Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Das Gutachten "Überprüfung zur Bewertung der „AUDI-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors"
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Gebühren für die Beanübernehme ich.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG).

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2018
  • Frist
    13. Juli 2018
  • 13 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Gutachten "…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion [#30697]
Datum
10. Juni 2018 18:44
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Gutachten "Überprüfung zur Bewertung der „AUDI-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors" Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können geschwärzt werden. Gebühren für die Beanübernehme ich. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion [#30697]
Datum
14. Juli 2018 19:35
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion [#30697]
Datum
16. August 2018 02:28
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Kraftfahrt-Bundesamt
GZ 400-26/002#619-Gutachten Audi Akustikfunktion Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegend…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
GZ 400-26/002#619-Gutachten Audi Akustikfunktion
Datum
22. August 2018 09:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage . Die bisherige Korrespondenz finde…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ [#30697] [#30697]
Datum
15. November 2018 00:57
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer IFG-Anfrage . Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/30697 Das KBA bearbeitet meine inzwischen 6 Monate zurückliegende Anfrage offenbar nicht. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 30697.pdf - 2018-08-22_1-Semsrott_-_Zwischennachricht_22.08.2018_Semsrott_Arne.pdf Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-724/005 II#0243 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243
Datum
5. Dezember 2018 09:15
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-724/005 II#0243 Sehr geehrter Herr Semsrott, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Entsprechend meiner Informationspflicht über die Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO, füge ich als Anlage zu dieser E-Mail meine Datenschutzerklärung bei. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-724/005 II#0243 Sehr geehrter Herr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243
Datum
9. Januar 2019 15:36
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az.: 15-724/005 II#0243 Sehr geehrter Herr Semsrott, das beigefügte Schreiben erhalten Sie ausschließlich in elektronischer Form. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
16. Februar 2019 19:03
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 219 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Kraftfahrt-Bundesamt
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Antwort auf Ihre Anfrage befindet sich im Geschäftsgang. Sie erhalten schnellstmö…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
18. Februar 2019 08:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Antwort auf Ihre Anfrage befindet sich im Geschäftsgang. Sie erhalten schnellstmöglich den Bescheid. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> die Anfrage ist von Juni 2018. Die gesetzliche Antwortfrist ist ein Monat. Mi…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
18. Februar 2019 08:52
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> die Anfrage ist von Juni 2018. Die gesetzliche Antwortfrist ist ein Monat. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
30. März 2019 09:05
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 261 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
24. April 2019 12:33
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 286 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
24. April 2019 12:37
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 286 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Bitte um Vermittlung bei der Anfrage »Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion« [#30697] # 15-724/005 II#0243 [#30697]
Datum
24. April 2019 12:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gutachten zu AUDI-Akustikfunktion“ vom 10.06.2018 (#30697) wurde vom KBA weiterhin nicht beantwortet. Das lässt mich etwas ratlos zurück. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 30697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
UK UNTÄTIGKEITSKLAGE In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Singerstraße 109, 10179 Berlin …
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
UK
Datum
16. Mai 2019
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
262,0 KB
UNTÄTIGKEITSKLAGE In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Singerstraße 109, 10179 Berlin - Kläger - Prozessbevollmächtigte: re|Rechtsanwälte, Neue Promenade 5 :: 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt, dieses vertreten durch den Präsidenten Herrn Ekhard Zinke, Fördestraße 16, 24944 Flensburg - Beklagte - gegebenenfalls beizuladen: Audi AG, vertreten durch den Vorstand, Auto-Union-Straße 1 85057 Ingolstadt -Beizuladende - wegen: Anspruch auf Informationserteilung nach dem UIG, hilfsweise nach dem IFG vorläufiger Streitwert: 5.000 EUR namens und in anliegender Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger das Gutachten "Überprüfung zur Bewertung der „AUDI-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors" zugänglich zu machen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Einer Übertragung und Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen. Mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter sind wir einverstanden. Der nachfolgende Sachvortrag gliedert sich bis zur dritten Ebene wie folgt: I. Vorbemerkung 2 II. Sachverhalt 2 1. Die Parteien 2 2. Die Umweltinformation 3 3. Der Informationsantrag 4 4. Fruchtlose Nachfragen 4 III. Rechtliche Würdigung 6 1. Zulässigkeit 6 2. Begründetheit 6 Begründung I. Vorbemerkung Der Kläger hat bei der Beklagten im Juni 2018 Einsicht in das Gutachten "Überprüfung zur Bewertung der „AUDI-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors" beantragt. Bis heute wurde sein Antrag nicht einmal beschieden. Der Kläger sieht vor diesem Hintergrund keine andere Möglichkeit mehr, als seinen Informationsanspruch gerichtlich durchzusetzen. II. Sachverhalt 1. Die Parteien Der Kläger lebt und arbeitet in Berlin. Er ist Mitarbeiter der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., die sich für Transparenz einsetzt und unter anderem die Seite www.fragdenstaat.de betreibt. Die Beklagte ist in Gestalt des Kraftfahrt-Bundesamts als Bundesbehörde unter anderem für die Erteilung von Typgenehmigungen und allgemeinen Betriebserlaubnissen für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Rückrufaktionen zuständig. 2. Die Umweltinformation Der Kläger verlangt die Herausgabe des Gutachtens "Überprüfung zur Bewertung der „AUDI-Akustikfunktion“ als zulässigen oder unzulässigen Eingriff in das Emissionsverhalten eines Fahrzeugs/Motors". Bei der Bezeichnung „Akustikfunktion“ handelt es sich um eine andere Bezeichnung für die von der Beizuladenden und ihren Schwesterunternehmen innerhalb des VW-Konzerns verwandte Manipulationssoftware, die bewirkt, dass Kraftfahrzeuge auf dem Prüfstand weniger emittieren als im Straßenverkehr. Tatsächlich handelt es sich nicht um eine reine Tarnbezeichnung. Die sog. Akustikfunktion wurde vielmehr in den Neunziger Jahren entwickelt, um Dieselmotoren einen schallärmeren Betrieb ohne das „Nagelgeräusch“ beim Start zu ermöglichen. Da diese in diesem schallgedämpften Betrieb mehr emittierten, ergänzten die Entwickler der Beizuladenden die Akustikfunktion im engeren Sinne um eine zusätzliche Funktion, die sie auf dem Prüfstand deaktivierte, so dass die Emissionen vor allem von Stickoxiden sanken, solange gemessen wurde. Diese Software kam in einer Reihe unterschiedlicher dieselbetriebener Fahrzeuge der Beizuladenden von 2004 bis 2008 zum Einsatz, um die Einhaltung amerikanischer wie europäischer Grenzwerte vorzutäuschen. Beweis: Sachverständigengutachten. Ob die Verwendung der Akustikfunktion als zulässiger oder unzulässiger Eingriff in das Emissionsverhalten der betroffenen Kraftfahrzeuge anzusehen ist, war und ist insofern eine Information von großer Brisanz, insbesondere für die Beklagte, die mit der Administration einer Vielzahl von Folgefragen gesetzlich betraut ist. Die Beklagte hat deswegen 2017 das herausverlangte Gutachten erstellen lassen. Es wird in der Beantwortung einer parlamentarischen kleinen Anfrage durch die Bundesregierung in der BT.-Drs. 19/2448 auf der Seite 355 erwähnt. An dieser Stelle hat die Bundesregierung von den Obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Behörden in Auftrag gegebene Studien und Gutachten seit dem Jahr 2000 aufgeführt. Hier ist auch hinterlegt, dass dieses Gutachten nicht veröffentlicht wurde, weil es Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten würde. Beweis: BT.-Drs. 19/2448, anbei als Anlage K 1. 3. Der Informationsantrag Der Kläger hat am 10.06.2018 per E-Mail die Herausgabe der Information geltend gemacht. Beweis: Herausgabeverlangen vom 10.06.2018, anbei als Anlage K 2. 4. Fruchtlose Nachfragen Die Beklagte reagierte nicht. Deswegen schrieb der Kläger sie am 14.07.2018 erneut an und erinnerte an seine Nachfrage. Beweis: E-Mail des Klägers vom 14.07.2018, anbei als Anlage K 3. Noch immer geschah nichts. Der Kläger hakte deswegen am 16.08.2018 noch einmal nach. Beweis: E-Mail des Klägers vom 16.08.2019, anbei als Anlage K 4. Nun endlich ließ die Beklagte von sich hören. Mit Schreiben vom 22.08.2018 teilte sie zum einen mit, dass der Eingang der E-Mail vom 10.06.2019 nicht feststellbar sei, was der Kläger mit Nichtwissen bestreitet. Gleichzeitig bezog sich die Beklagte aber auf die E-Mails vom 14.07.2018 (Anlage K 3) und vom 16.08.2018 (Anlage K 4). Statt das verlangte Gutachten zu übersenden, teilte sie allerdings mit, sie werde die Unterlagen nun erst zusammentragen und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schwärzen. Beweis: Schreiben der Beklagten vom 22.08.2018, anbei als Anlage K 5. Auch in den nächsten Monaten geschah nichts. Der Kläger wandte sich deswegen mit E-Mail vom 15.11.2018 an die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und bat um Vermittlung. Beweis: E-Mail vom 15.11.2018, anbei als Anlage K 6. Mit Datum vom 05.12.2018 vertröstete diese den Kläger zunächst. Beweis: Schreiben der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 05.12.2018, anbei als Anlage K 7. Am 09.01.2019 teilte sie schließlich mit, dass sie Kontakt zur Beklagten aufgenommen habe und der Antrag bis zum 18.01.2019 beschieden würde. Beweis: Schreiben der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 09.01.2019, anbei als Anlage K 8. Der 18.01.2019 verstrich ohne Zusendung des Gutachtens oder auch nur eine Zwischeninformation. Deswegen wandte sich der Kläger am 16.02.2019 nochmals an die Beklagte und erinnerte an seine Anfrage. Beweis: E-Mail des Klägers vom 16.02.2019, anbei als Anlage K 9. Am selben Tage antwortete die Beklagte, die Antwort befinde sich im Geschäftsgang. Beweis: E-Mail der Beklagten vom 18.02.2019, anbei als Anlage K 10. Diese Antwort stellte den Kläger nicht zufrieden. Er erinnerte die Beklagte an die Monatsfrist für Informationsanfragen. Beweis: E-Mail des Klägers vom 18.02.2019, anbei als Anlage K 11. Die Beklagte reagierte immer noch nicht. Der Kläger schrieb daher erneut am 30.03.2019, Beweis: E-Mail des Klägers vom 30.03.2019, anbei als Anlage K 12. und am 24.04.2019. Beweis: E-Mail des Klägers vom 24.04.2019, anbei als Anlage K 13. Die Beklagte hat bis heute nicht reagiert. III. Rechtliche Würdigung 1. Zulässigkeit Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG 7 C 13.15). Die Klage ist in Gestalt der Untätigkeitsklage auch ohne Widerspruchsverfahren gem. § 75 S. 1 Verwaltungs-Gerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Beklagte hat nämlich die Monatsfristen des § 3 Abs. 3 UIG bzw. des § 7 Abs. 5 S. 2 IFG ebenso fruchtlos verstreichen lassen wie die Dreimonatsfrist des § 75 S. 2 VwGO. Selbst wenn die Beklagte das Herausgabeverlangen vom 10.06.2018 (bereits anbei als Anlage K 2) – was hier bestritten wird – nicht erhalten haben sollte, so hat sie sich selbst mit Schreiben vom 22.08.2018 (bereits anbei als Anlage K 5) auf die Nachfragen vom 14.07.2018 (bereits anbei als Anlage K 3) und vom 16.08.2018 (bereits anbei als Anlage K 4) bezogen. Damit wäre selbst bei großzügigster Betrachtung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Beklagten spätestens seit dem 15.10.2018 die Untätigkeitsklage statthaft. 2. Begründetheit Die Klage ist auch begründet. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 UIG bzw. § 1 Abs. 1 IFG besteht:  Die Beklagte ist als Bundesbehörde eine auskunftsverpflichtete Stelle.  Die begehrte Information ist auch eine Umweltinformation. Die sog. „Akustikfunktion“, auf die sich das Gutachten beziehen soll, verändert die Emission von Stickoxiden und Ruß, mithin sind § 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 und abhängig vom – hier ja unbekannten – Inhalt des Gutachtens auch Nr. 4 UIG berührt.  Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich, denn die hierfür darlegungsbelastete Beklagte hat schon keinen konkreten Ablehnungsgrund vorgetragen. Soweit sie sich in der Beantwortung der Kleine Anfrage (bereits anbei als Anlage K 1) darauf zurückzieht, das Gutachten enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, so ist dies aus mehreren Gründen nicht überzeugend. Erstens sind die Vorgänge rund um die Akustikfunktion nicht mehr geheim, sondern waren sogar schon Gegenstand eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (vgl. hierzu nur die inzwischen öffentlichen Unterlagen des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode, z. B. die öffentliche Anhörung vom 22.09.2016). Zweitens gibt es kein berechtigtes Interesse der Beizuladenden an der Geheimhaltung der Vorgänge rund um die Akustikfunktion. Die Verschleierung wahrscheinlich rechtswidriger Aktivitäten ist nicht schutzwürdig. Drittens überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die schon aufgrund der Vielzahl Betroffener als Käufer und Fahrer von Kraftfahrzeugen der Beizuladenden, aber auch wegen der negativen Auswirkungen von Emissionen auf die menschliche Gesundheit ein legitimes Interesse daran hat, an allen Erkenntnissen teilzuhaben, die eine Bundesbehörde gewinnt. Viertens ist es ausgeschlossen, dass das Gutachten ausschließlich aus Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besteht, so dass zumindest in Hinblick auf die nicht geheimen Teile des Gutachtens ein Herausgabeanspruch besteht.  Hilfsweise besteht ein Informationsanspruch im Übrigen auch auf Grundlage von § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Wir bitten um schnelle Entscheidung.
Kraftfahrt-Bundesamt
GZ 400-26/002#619-Gutachten Audi Akustikfunktion Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegend…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Betreff
GZ 400-26/002#619-Gutachten Audi Akustikfunktion
Datum
27. Mai 2019 14:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte beachten Sie das beiliegende Dokument/die beiliegenden Dokumente. Mit freundlichen Grüßen
Kraftfahrt-Bundesamt
Klageerwiderung In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Arne Semsrott, Klägers, c/o Singerstraße 109, 10179 Berlin…
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Klageerwiderung
Datum
20. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Arne Semsrott, Klägers, c/o Singerstraße 109, 10179 Berlin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Vollmer und Andere, Neue Promenade 5, 10178 Berlin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, Beklagte, vertreten durch das Kraftfahrt-Bundesamt, dieses vertreten durch seinen Präsidenten Ekhard Zinke, Fördestraße 16, 24944 Flensburg Az.: 6 A 124/19 wird beantragt, die Klage abzuweisen. I. Zunächst wird mitgeteilt, dass es unabstreitbar ist, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zur Überprüfung und Bewertung der AUDI-Akustikfunktion nicht in der vom UIG vorgegebenen Frist bearbeitet hat. Für diesen Umstand bittet die Beklagte um Entschuldigung. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob der Antrag des Klägers wie von ihm dargetan hier am 10.06.2018 eingegangen ist oder wie nach den hier vorliegenden Informationen am 14.07.2018. II Gleichwohl ist die Klage unbegründet, da der Antrag des Klägers abzulehnen ist. Als wird der an den Kläger ergangene Bescheid der Beklagten vom 20.06.2019 in Kopie beigefügt, in dem der Zugang zu dem Gutachten zur Überprüfung und Bewertung der AUDI- Akustikfunktion abgelehnt wird. Um Wiederholungen zu vermeiden wird der Inhalt des Bescheides hier vorgetragen. wird der Verwaltungsvorgang der Beklagten übersandt, wobei darauf hingewiesen wird, dass das streitgegenständliche Gutachten dem Vorgang entnommen wurde. Gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter bestehen diesseits keine Bedenken. Im Auftrag

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Kraftfahrt-Bundesamt
Akte Akteneinsicht
Von
Kraftfahrt-Bundesamt
Via
Briefpost
Betreff
Akte
Datum
18. September 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Akteneinsicht

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