Schutz internationaler Beziehungen in Bezug auf die Dokumente kaum einschlägig sein dürfte, da die in den Berichten genannte bisherige Regierung Afghanistans nicht mehr existiert. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 226805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226805/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage Lageübersichten zu Afghanistan; Vg. 230-2021
Datum
17. August 2021 16:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
IFG ANFRAGE - Auswärtiges Amt Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Rücksprache mit dem Fachreferat bitte ich zunächs…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
IFG ANFRAGE - Auswärtiges Amt
Datum
10. September 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
269,3 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, nach Rücksprache mit dem Fachreferat bitte ich zunächst noch einmal um eine Präzisierung Ihrer Anfrage, was Sie genau mit "Lageübersichten" meinen. Ebenfalls kann ich Ihnen bereits jetzt mitteilen, dass es sich bei Ihrer Anfrage nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft handelt. Nach §10 IFG sind nur einfache Anfragen gebührenfrei, eine solche liegt jedoch bei einer Bearbeitungszeit von über einer halben Stunde nicht vor. Je nach Arbeitsaufwand können Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 erhoben werden. Nach einer ersten Schätzung müssten Sie für das Heraussuchen und Zusammenstellen der angefragten Informationen mit Gebühren im mittleren bis oberen dreistelligen Bereich rechnen. Bitte teilen Sie mir bis zum 22. September 2021 mit, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten und zur Übernahme der Gebühren bereit sind. Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich um Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung. Ihr Recht, die spätere Kostenfestsetzung mittels Rechtsbehelfen anzufechten, bleibt davon selbstverständlich unberührt. Sollte mir bis zu dem genannten Datum keine Antwort von Ihnen vorliegen, gehe ich davon aus, dass eine weitere Bearbeitung nicht erwünscht ist, Bis dahin wird die Bearbeitung Ihrer Anfrage ausgesetzt. Bitte beachten Sie, dass erst bei der weiteren Bearbeitung geprüft werden kann, ob und ggfs. in welchem Umfang Ihnen tatsächlich Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werden kann. Dieses Schreiben beinhaltet ausdrücklich keine Zusage, dass Ihnen im weiteren Verlauf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden wird, Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Lageübersicht…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Lageübersichten zu Afghanistan [#226805]
Datum
23. September 2021 14:21
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Lageübersichten zu Afghanistan“ vom 15.08.2021 (#226805, 505-511.E IFG 230-2021). Ich habe mich beim Begriff der Lageübersichten orientiert an den "Lageübersichten Flucht und Asyl", die die Botschaft in Athen ans AA gesendet hat (vgl. https://fragdenstaat.de/dokumente/7949/). Gibt es derartige Dokumente aus Afghanistan für den angefragten Zeitraum? Es gibt außerdem die "Politischen Halbjahresberichte" - ich gehe davon aus, dass sie auch für Afghanistan existieren - die ebenfalls vom Antrag umfasst sein dürften, da sie mutmaßlich auch auf die von mir angesprochenen Themenbereiche abzielen. Sollte dies nicht zutreffen, gäbe es die Möglichkeit, dass Sie mir vielleicht die Kategorien der Berichtsformen und ggf. Berichts-Intervalle zukommen lassen, sodass ich die Anfrage besser eingrenzen kann? Ich halte am Antrag trotz Gebührenfolge fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 226805 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/226805/
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, der Bescheid geht Ihnen nächste Woche zu. Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich zu e…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Lageübersichten zu Afghanistan; Vg. 230-2021
Datum
12. November 2021 16:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, der Bescheid geht Ihnen nächste Woche zu. Die lange Bearbeitungsdauer bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
IFG Antwortbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfre…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
IFG Antwortbescheid
Datum
23. November 2021
Status
Warte auf Antwort
6,4 MB
4,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) bitten Sie um die Übersendung sämtlicher Lageübersichten und vergleichbarer Berichte mit Einschätzungen zur Sicherheits-, Flüchtlings-, Menschenrechts- und Militärsituation in Afghanistan ab dem 1.1.2021, insbesondere die Lageübersichten der Deutschen Botschaft Afghanistan. Mit Ihrem Schreiben vom 23.09.2021 präzisieren Sie Ihren Antrag und teilen Folgendes mit: "Ich habe mich beim Begriff der Lageübersichten orientiert an den "Lageübersichten Flucht und Asyl", die die Botschaft in Athen ans AA gesendet hat (vgl. https://fragdenstaat.de/dokumente/7949/). Gibt es derartige Dokumente aus Afghanistan für den angefragten Zeitraum? Es gibt außerdem die "Politischen Halbjahresberichte" - ich gehe davon aus, dass sie auch für Afghanistan existieren - die ebenfalls vom Antrag umfasst sein dürften, da sie mutmaßlich auch auf die von mir angesprochenen Themenbereiche abzielen." Auf Ihren o.g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben, soweit die von Ihnen gewünschten Informationen vorliegen und keine öffentlichen oder privaten Belange einer Herausgabe entgegenstehen. Lageübersichten, wie von Ihnen angefragt, wurden zu Afghanistan nicht erstellt. Als Anlage übersende ich Ihnen den Politischen Halbjahresbericht zu Afghanistan (Stand Juli 2021) und den Bericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan (Berichtszeitraum 31.07.2020 bis 31.07.2021) mit Schwärzungen schützenswerter öffentlicher und privater Belange. Dieser Bescheid ergeht kostenpflichtig. Begründung: Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Politischer Halbjahresbericht: Nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, § 3 Nr. 1 a) IFG §3 Nr. 1 a IFG sieht eine Ausnahme von der oben beschriebenen Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 22/08 — Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Vorliegend geht es mit den im Politischen Halbjahresbericht neben Afghanistan genannten Staaten um Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Im Falle eines Bekanntwerdens der geschwärzten Textpassagen in dem angeforderten Bericht besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für eben diese Beziehungen. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob solche negativen Auswirkungen zu befürchten sind, ein. Maßgeblich ist allerdings, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 15). Im Hinblick auf die Länder in der Region und die Partnerländer gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland vertrauensvolle auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung unterhält. Diese wären durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet. Die Länder in der Region sind wichtige Partner in der derzeitigen Krisensituation, sowohl bilateral als auch multilateral. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit ihnen auf den verschiedensten Ebenen. Sie könnte Schaden nehmen, wenn Aussagen über deren außenpolitisches Verhältnis zu Afghanistan sowie deren wirtschaftspolitische Interessen an die Öffentlichkeit gerieten, die lediglich ausgesuchten diplomatischen Kommunikationskanälen vorbehalten bleiben, bzw. deren Offenlegung zu einer Einschränkung bislang offener und vertrauensvoller Kommunikationskanäle im bilateralen und multilateralen Verhältnis führen könnte. Dies betrifft die Schwärzungen auf den Seiten 1, 6 und 7. Ihrem uneingeschränkten Anspruch auf Informationszugang steht daher § 3 Nr. la IFG entgegen. Schutz von Verschlusssachen, § 3 Nr. 4 IFG Der Bekanntgabe des als VS-NfD eingestuften Politischen Halbjahresberichts zu Afghanistan steht § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Die Unterlage unterfällt einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 46). Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Eine teilweise Herausgabe des Berichts mit Schwärzungen ist möglich. Bei den geschwärzten Passagen handelt es sich um Tatsachen bzw. Erkenntnisse i. S.d. §2 VSA. Die Passagen beinhalten insbesondere Aussagen zu Ländern in der Region sowie zu Partnerstaaten. Eine Veröffentlichung hätte nachteilige Auswirkungen auf die bilateralen und multilateralen Beziehungen zu diesen Staaten, was nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre (siehe Begründung unter §3 Nr. 1a IFG). Des Weiteren wurden wertende Aussagen zu einzelnen Akteuren in Afghanistan (Seite 2) und Aussagen zur Sicherheitspolitik geschwärzt. Auch wenn die Bundesregierung derzeit keine diplomatischen Beziehungen mit Afghanistan unterhält, ist sie bemüht, Gesprächskanäle für die Rettung weiterer Schutzbedürftiger offen zu halten. Würden diese Aussagen an die Öffentlichkeit gelangen, könnte die Unterstützung von afghanischer Seite dafür ausbleiben, was nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland wäre. Gleiches gilt für sicherheitspolitische Aussagen (Seite 5). Ihrem uneingeschränkten Anspruch auf Informationszugang steht daher § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Bericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan: Die Einstufung wurde aufgehoben. Personenbezogene Daten Dritter gem. § 5 IFG habe ich geschwärzt, da diese vermutlich nicht von Belang für Ihr Informationsinteresse sind. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, bitte ich um Rückmeldung. Kostenentscheidung: Für die Bearbeitung des IFG-Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 85,00 Euro erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf §10 IFG i.V.m. § 1 Abs. I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein. Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen und zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen. Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 85 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes für das Heraussuchen, Zusammenstellen und Kopieren der gewünschten Informationen sowie die Durchsicht der Unterlagen mit Schwärzung verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 60,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 85,00 Euro angefallen. Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Informationszugang durch die Gebührenhöhe nicht wirksam ins Anspruch genommen werden kann, sind nicht ersichtlich. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 85,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse: Name der Bank: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig Kontoinhaber: Bundeskasse Halle IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF1860 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte folgendes Kassenzeichen an: 880801014386 Gz.: 505-511.E IFG 230-2021 Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu dem im Betreff genannten IFG-Vorgang wurde die Gebühr i.H.v. 85 Euro doppelt eing…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Doppelte Einzahlung IFG-Gebühren Lageübersichten zu Afghanistan Vg. 230-2021
Datum
29. Dezember 2021 11:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu dem im Betreff genannten IFG-Vorgang wurde die Gebühr i.H.v. 85 Euro doppelt eingezahlt. Zunächst von Ihnen am 3.12.2021 und danach von der Open Knowledge Foundation am 22.12.2021. Das Kassenzeichen lautete 880801014386. Bitte teilen Sie mir für die Rücküberweisung der zuletzt eingegangenen Gebühr die entsprechende Bankverbindung mit. Mit freundlichen Grüßen

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank. Bitte überweisen Sie den Betrag zurück an Arne Semsrott, [geschwärzt]…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Doppelte Einzahlung IFG-Gebühren Lageübersichten zu Afghanistan Vg. 230-2021 [#226805]
Datum
1. Januar 2022 20:06
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank. Bitte überweisen Sie den Betrag zurück an Arne Semsrott, [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 226805 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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