(Text aus OCR, siehe angehängtes Original)
Sehr geehrter Herr Wehrmeyer,
Ihre Anfrage vom 6. Februar 2012, mit der Sie um Auskunft zum Verfahrensstand der Retrodigitalisierung der Drucksachen und Plenarprotokolle des Bundestages, zu der Frage, ob und wie die digitalisierten Dokumente der Offentlichkeit zur Verfügung gestellt werden und ggf. um Übersendung dieser digitalisierten Dokumente in "maschinenlesbarer Form" bitten, beantworte ich nunmehr auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2006 geltenden Informationsfreiheitsgesetzes (lFG).
Da es zu Verzögerungen im Projektverlauf gekommen ist, sind die Arbeiten bisher noch nicht abgeschlossen. Dies ist nunmehr für das Frühjahr 2012 vorgesehen. Danach kann die Abnahme der digitalisierten Drucksachen und Protokolle des Deutschen Bundesteges erfolgen. Sobald die Abnahme und ggf. notwendige Korrekturarbeiten erfolgt sind, sollen alle digitaHsierten Dokumente von der 1. bis 13. Wahlperiode als durchsuchbare PDF-Dateien im lnternetangebot des Deutschen Bundestages für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Als Termin hierfür wird die Sommerpause 2012 angestrebt.
Der Zeitpunkt der Bereitstellung der Dokumente im Internet wird mit einer Pressemitteilung und einer entsprechenden Information auf der Homepage des Deutschen Bundestages bekannt gegeben werden.
Im Rahmen des Projektes bisher erstellte Dateien dieser Dokumente wurden nicht veröffentlicht. Sie werden momentan stichprobenartig der Qualitätskontrolle im Hause unterzogen.
Die konkrete Art und Weise des Zugriffs auf die begehrten Dokumente ist noch nicht abschließend geklärt. Es ist geplant, zunächst einen Zugriff über die bereits bestehende Sucbmaske
http://www.bundestag.de/dokumente/index.jsp?cookietest=true zu ermöglichen.
Eine separate Auslieferung erstellter Dateien an interessierte Bürger ist bisher nicht vorgesehen.
Dies ist auch - unabhängig davon, ob das IFG überhaupt anwendbar ist - nicht erforderlich, da die angeforderten Dokumente in gedruckter Form komplett - und über die Internetseite des Deutschen Bundestages bereits jetzt zum Teil in elektronischer Form - öffentlich verfügbar sind im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG.
Es besteht schon jetzt darüber hinaus die Möglichkeit,alle Bundestagsdrucksachen in Staats-, Stadt- und Universitätsbibliotheken einzusehen und auszuleihen oder bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft käuflich zu erwerben.
Eine Verpflichtung über die Veröffentlichung und Allgemeinzugänglichmachung von Informationen hinaus sieht das IFG nicht vor. Vielmehr ist mit der Regelung des § 9 Abs. 3 IFG ein Ablehnungsgrund in das Gesetz aufgenommen worden, nach der ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zu- mutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Diese Regelung soll eine aktive Informationspolitik fördern und die Zahl individueller Informationszugangsbegehren vermindern (vgl.Schach,KommentarzumIFG,1.Auflage2009,§ 9,RN.49). Sie verfügen damit über sämtliche, Ihren Antrag umfassende In- formationen und können fortlaufend über die Internetseite des Deutschen Bundestages
www.bundestag.de auf diese und neuere Informationen zugreifen. Eine Bestellung der Drucksachen in Papierform ist ebenfalls möglich.
Eine weitere individuelle Zurverfügungstellung dieser Daten durch den Deutschen Bundestag jedoch, wie von Ihnen beantragt, ist nicht möglich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Schmidt-Hederich