Prüfung und Kommunikation zur "Osterruhe" am Gründonnerstag und Karsamstag

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach der letzten Bund-Länder-Konferenz sollten der Gründonnerstag und der Karsamstag wie Feiertage behandelt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir Folgendes zuzuzusenden:

1. Internen Schriftverkehr und Vermerke, Prüfungen etc. zur Thematik "Osterruhe" am Gründonnerstag und Karsamstag
2. Anfragen der Länder an das Bundeskanzleramt zur Thematik im Anschluss an den besagten Bund-Länder-Gipfel
3. Anfragen anderer Bundesbehörden zu der Thematik an das Bundeskanzleramt
4. Anfragen von Industrie- und Handelsverbänden, dem Handwerk, den Kirchen und anderen großen Interessensvertretungen zu der Thematik

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 2 Follower:innen
Stephan Weinberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach der letzten Bund-Länder-Konferenz sollten der G…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Stephan Weinberger
Betreff
Prüfung und Kommunikation zur "Osterruhe" am Gründonnerstag und Karsamstag [#217234]
Datum
2. April 2021 13:28
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, nach der letzten Bund-Länder-Konferenz sollten der Gründonnerstag und der Karsamstag wie Feiertage behandelt werden. In diesem Zusammenhang bitte ich Sie, mir Folgendes zuzuzusenden: 1. Internen Schriftverkehr und Vermerke, Prüfungen etc. zur Thematik "Osterruhe" am Gründonnerstag und Karsamstag 2. Anfragen der Länder an das Bundeskanzleramt zur Thematik im Anschluss an den besagten Bund-Länder-Gipfel 3. Anfragen anderer Bundesbehörden zu der Thematik an das Bundeskanzleramt 4. Anfragen von Industrie- und Handelsverbänden, dem Handwerk, den Kirchen und anderen großen Interessensvertretungen zu der Thematik Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weinberger Anfragenr: 217234 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217234/ Postanschrift Stephan Weinberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
6. April 2021
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: Schutz von behördliche…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
14. April 2021
Status
Warte auf Antwort
Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: Schutz von behördlichen Beratungen und Entscheidungsprozessen.
Stephan Weinberger
Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.04.2021 *zugestellt per Fax am 03.05.2021 Sehr geehrte Damen und Herren, g…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Stephan Weinberger
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.04.2021
Datum
3. Mai 2021
An
Bundeskanzleramt
Status
*zugestellt per Fax am 03.05.2021 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den mir am 16.04.2021 zugestellten Bescheid Ihrer Behörde – Az. wie oben – erhebe ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Widerspruchsführer in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: I. Soweit die Herausgabe von Anfragen von Industrie- und Handelsverbänden, dem Handwerk, den Kirchen und anderen großen Interessensvertretungen zu der Thematik begehrt wird (Nr. 4), ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum dadurch der Schutz von internen behördlichen Beratungen und Entscheidungsprozessen berührt sein sollte. Es handelt sich vielmehr um durch Dritte an das Bundeskanzleramt herangetragene Sachverhalte, welche keine internen Beratungs- und Entscheidungsprozesse berühren. Berufen könnte man sich dabei allenfalls auf die sich eben genannte interne Prüfung an sich oder der sich anschließenden Beantwortung an die Absender. Der bloße Anfragetext unterfällt hingegen keinem gesetzlichen Ausschlusstatbestand. Sofern personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Zugänglichmachung entgegenstehen, besteht Einverständnis mit einer Schwärzung der betroffenen Daten. Da sich der ablehnende Bescheid in den Gründen ausschließlich zum internen Willensbildungsprozess verhält, wird davon ausgegangen, dass die sachgemäße Bescheidung in Bezug auf Nr. 4 des Antrages schlicht übersehen wurde. Bereits aus diesem Grund ist dem Widerspruch mit der sich hieraus ergebenden Kostenfolge abzuhelfen. II. Soweit der Bescheid sich aber auch ablehnend auf die ansonsten begehrten internen Dokumente sowie Anfragen anderer Bundesländer und Behörden an das Bundeskanzleramt verhält, liegen die dafür genannten Ausschlussgründe ebenso wenig vor. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn und solange durch die Bekanntgabe der begehrten Informationen die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden oder hierdurch der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Maßgeblich wird die Entscheidung damit begründet, dass es einen andauernden Austausch innerhalb der Bundesregierung auch mit anderen Bundesbehörden zur Fortschreibung möglicher Maßnahmen in der Pandemie gibt. Der Schutz eines unbefangenen und freien Meinungsaustausches innerhalb der Bundesregierung wie auch mit anderen Behörden mit dem Ziel, eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten, würde durch ein Bekanntwerden der beantragen Auskünfte beeinträchtigt werden. Unabhängig von der Frage, ob man sich angesichts des Gewichts der pandemischen Maßnahmen und der ebenfalls andauernden breiten öffentlichen Diskussion hierzu auf diesen Ausschlussgrund – zumindest nach Beschlussfassung oder Umsetzung - überhaupt berufen kann („wenn“), fehlt es an jeder konkreten Darlegung, welche Auswirkungen es auf den innerbehördlichen Entscheidungsprozess hätte, würden die der erbetenen Dokumente zur Thematik „Osterruhe“ dem Antragsteller überlassen werden („solange“). Entgegen der im Bescheid vertretenen Auffassung der beständigen Prüfung ist die Thematik „Osterruhe“ ein in sich abgeschlossenes Ereignis der Vergangenheit. Allein der Umstand, dass vielleicht irgendwann in der Zukunft eine ähnliche Maßnahme geplant ist, führt nicht dazu, dass berechtigte schutzwürdige Interessen an einem geschützten Willensbildung- und Entscheidungsprozess betroffen wären. Mit dem „Argumentationskarussell“ der Wiederholungsgefahr könnte der Zugang zu allen unliebsamen Themen auf unbestimmte Zeit blockiert werden. Das war offensichtlich nicht die Intention des Gesetzgebers bei den genannten Ausschlussgründen. Die speziell zur diesjährigen Osterzeit geplanten Maßnahmen waren Gegenstand umfangreicher Berichterstattung, sowohl für die Allgemeinheit als auch für das Fachpublikum. So wurde beispielswiese die rechtliche Seite von verschiedenen Medien beleuchtet, etwa beim Bundesverlag (Verweis im Original). Der öffentliche Diskurs über mögliche Hintergründe und die tatsächliche Umsetzung war weitreichend. Die Gefahr, dass durch das Bekanntwerden möglicher Umstände zur rechtlichen Prüfung oder Intention der Maßnahme – letztere dürfte hinreichend bekannt sein - eine über die bereits erfolgte öffentliche Behandlung mögliche Beeinträchtigung behördlicher Beratungen bestehen könnte, ist nicht ersichtlich. Nach alledem ist dem Widerspruch vollständig abzuhelfen. Grußformel
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen und Anfragen von Ext…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
7. Juli 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
Dem Widerspruch wurde teilweise abgeholfen und Anfragen von Extern an das Bundeskanzelramt zur Umsetzung der Osterruhe übersandt. Nicht freigegeben wurden zwei interne Dokumente zur Bewertung und Umsetzung der Osterruhe.
Bundeskanzleramt
Klage gegen die teilweise Ablehnung des Antrages Die Klage wurde am 09.08.2021 beim Verwaltungsgericht Berlin erho…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Klage gegen die teilweise Ablehnung des Antrages
Datum
9. August 2021
Status
Warte auf Antwort
Die Klage wurde am 09.08.2021 beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben.
Bundeskanzleramt
Eingangsbestätigung Verwaltungsgericht Berlin - Az. VG 2 K 206/21 Das Klageverfahren wird beim Verwaltungsgericht …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Eingangsbestätigung Verwaltungsgericht Berlin - Az. VG 2 K 206/21
Datum
10. August 2021
Status
Warte auf Antwort
Das Klageverfahren wird beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 2 K 206/21 geführt. Der Streitwert wurde vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Bundeskanzleramt
Klagebegründung Klagebegründung
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Klagebegründung
Datum
9. Dezember 2021
Status
Warte auf Antwort
Bundeskanzleramt
Dokumente
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Dokumente
Datum
26. Januar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundeskanzleramt
Beschluss VG Berlin VG 2 K 206/21 - Kosten Mit Beschluss vom 18.02.2022 hat das Verwaltungsgericht Berlin der Bekl…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Beschluss VG Berlin VG 2 K 206/21 - Kosten
Datum
18. Februar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Mit Beschluss vom 18.02.2022 hat das Verwaltungsgericht Berlin der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil sie bei summarischer Prüfung im weiteren Verfahren unterlgen wäre.

Dokumente