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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „IFG: Stiftung Klima- und Umweltschutz

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Von: lu.mv-regierung.de

Gesendet: Montag, 28. November 2016 09:44

An:

Betreff: AW: EILT SEHR! Kohärenz für Nord Stream 2

Schr gechrte EEE

die am Freitag von Nord Stream 2 übersandte Mail mit Anhang konnte seitens LM in der Kürze der Zeit noch nicht
abschließend in jedem Detail geprüft werden.

Grundsätzlich erscheint die Darstellung von Nord Stream 2 aber schlüssig und entspricht im Wesentlichen dem
Vorbesprochenen (immer mit Vorbehalt der Zustimmung der Hausleitungen).

Freundliche Grüße
Im Auftrag

 

- Ursprüngliche Nachricht-----
Von:
Gesendet: Freitag, 25. November 2016 11:10

An N «si em.mv-regierung.de
em.mv-regierung.de

Cc:
Betreff: EILT SEHR! Kohärenz für Nord Stream 2
Wichtigkeit: Hoch

aD

sehr geehrte Herren,

 

  

@stk.mv-regierung.de]

 

anliegendes Papier übersende ich Ihnen für das Gespräch Ihrer Minister in der Staatskanzlei am Dienstag,
29.11.2016, mit der Bitte um Prüfung.

Für eine kurze Information hierzu bis Montagfrüh wäre ich dankbar.

Freundliche Grüße

im Auftrag

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Referat Wirtschaft, Tourismus, Arbeit,
1

Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Energie
Schlossstraße 2-4
19053 Schwerin

Telefon: 0385/588-1233

m En or ng.de>

P Bitte prüfen Sie, ob diese Mail wirklich ausgedruckt werden muss!

Von: Jens Lange [mailto:Jens.Lange@nord-stream2.com]

Gesendet: Freitag, 25. November 2016 10:21

An: Frenzel, Christian Dr. <Christian.Frenzel@stk.mv-regierung.de>

Cc: Reinhard Ontyd <Reinhard.Ontyd@nord-stream2.com>; 'frank.haeuser@ra-haeuser.com' <frank.haeuser@ra-
haeuser.com>

Betreff: Kohärenz für Nord Stream 2

Sehr geehrter Herr Dr. Frenzel,

im Nachgang zu unseren Gesprächen mit Ihnen und den Ministern Pegel, Backhaus und Glawe, habe wir unsere
Argumente für eine Notwendigkeit einer Gebietsausweisung zum Zwecke einer Kohärenz nochmal
zusammengetragen. Finden Sie dazu bitte ein entsprechendes Dokument im Anhang zu dieser Mail. Zudem sind wir
nochmal auf die juristische Bewertung hinsichtlich des Erfordernisses eines Raumordnungsverfahrens eingegangen.

1) Begründung Notwendigkeit der Gebietserweiterung (siehe Anlage)
2) Nicht-Erforderlichkeit eines ROV für Gebietserweiterung

Gem. 8 15 Abs. 1 Satz 1 ROG sind Gegenstand des ROV raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne von
& 1 der Raumordnungsverordnung. Hierzu gehört die Erweiterung einer Gebietsausweisung nicht. Gem. & 15 Abs. 1
Satz 2 LPIG MV werden für weitere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung
Raumordnungsverfahren durchgeführt, wenn dies landesplanerisch erforderlich ist. Die Erweiterung der
Gebietskulisse stellt schon kein "Vorhaben" in diesem Sinne dar. $ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG unterscheidet explizit
zwischen "Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum
in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird", das heißt,
nicht jede Planung (einer Gebietserweiterung) oder sonstige Maßnahme ist als Vorhaben im Sinne des LPIG MV in
Verbindung mit dem ROG einzustufen. Das Gesetz greift auf den Vorhabenbegriff des &$ 29 Abs. 1 BauGB zurück (vgl.
BT-Drs. 13/6392), wonach Vorhaben solche sind, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben, sowie Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs, Ausschachtungen
sowie Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Eine Gebietsausweisung fällt nicht darunter.

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Im Übrigen fehlt es auch an einer landesplanerischen Erforderlichkeit für ein ROV, weil - wie in der Anlage dargelegt - Konflikte mit Erfordernissen der Raumordnung, namentlich mit den Festlegungen des LEP MV, in dem in Betracht gezogenen Bereich nicht erkennbar sind. 3)      Verfahrensablauf Kohärenz Dokumentation einer Bereitschaft des Landes zur Erweiterung der Gebietsausweisung und Planfeststellung Gem. § 34 Abs. 5 BNatSchG sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. Die Rechtsprechung hat es als ausreichend erachtet, wenn dies "sogleich nach Bestandskraft" des (die Beeinträchtigung auslösenden) Planfeststellungsbeschlusses geschieht (BVerwG, 6.11.2013 - 9 A 14/12 -, juris Rn. 104). Das heißt eine verbindliche Meldung ist auch nach Planfeststellungsbeschluss möglich. Gleichwohl sollte sich die Planfeststellungsbehörde vor Beschlussfassung versichern, dass eine solche Gebietserweiterung dem Willen des Landes, das für die Gebietsausweisung zuständig ist, entspricht. Außerdem ist es angezeigt, dass die Antragsunterlagen den notwendigen Anstoß für die Öffentlichkeit geben, sich zu einer ggf. erforderlichen oder auch nur vorsorglich zuzulassenden Ausnahme vom Gebietsschutz zu äußern (vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG). Dies ist allerdings nur dann sachgerecht, wenn sich das Land zuvor bereit erklärt hat, eine solche Erweiterung der Gebietsausweisung für den Fall einer entsprechenden Planfeststellung vorzunehmen. Einbeziehung weiterer Maßnahmen in die Gebietskulisse nicht zwingend Nach dem Auslegungsleitfaden der EU KOM zu Artikel 6 Absatz 4 der FFH Richtlinie (2007/2012, S. 20) muss ein Gebiet, in dem Ausgleichsmaßnahmen stattfinden, als Natura 2000 ausgewiesen sein oder als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen werden und alle Anforderungen der "Naturschutz-Richtlinien" erfüllen. Ausweisung bedeutet der Sache nach eine Unterschutzstellung nach § 32 BNatSchG. Dies heißt aber nicht, dass Maßnahmen, die die Funktionen des (unter Schutz gestellten) Gebiets fördern, ebenfalls zwingend in die Gebietskulisse einzubeziehen sind. Dies entspricht auch dem Auslegungsleitfaden der EU KOM (S. 16), wonach auch Maßnahmen möglich sind, die als solches gar nicht einer Unterschutzstellung zugänglich sind (z.B. die Wiederansiedlung von Arten, Erholung und Stärkung des Artenbestands, u. a. Verstärkung der Beutetierarten, Erwerb von Rechten, Anreize für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, die wichtige ökologische Funktionen unterstützen). Entsprechendes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach "zu den Maßnahmen . die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist, (gehören)". (BVerwG, 6.11.2012 - 9 A 17/11 -, juris Rn. 82). Wirken Maßnahmen - wie dies durch NSP2 beabsichtigt ist - von außerhalb eines ausgewiesenen Gebiets in ein anderweitig unter Schutz gestelltes Gebiet hinein, um die in diesem Gebiet befindlichen LRT zu verbessern, und wird somit von der 1. vom BVerwG genannten Option Gebrauch gemacht, ist eine Unterschutzstellung nach § 32 BNatSchG nicht zwingend erforderlich. Es handelt sich dann nicht um die Neuanlage eines Natura 2000 Lebensraumes im Sinne der 2. vom BVerwG genannten Option; nur in dieser 2. Option ist eine entsprechende Unterschutzstellung erforderlich. 3
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Bei Rückfragen können Sie mich gern kontaktieren. Ansonsten freue ich mich auf ein Wiedersehen am kommenden Dienstag in Schwerin. Von unserer Seite werden diesmal neben Herrn Ontyd und mir auch Herr Häuser teilnehmen. Mit freundlichen Grüßen, Jens Lange Jens Lange Permitting Manager Germany Nord Stream 2 AG, Baarerstrasse 52, 6300 Zug, Switzerland Mobile +41 79 207 87 41 jens.lange@nord-stream2.com www.nord-stream2.com <http://www.nord-stream2.com/> This e-mail (including attachments) may contain confidential or privileged information. If you are not the intended recipient please notify the sender immediately and delete this e-mail permanently. Copying, disclosure or distribution of the material in this e-mail without the prior consent of the sender is forbidden. The sender cannot be held liable for any virus and the receiver must check any attachment and delete viruses himself. 4
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