1998-protokoll-nr-394

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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1 A 3/eckh-Gutachten-394




                                                                                                     Vertraulich®


                                           Niederschrift 2/98
                        der 3                          Wi                  i
                              beim     B              inisterium der                 n
                                             13/14. Fi

                                     in Berlin, Westin Grand Hotel




7 Es wird ausdrucklich - insbesondere im Hinbl
                                               ick   auf die Diskussion mit Gasten und die Verteilung
   Unterlagen - auf den Vertraulich-Ver
                                        merk hingewiesen.
                                                                                                      von
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B. Tagesordnung
  I.    Mitteilungen des Vorsitzenden

  tf.   Feststellung der Tagesordnung,

  I.    Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung

  IV.   Diskussion Gber aktuelle Probleme

 V.     Gutachten: Probleme der internationalen Untemehmen
                                                           sbesteuerung
 Vi.    Tagesordnung der nachsten Sitzung

 Vil. Verschiedenes
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Ei           der Tagesordnun.



Auf Einladung des Beirats referiert|   am Vormittag Uber Probleme der interna-
tionalen Besteuerung; am Nachmittag berichtet eS Se iber die skandinavi-
schen Modelle der Einkommensbesteuerung. Am Samstag diskutiert oe eh

at rt Pte
rat.
                                                                       ne
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lll. Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung



Entgegen den Angaben des Protokolls war               (BMF) anwesend.



IV. Diskussion Uber aktuelle Probleme



                 begraBt.

   die mit dem Beirat aktuelle finanzpolitische Probleme des Landes Berlin sowie des Bun-
des erdriern méchie.



              beschreibt die Dimension der Finanzprobleme des Landes Berlin als einzig-
artig. Der Berliner Haushalt - mit einem Volumen von 42 Mrd. DM - sei von einer erhebli-
chen Unterdeckung gepragt (12 Mrd. DM nicht durch eigene Einnahmen gedeckt). Die Ur-
sachen liegen nach ihrer Auffassung vor allem im Tempo des Abbaus der Bundeshilfen
nach der Wende. Das Land Berlin kénne wegen der relativ starren Ausgabenstrukturen
hierauf nicht so schnell reagieren: im Jahr 1995 hatten Personalausgaben von 14,3 Mrd.
DM (ohne Universitaten) Steuereinnahmen von 15,6 Mrd. DM (ohne Landerfinanzausgleich)
gegenuber gestanden. Vielfach sei die Personalausstattung Gberdimensioniert - ein Erbe
mit spezifischen Begriindungen im Ost- und Westteil der Stadt.


Der Personalabbau sei eine wichtige KonsolidierungsmaBnahme im Land Berlin: jahriich
reduziere das Land die Zahl der Stellen um 5.200; in 1996 und 1997 nochmals um je 1000
Stellen zusatzlich. Die weiteren Saulen der Konsolidierungsma&nahmen bildeten die inve-
stiven und konsumtiven Ausgaben.



Das Land Berlin sei auf dem Weg der Haushaltskonsolidierung bereits beachtlich vorange-
kommen: das strukturelle Defizit (Einnahmen ohne Kredite und VermégensverauBerung;
Ausgaben ohne Zinsausgaben und Abdeckung von Vorjahresverpflichtungen) habe von
12 Mrd. DM in 1995 auf 8 Mrd. DM in 1998 zurtickgefiihrt werden kénnen. Die Haushalts-
konsolidierung bleibe auch mittelfristig auf der Tagesordnung. Sie werde kurzfristig weiter
mit einem erheblichen Vermégenseinsatz erfolgen miissen. Ohnehin sei die Beteiligungs-
politik des Landes neu zu bestimmen.
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   Auf mittlere Frist bedirfte eine nachhaltige Konsolidierung
                                                               auf der Ausgabenseite aber
   auch weiterer Reformen, von denen bereits einige
                                                    verwirklicht werden konnten: die Vertra-
   ge mit den Universitaten, die Krankenhausplanung sowie
                                                          die Bezirksreform wurden stell-
   vertretend genannt. Bei der Bezirksreform bestehe das
                                                         Ziel in der Schaffung von 12 Bezir-
   ken mit kommunalen Funktionen und ahnlicher Gré@e. Dem sttinden
                                                                   aber bislang noch er-
   hebliche politische Widerstande entgegen.



   Eine mittelfristig angelegte Haushaltskonsolidierung bediirfe
                                                                 aber auch stabiler Erwartun-
   gen auf der Einnahmenseite. Fir das Land Berlin sei
                                                       eine solide Haushaltspolitik kaum
   méglich, wenn die tatsachlichen Steuereinnahmen die Planansa
                                                                tze so deutlich unter-
  schreiten, wie das etwa im Jahr 1996 (4 Mrd. DM) der Fall sei.
                                                                                   fordert weiter-
  hin, da& auch die Regelungen Gber den Landerfinanzausgleich
                                                              Bestand haben miGten -
  sie seien schlieBlich erst 1995 mit Unterstiitzung der Geber-
                                                                Lander in Kraft gesetzt worden.
  Aus ihrer Sicht seien die gegenwartig von einigen Geber-Lander
                                                                 n ins Feld gefihrten Argu-
  mente schlichtweg unseriés. Die Verkehrung der Finanzkr
                                                          aft-Reihenfolge komme erst durch
  die Bundeserganzungszuweisungen zustande. Gleichwohl
                                                       betont |                          die Be-
  deutung von Haushaltskonsolidierung und strukturelien Anpassungen
                                                                    bei den Empfanger-
  landern. Vielfach seien diese aber heute noch nicht far den
                                                              innerstaatlichen Standortwett-
 bewerb geriistet. Eine Landemeugliederung solle auch weiterhi
                                                               n als sinnvolle finanzpoliti-
 sche Altemative verfoigt werden.



 Ein Beiratsmitglied gibt zu bedenken, da durch eine Landem
                                                            eugliederung unter Umstan-
 den kiinstliche Konstruktionen geschaffen wurden, die im Ergebni
                                                                  s nicht zu.einer Starkung
 des Féderalismus beitragen wiirden. Eine L&anderneugliederung
                                                               am Reifbrett sei zurnindest
 sehr problematisch. Auf die Frage eines anderen Beirats
                                                         mitglieds bekraftigt
 die Auffassung, da& Kommunen stets eine Steuer bendtigten,
                                                            die dem Aspekt regionaler
 Aquivalenz im Verhdaltnis zu lokalen Unternehmen Rechnung tragt. Die Kernstad
                                                                               t-Umland-
 Problematik sieht               ‘Ur den Fall Berlin als wenig gravierend an; man kénne sich
der im Falle Berlins historisch aufgestauten Entwicklung nicht entgegen
                                                                        stelien.




Der Beirat setzt die Diskussion des Gutachtens fort. Um nahere Informat
                                                                        ion Gber die Steu-
erstrategien der Unternehmen zu erlangen, tragt auf Einladun
                                                             g des Beirats.

    aus Bonn vor.                   verdeutlicht, da sich die Méglichkeiten fur (legale) Steu-
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ergestaltungen der Unternehmen in Abhangigkeit von den gewahiten Rechtsformen erheb-
lich unterschieden. Bei den privaten Kapitalvermégensbesitzern sei die legale Steuerver-
meidung faktisch nur durch eine Wohnsitzverlagerung zu erreichen. Die Einschaitung von
Auslandsgesellschaften (etwa zur Verwertung eines Patents) blieben in der Regel steuerlich
erfolglos, solange es sich nicht um eine operative Gesellschaft handele. Das Steuerrecht
verhindere so wirkungsvoll den Zugang zu solchen steuermindernden Konstruktionen. Im
Bereich der gewerblichen Unternehmen kénne es zu steuerinduzierten Verlagerungen der
Produktion kommen. Allerdings enge das Steuerrecht die Méglichkeiten ein: durch die steu-
erlichen Regelungen fur die Verbringung von Know-how in das Ausland sowie die besonde-
ren Regelungen fur Lohnfertigungsstatten (,verlangerte Werkbanke’).


im Bereich der Kapitaigesellschaften sei zwischen den Familiengesellschaften und den Pu-
blikumsgesellschaften deutlich zu unterscheiden. Wahrend die Publikumsgesellschaften
nicht unter einem ,Durchschiittungszwang* stinden, komme es bei den Familiengesell-
schaften durch das Interesse der Anteilseigner haufiger zu einem Bedarf an steuermin-
dernden Konstruktionen. Durch auslandische Holdings kénne dieser aber nicht befriedigt
werden; sie wirden Gberwiegend steuerliche Nachteile mit sich bringen und bedeuteten in
der Regel eine Verschiechterung des Netto-return. Gleichwohl kénnten sie aber durch au-
Rersteuerliche Grinde gerechtfertigt sein.


Fur Publikumsgeselischaften wiirden vor allem die innerbetrieblichen Verrechnungspreise
als Ma&nahme fir die Verlagerung von Gewinnen in ein Niedrigsteuerland diskutiert. Die
Beurteilung von Verrechnungspreisen schaffe fur die Steuerverwaltung groBe Probleme, da
klare Kriterien dafiir fehiten, wann ein Verrechnungspreis als nicht mehr gerechtfertigt gel-
ten kénne. In der Regel diirfte das Gewicht dieser Ma&nahmen wohi iberzeichnet werden:
faktisch stehe einer steuerlichen Gestaltung von Verrechnungspreisen unter steuerlichen
Kriterien entgegen, da& sie eine doppelte Buchfihrung (fdr steuerliche und fur kalkulatori-
sche Zwecke) erforderten. im Gbrigen wirke bei der Beurteilung von. Verrechnungspreisen
auch stets die Steuerverwaltung des anderen Landes mit - freilich mit entgegengesetzten
Interessen in bezug auf die Héhe der Verrechnungspreise. Zudem stlnden die Interessen
der Geschaftsfihrer von Auslandgeselischaften auch stets einer einseitig an der Steuerlast
orientierten Gestaltung von Verrechnungspreisen entgegen. Das Steuerrecht musse viel-
fach eben zur Kenntnis nehmen, da® die Produktion bei hoher Exportorientierung auch dem
Markt folgen kénne und der Anteil der Auslandsproduktion mit negativen Konsequenzen fur
das Inlandssteueraufkommen wachse.
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im Bereich der ,produzierenden Untemehmen* gelte,
                                                      da& es insgesamt zu einer zutreffen-
    den steuerlichen Behandlung komme, solange die Unter
                                                         nehmen sich nicht dafiir entschie-
   den, operative Tatigkeiten in das Ausland zu
                                                veriagem. Echte ,Briefkastenfirmen" wiirden
   von der Steuerverwaitung rasch identifiziert, der
                                                     RechtsmiBbrauch wirke sich dann steuer-
   lich nicht mehr aus. Bei Verrechnungspreisen
                                                bestehe ein erheblicher Unscharfebereich,
   der Spielraume erdffne, die wohl tats&chlich auch
                                                     genutzt wurden. Insgesamt werde das
   Problem aber zu hoch bewertet.



   Der Beirat diskutiert mit,                   einige ausgewahite Aspekte seines Vortrags.
  Auf die Frage eines Beiratsmitglieds nach der Bedeut
                                                       ung, die der Spitzensteuersatz einer-
  seits und die Bemessungsgrundiage andererseits
                                                   im Urteil der Unternehmen besitzen, stellt
  er heraus, da® die Bedeutung des Spitzensteuersatze
                                                      s fiir (steuerbedingte) Standortent-
  scheidungen zwar sehr hoch sei, aber mit der Gré@e
                                                       des Anlagenbestandes und der Inve-
  stitionsintensitat eines Unternehmens abnehme. Die
                                                      Frage eines anderen Beiratsmitglieds
  nach dem Anteil illegaler Praktiken beantwortet
                                                                differenziert: im Bereich der
  Konzeme sei keine relevante illegale Steuervermei
                                                    dung zu vermuten; dem stehe schon die
  Anreizkonstellation entgegen. Das unterscheide sie
                                                      von den Familiengeselischaften. Der
  grote Umfang illegaler Praktiken sei im Bereich
                                                   der privaten Kapitalvermdégenseinkinfte
 anzunehmen, die nie ihren Weg in das Inland finden.




                         tragt auf Einladung des Beirats zu den Grundzligen
                                                                            der nordischen
 Systeme der Einkommensbesteuerung vor. Dabei handele
                                                       es sich um Systeme der Ein-
 kommensbesteuerung, die Gemeinsamkeiten aufweisen, ohne
                                                         formal harmonisiert zu sein.
 KapitaleinkUnfte wurden niedriger besteuert als
                                                  Arbeitseinkinfte; fir Zins- und Dividen-
 denertrage gebe es eine definitive Quellenbesteuerung.



 Diese Systeme der Dual Income Taxation (DIT) beschre
                                                      ibt                       wie folgt: In
Finnland und Norwegen seien im Rahmen von Steuer
                                                 reformen die Satze der Kérper-
schaftsteuer auf 28 % herabgesetzt worden. Die Tarife
                                                      z4hiten jetzt zu den niedrigsten im
Kreis der Industrienationen. Hinzu komme, da es bei
                                                    diesen Staaten keine weiteren Steu-
em auf das Einkommen oder das Vermégen
                                       der Kapitalgesellschaften gebe. Dariiber hin-
aus sei auch die Besteuerung der Kapitalertrage reformie
                                                         rt worden: Die wirtschaftliche
Doppelbelastung ausgeschiitteter Geselischaftsgewin
                                                    ne durch die Kérperschaftsteuer der
Gesellschaft und die Einkommensteuer der Anteilseigner sei beseitig
                                                                    t worden.
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Die Reformmanahmen waren durch den gleichzeitigen Abbau von Steuervergiinstigungen

    aufkommensneutral. Bei der Besteuerung der Kapitaleinkinfte seien die Gemeinsamkeiten

    zwischen den skandinavischen Staaten unverkennbar, so da® sie - trotz der Verschieden-

    heit im Detail - gemeinsam beurteilt werden kénnten. Die Verbesserung der internationalen

    Wettbewerbsfahigkeit habe eines der wesentlichen Motive fir diese Reformen abgegeben.

    Zudem komme in ihnen der Grundgedanke zum Ausdruck, da& Kapitaleinknfte wegen der

    inflation, die das Sparkapital real entwertet, niedriger besteuert werden sollten als Arbeit-

    seinkUnfte, bei denen ein Inflationsausgleich durch die Tarifverhandiungen mdéglich sei.



    Die wichtigsten Elemente der nordischen Systeme der DIT lassen sich wie folgt beschrei-

    ben:



      Kapitaleinkinfte warden unabhangig von anderen Einkiinften mit proportionalen Tarifen

      besteuert,



-     alle Ubrigen Einkunfte unterlagen progressiven Tarifen; die Satze lagen im oberen Pro-

      gressionsbereich uber den Tarifen fiir die Kapitaleinkinfte;



-     der proportionale Kérperschaftsteuertarif entspreche dem proportionalen Einkommen-

      steuertarif auf die KapitaleinkUnfte:


-     die Kérperschaftsteuer auf die ausgeschitteten Gewinne werde beim Anteilseigner auf

     die Steuer auf Kapitaleinkiinfte angerechnet. Es gebe somit keine wirtschaftliche Dop-

     pelbelastung ausgeschitteter Gewinne mehr.



Ein Problem stelle sich jedoch bei allen mittelstandischen und personenbezogenen Unter-

nehmen (Kapital- und Personengeselischaften), bei denen die Betriebsinhaber und ihre

Familienmitglieder mitarbeiten sowie bei Einzelunternehmern: Dieser Personenkreis unter-

liege mit dem erwirtschafteten Unternehmensgewinn im Prinzip der allgemeinen Einkom-

mensteuer, deren Satze jetzt héher seien als die der Kérperschaftsteuer. Er ware also ge-

genlber den Kapitaigeselischaften steuerlich benachteiligt. Dieses Problem werde folgen-

dermaen gelést: Der erwirtschaftete Gewinn werde aufgeteilt und zwar in einen Teil der

auf persénliche Arbeit entfalle (und den héheren Einkommensteuersatzen unterliege) und in

einen Teil, der als Zins auf das eingesetzte Kapital gelte, damit zu den Kapitaleinkuinften
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   zahle und niedriger besteuert werden kdnne. Fur die Publikum
                                                                sgesellschaft gelte diese
   Aufteilung nicht.



   So werde in Finnland ein Teil des Gewinns von Einzeluntemehmem
                                                                  und Personengeseli-
   schaften als Verzinsung des eingesetzten Kapitals aufgefa&t; dieser
                                                                       Kapitalertragsanteil
  werde mit 15 % des Betriebsvermégens am Ende des vorangegangenen
                                                                   Jahres ange-
  hommen und mit 28 % besteuert. Der Rest des Gewinns gelte
                                                            als Erwerbseinkommen und

  unterliege der progressiven Einkommensteuer bis 56,5 %.



  Ein ahniiches Aufteilungsverfahren verwende auch Norwegen. Ein Teil des Unternehm
                                                                                    er-
  gewinns gelte als Kapitaleinkommen und werde mit dem niedrigerem
                                                                   Satz von 28 % be-
  steuert. Bei der Berechnung dieses Teils werde eine bestimmte Verzinsun
                                                                          g des eingesetz-
  fen Kapitals unterstellt, Den entsprechenden Zinssatz bestimme das Parliament
                                                                                auf der Ba-
  Sis des durchschnittlichen Zinses der Staatsanieihen jahrlich neu; er erhéhe sich um-eine

  Risikopramie von 6 %. Fir das Jahr 1995 ergebe sich 2.B. ein kalkulatorischer Zins von
  13,5 %. Der restliche Unternehmensgewinn gelte als Arbeitseinkommen,
                                                                       das mit einem
 Héchstsatz von 41,7 % besteuert werden kénne.



 Die idee von der gleichmaRigen Besteuerung aller Einkunftsarten werde in diesen Modellen

 aufgegeben. Es wachse die Zahi der Lander, die in zunehmendem Mafe
                                                                    auf Schedulen-
 Steuvern zurickgriffen, d.h. auf im Quellenabzugsverfahren erhobene
                                                                     definitive Steuem, de-

 ren Tarif von der Ertragsart abhange. Schedulensteuern seien einfach
                                                                      zu erheben. Eine
 zusammenfassende Einkommensteuererklarung und Veranlagung sei nicht
                                                                     erforderlich. Die
 Tarife k6nnten nach unterschiedlichen Gesichtspunkten festgesetzt werden.
                                                                           Von einer zu-
sammenfassenden Besteuerung nach der Leistungsfahigkeit
                                                        nahmen diese Modelle aber

Abschied.



Der Beirat diskutiert mit.                       ausgewahite Aspekte seines Vortrags. Ein

Beiratsmitglied weist darauf hin, da®& diese nordischen Systeme der
                                                                    Einkommensbesteue-

rung nicht mehr einer klaren Linie bzw. deutlichen Idealen in der Einkomme
                                                                           nsbesteuerung
foigten. Es handele sich um einen pragmatischen Ansatz, dessen Abgrenzu
                                                                        ng zu einem
Steuerlichen ,muddling through" schwierig sei. Ein anderes Beiratsmitglied weist
                                                                                 darauf hin,
da diese Systeme der Einkommensbesteuerung ganz andere Anreize
                                                               erzeugten als etwa
das deutsche System der Einkommensbesteuerung: Wahrend man in Deutschia
                                                                        nd incenti-
ves zu einer niedrigen Bewertung von Vermégensbestaénden habe, liefere etwa
                                                                            das dani-

sche System einen Anreiz zu einer hohen Bewertung von Vermégensbestanden, weil
                                                                               dann
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der Anteil des imputed income zu einer vergleichsweise niedrigeren Steuerbelastung fuhre.
Ein weiteres Beiratsmitglied weist darauf hin, da& diese DIT-Systeme eine hdhere Bela-
stung der innovativen Unternehmen gegentiber den low-profit-Untemehmen zur Folge hat-
ten. Das kénne nicht Ziel der Besteuerung sein.



Der Beirat setzt die Beratung des Gutachtens auf der Basis des Gliederungsentwurfs der
Kommission fort. Dabei zeigt sich, da& die Gliederungspunkte Ill, 1V und V (Wohnsitzland-,
Quellenlandprinzip, zinsbereinigte Einkommensteuer) logisch unterschiedlich Ebenen zuge-
héren und daher nicht auf der gleichen Gliederungsebene erhalten bleiben sollten. Einige
Beiratsmitglieder sprechen sich dafiir aus, Kapitel V auf Ill und [V aufzuteilen; andere be-
firworten die Beibehaltung des jetzigen Entwurfs. Der logische Bruch kénne aufrechterhal-
ten bleiben, weil die Gliederung in der vorliegenden Form am ehesten dem Thema gerecht
werde und die Argumentation einem Ergebnis zustrebe, das sich allein Gber die Erérterung
der Prinzipien der internationalen Besteuerung nicht erschlieBe.


Ein Beiratsmitglied ist der Auffassung, dai die Gliederung prinzipiell zwischen zwei interna-
tionalen Systemen der Besteuerung (Wohnsitzland-, Quellenlandprinzip) und drei nationa-
len Abgrenzungen der Bemessungsgrundiage Einkommen (Schanz, DIT, zinsbereinigte
Einkommensteuer) zu unterscheiden habe. Dem kénne man durch Auflésung von Kapitel V
und Erweiterung der Gliederungstiefe von Ill und IV Rechnung tragen. Méglich sei es aber
auch, die nationalen Abgrenzungen der Bemessungsgrundlage Einkommen zur obersten
Gliederungsebene zu erheben. Eine solche Gliederung wurde allerdings nicht mehr den
Schwerpunkt auf die internationalen Probleme der Unternehmensbesteuerung legen.


Ein anderes Beiratsmitglied schiagt dagegen vor, da DIT oder die zinsbereingte Einkom-
mensteuer keine so starke Betonung erfahren sollten. Die wichtige Trennlinie verlaufe viel-
mehr zwischen der bisherigen synthetischen Einkommensteuer und einer - wie auch immer
ausgestalteten - steuerlichen Privilegierung der KapitaleinkUnfte. Neben DIT und zinsberei-
nigter Einkommensteuer seien andere Formen der Privilegierung der Kapitaleinkinfte
denkbar. Notwendig sei es, die prinzipielle Begtinstigung der Kapitaleinkommen intensiver
zu diskutieren.



Dem halt ein Beiratsmitglied entgegen, da die Trennungslinie nicht einfach zwischen der
Schanz-Abgrenzung und allen anderen Formen einer von Schanz abweichenden Einkom-
mensteuer verlaufe. So bedeute die DIT eine Vermischung in der Besteuerung von Zins
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