Nachrichten von Minister Maas zu Afghanistan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche SMS sowie WhatsApp-, Signal- oder Telegram-Nachrichten, die Minister Maas im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat und die die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen) betreffen. Bitte bestätigen Sie mir bis zum 27. September 2021, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht werden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über meine Anfrage vorliegt.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. September 2021
  • Frist
    22. Oktober 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 6 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche SMS sowie Whats…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Nachrichten von Minister Maas zu Afghanistan [#228574]
Datum
20. September 2021 09:47
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche SMS sowie WhatsApp-, Signal- oder Telegram-Nachrichten, die Minister Maas im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat und die die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen) betreffen. Bitte bestätigen Sie mir bis zum 27. September 2021, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht werden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über meine Anfrage vorliegt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 228574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228574/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.09.2021 (Nachrichten von Bundesminister Maas zu Afg…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.09.2021 (Nachrichten von Bundesminister Maas zu Afghanistan); Vg. 259-2021
Datum
21. September 2021 11:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Im Übrigen ist die Rechtslage bezüglich des Vorhaltens amtlicher Informationen für die Dauer von IFG-Verfahren bekannt. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.09.2021 (Nachrichten von Bundesminister Maas zu…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.09.2021 (Nachrichten von Bundesminister Maas zu Afghanistan); Vg. 259-2021 [#228574]
Datum
21. September 2021 12:27
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Im Übrigen ist die Rechtslage bezüglich des Vorhaltens amtlicher Informationen für die Dauer von IFG-Verfahren bekannt." Es wird allerdings von manchen Behörden entgegen hiesiger Meinung bestritten, dass SMS und ähnliche Informationen amtliche Informationen darstellen. Deshalb bitte ich Sie nochmals, mir zu bestätigen, dass die angefragten Daten so lange nicht gelöscht werden, bis eine bestands- bzw. rechtskräftige Entscheidung über meine Anfrage vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 228574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228574/
Auswärtiges Amt
Ablehnungsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informatio…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
18. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren o. g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird nicht stattgegeben. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Gegenstand des Anspruchs auf Informationszugang nach sind amtliche Informationen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 2 Nr. 1 IFG). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei per SMS, WhatsApp, Signal oder Telegram übermittelten Nachrichten nicht um amtliche Informationen. Sie unterfallen vielmehr § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG. Der Wortlaut von per SMS, WhatsApp, Signal oder Telegram gesendeter und empfangener Nachrichten soll nicht Bestandteil eines Vorgangs werden. Soweit eine solche Nachricht eine aktenrelevante Information enthält, findet diese aber ebenso wie andere für die Bearbeitung eines Vorgangs relevanten Informationen im weiteren Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der "Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien" (RegR) Eingang in die Akten und wird damit zur amtlichen Information gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. Der Ursprung bzw. der Übermittlungsweg der einzelnen Informationen wird dabei nicht festgehalten. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 505-511.E IFG 259-2021 [#228574] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid 505-511.E IFG …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch 505-511.E IFG 259-2021 [#228574]
Datum
28. Oktober 2021 20:37
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid 505-511.E IFG 259-2021 lege ich hiermit Widerspruch ein. Die Informationen sind offensichtlich nicht geringfügig. Es geht um Kommunikation des Ministers in Bezug auf Afghanistan. Ob dies veraktet ist, ist nicht relevant. Der Antragsteller hat nicht darauf zu vertrauen, dass die Behörde ordnungsgemäß veraktet. Dass aus Sicht des AA keine aktenrelevanten Informationen im Sinne der Anfrage vorliegen, ist ein Hinweis darauf, dass trotz der zweifellos vorhandenen Kommunikation des Ministers zu Afghanistan eine ordnungsgemäße Veraktung eben nicht stattgefunden hat. Ich bitte abermals um Sicherstellung und Herausgabe der Kommunikation. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 228574 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/228574/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch 505-511.E IFG 259-2021 [#228574]
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch 505-511.E IFG 259-2021 [#228574]
Datum
28. Oktober 2021 20:37
An
Auswärtiges Amt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,3 KB
Auswärtiges Amt
Eingangsbestätigung Widerspruch Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswä…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung Widerspruch
Datum
29. Oktober 2021
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, hiermit bestätige ich, dass Ihr Widerspruch im Auswärtigen Amt am 29.10.2021 eingegangen ist und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bearbeitet wird. Bitte beachten Sie, dass das Widerspruchsverfahren unter Umständen kostenpflichtig ist. Die Gebühr bei ganzer oder teilweiser Zurückweisung eines Widerspruchs bemisst sich an der Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen Gebühr. Die genaue Gebührenregelung entnehmen Sie bitte der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV, im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Grund Ihres Widerspruchs vom 8. Oktober 2021 gegen den Besc…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
18. Januar 2022
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Grund Ihres Widerspruchs vom 8. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Auswärtigen Amts vom 5. Oktober 2021, hier eingegangen am 12. Oktober 2021, ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Als Widerspruchsführender haben Sie die Kosten des Widerspruchs zu tragen. Die Widerspruchsgebühr wird auf 30 Euro festgesetzt. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom 20.09.2021 hatten Sie das Auswärtige Amt um Zugang zu folgenden Informationen gebeten: "Sämtliche SMS sowie WhatsApp-, Signal- oder Telegram-Nachrichten, die Minister Maas im Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 empfangen oder versendet hat und die die Lage in Afghanistan (insbesondere Vormarsch der Taliban, etwaige Evakuierungen) betreffen." Ihren Auskunftsanspruch haben Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützt. Das Auswärtige Amt hat mit Bescheid vom 18. Oktober 2021 einen Informationszugang abgelehnt und dies damit begründet, dass die von Ihnen begehrten Informationen nicht als amtliche Informationen im Sinne des IFG gelten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 haben Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. 1. Zur rechtlichen Wertung: Ihr fristgerecht erhobener Widerspruch ist zulässig, nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage aber unbegründet. Der Zugangsanspruch nach IFG ist auf amtliche Informationen beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG). Amtliche Information ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IFG Satz 1 "jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. " Auf einem Smartphone vorhandene Nachrichten stellen in diesem Sinne keine amtlichen Informationen dar. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 — BVerwG 10 C 3.20 — setzt sowohl die Speicherung auf einem Aufzeichnungs- und Speichermedium voraus als auch die Finalität der Aufzeichnung, amtlichen Zwecken zu dienen. Vorliegend fehlt es an beidem: 1. Ein Smartphone ist kein Speichermedium Zwar ist der Begriff der Aufzeichnungs- und Speicherungsmedien weit auszulegen und umfasst auch digitale Medien. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493) verweist aber auf S. 8 f. auf solche Speichermedien, deren ausdrückliche Zweckbestimmung die Aufzeichnung ist (Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-ROMs, DVDs). Auch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts bei der Weiterentwicklung bestehende und Entwicklung neuer Speichermedien (z.B. USB-Sticks) ist zu berücksichtigen, dass sich ein Speichermedium dadurch auszeichnet, dass es auf unterschiedlichen Peripheriegeräten ausgelesen werden kann, ggfs. auch unter Nutzung unterschiedlicher Software. So können z.B. PDF-Dateien sowohl auf unterschiedlichen Einzelgeräten mit ganz unterschiedlichen Betriebssystemen ausgelesen werden. Nachrichten im Datenspeicher eines Smartphones befinden sich aber noch nicht auf einem solchen Datenträger. Sie können nur auf dem jeweiligen Smartphone ausgelesen werden. Das Smartphone ist in erster Linie ein Eingabe- und Lesegerät. Dass es über einen Datenspeicher verfügt, macht es noch nicht zum Speichermedium. Auch bei privater Kommunikation würde kein mündiger Nutzer Dokumente, die für eine spätere Verwendung aufzubewahren sind, auf einem Smartphone speichern. Abgesehen von der Gebundenheit an eine Plattform besteht auch ein weitaus höheres Risiko des Verlusts oder der Beschädigung als bei den genannten Speichermedien. Für eine spätere Verwendung vorgesehene Dokumente würden immer exportiert und auf einem anderen Medium gespeichert. 2. Fehlende Speicherung zu amtlichen Zwecken Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass die Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung, zu amtlichen Zwecken stattgefunden haben muss. Eine Speicherung mit Zweckbestimmung ist aber denklogisch nur möglich, wenn die Speicherung bewusst vorgenommen wird. Selbst dann, wenn man — abweichend von der hier vertretenen Ansicht — einem Smartphone die Eigenschaft eines Speichermediums zubilligt, erfüllt die Speicherung im Datenspeicher eines Smartphones während eines Austauschs von Nachrichten nicht das Kriterium amtlicher Information im Sinne des §1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Denn eine solche Aufzeichnung erfordert die Bestimmung, amtlichen Zwecken zu dienen (§ 2 Nr. 2 Satz 1 IFG). Die Speicherung zum Nachrichtenaustausch erfolgt bei einem Smartphone jedoch automatisch. Eine Zweckbestimmung ist bei einer automatischen Speicherung nicht möglich. Die Tatsache, dass sich eine Nachricht im Datenspeicher eines Smartphones befindet, ist also auch dann nicht mit einer amtlichen Aufzeichnung gleichzusetzen, wenn man — entgegen der hier vertretenen Ansicht — als ein Speichermedium ansieht. 3. Weder subjektive noch faktische Aufzeichnung bei Nutzung eines Smartphones Eine Aufzeichnung ist nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 — BVerwG 10 C 3.20 — zum einen subjektiv, also als faktische Einzelentscheidung, als auch objektiv, also dann, wenn nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung geboten, denkbar. Für beide Arten der Aufzeichnung ist jedoch, wenn sich die Information auf einem Smartphone befindet, die Datenübermittlung zum Zweck der Weiterverarbeitung mit einem anderen Programm, erforderlich. Ein Zugang nach dem IFG könnte dann allenfalls zu den übermittelten Daten bestehen. Die auf dem Endgerät selbst vorhandene Nachricht kann nicht Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach dem IFG sein; allenfalls die Verkörperung, die sie durch Eingabe in den Vorgang gefunden hat. Beispiele wären eine nach Kopieren und Einfügen per Emailprogramm weitergeleitete SMS, ein in einem Emailprogramm weitergeleiteter Screenshot oder ein Vermerk, mit dem mündliche Anweisungen des Empfängers als Reaktion auf eine Textnachricht aufgenommen und in den Geschäftsgang gegeben wurden. Dies steht auch im Einklang mit der Ansicht, die die damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in ihrem Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013 zu SMS geäußert hatte: "Ein Informationszugang auf (noch) im Endgerät gespeicherte, noch nicht 'veraktete' Kommunikation ist (...) nach dem IFG nicht geboten." - Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2012 und 2013, S. 62 4. Keine Aufzeichnungspflicht Ihren Widerspruch begründen Sie damit, dass die Frage einer Veraktung nicht relevant sei. Es handele sich um Kommunikation des Ministers. Weiter behaupten Sie, dass eine ordnungsgemäße Veraktung nicht stattgefunden habe. Im Einzelnen begründen Sie dies nicht. Diese Einlassung wird hier so verstanden, dass Sie der Ansicht sind, Kommunikation des Ministers sei in jedem Fall zu amtlichen Zwecken aufzuzeichnen. Oben wurde dargelegt, dass die IFG-Pflichtigkeit einer Nachricht erst dann entstehen kann, wenn diese Teil eines Vorgangs wird, und dann in der Form, in der sie Eingang in einen Vorgang gefunden hat. Eine grundsätzliche Veraktung sämtlicher Kommunikation des Ministers, anknüpfend an der Form und nicht am Inhalt, ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung nicht vorgesehen. Eine entsprechende Vorschrift kennt die Aktenführung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2021 — 10 C 3.20 — ausdrücklich darauf hin, dass sogenannten Weglegesachen keine Aktenrelevanz zukommt. Es ist also möglich, dass eine Kommunikation unterhalb der Schwelle stattfindet, die zur Veraktung verpflichtet. Es wäre lebensfern, diesen Grundsatz ausgerechnet für solche Kommunikation aufzuheben, die, wie die Kommunikation über ein Smartphone, originär einen flüchtigen Charakter aufweist. In letzter Konsequent müsste dann auch über jedes Gespräch, das der Minister — zum Beispiel am Rande einer Veranstaltung — führt, ein Vermerk gefertigt werden. Der Gedanke, auch flüchtige Kommunikation nach dem IFG zugänglich zu machen, würde im Übrigen den Zeitpunkt des Informationszugangs auf unzulässige Weise zeitlich nach vorn verlagern. Wille der Gesetzgebenden war es, behördliche Entscheidungen transparent zu machen (BT-Drs. 15/4493, S. 6), nicht die Gedankengänge einzelner Personen so detailliert abzubilden, dass man sich an deren Stelle versetzen kann. So sind z.B. Entwürfe und Notizen ausdrücklich vom Informationszugang ausgenommen (§ 2 Nr. 1 IFG). Nach alledem kann auch bei erneuter Prüfung kein Informationszugangsanspruch entsprechend Ihres Antrags gesehen werden. III. Die Kostenentscheidung nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergeht gemäß § 80 VwVfG. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Entsprechend Nr. 5 der Anlage zu §1 Abs. 1 IFGGebV ist bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung des Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zugrunde zu legen. Hier ist eine Gebühr von 30 Euro festgelegt worden. Bitte überweisen Sie die Widerspruchsgebühr in Höhe von 30,00 EUR innerhalb eines Monats auf das Konto der Bundeskasse: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BLZ 86000000 Konto Nr. 86001040 BIC: MARKDEF1860 IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte an: Kassenzeichen 880801014595, 505-511 E 259-2021 IFG Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Auswärtiges Amt
Klage
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Klage
Datum
18. Februar 2022
Status
Warte auf Antwort

Dokumente