1999-protokoll-nr-407

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Beirats des Bundesministeriums der Finanzen

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                                                                        | A 7/gerh-Beirat-407


                                                                             Vertraulich*)



                                    Niederschrift 6/99

                       der 407. Tagung des Wissenschaftlichen Beirats

                           beim Bundesministerium der Finanzen

                                     am_9./10. Juli 1999

                            in Hamburg im ,,Landhaus Flottbek“

       A. Teilnehmer
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B. Tagesordnung



        Mitteilungen der Vorsitzenden / Feststellung der Tagesordnung
        Verschiedenes

  fH.   Bemerkungen zum Protokoll der letzten Sitzung
        Diskussion Uber aktuelle Probleme

        Gutachten: ,Freiziigigkeit und Soziale Sicherung in Europa"
        Freitag, den 9. Juli 1999, Vortrag9
  Vi. Tagesordnung der nachsten Sitzung / Verschiedenes
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il.   Verschiedenes



Entfaiit.



iL                    Protokoll           itzun:



Das Protokoll wird ohne Anderungswiinsche angenommen.
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IV. Diskussion Uber aktuelle Probleme



Entfailt.



V. Gutachten: .. Freiziigigkeit und Soziale Sicherung in Europa“



(1) Vortrag’                 Europdische Kommission Brussel


                    referiert vor dem Hintergrund ihrer mehrjahrigen Tatigkeit bei der EU-

   Kommission dber das grenzuberschreitende Sozialversicherungsrecht in Europa. Im
   Mittelpunkt ihres Vortrages stehen die VO (EWG) Nr. 1408/71 und der im Dezember

   1998 von der Kommission vorgelegte Reformvorschlag fur eine Verordnung zur Koor-
   dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.



  Zu Beginn ihres Vortrages gibt |                  zundchst Hintergrundinformationen zur

  Geschichte der Koordination des Sozialrechts. Schon sehr fruh (1958) wurde die

  ,Vorganger-Verordnung” der VO (EWG) Nr. 1408/71 verabschiedet. In einem multilate-

  ralen Sozialversicherungsabkommen verabschiedeten sechs Mitgliedstaaten die VO

  (EWG) Nr. 3/1958. Bis heute hat sich der EuGH in rd. 400 Urteilen mit der Thematik
  Freiziigigkeit und Soziale Sicherheit auseinandergesetzt. Der EuGH hat wiederholt dar-

  auf hingewiesen - z.B. in der Rs.e Kohii/Decker -, dass bestimmte Verpflichtungen der

  Mitgliedstaaten im wesentlichen aus dem Primarrecht und dessen Umsetzung resultie-
  fen.




  Der im Dezember 1998 von der Kommission vorgelegte Vorschiag fur eine Verordnung

  zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - KOM(1989) 777 endg. -

  dient zur Reform und Vereinfachung der VO (EWG) Nr. 1408/71. Nach Auffassung von

                   anthalt der Vorschlag im Prinzip ,wenig Neues‘; es wurden lediglich be-
  stehende Regelungen kodifiziert. Neben einer Kurzung des Textes um 2/3 gegenuber

  der VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde vor allem versucht, Begriffe, Vorschriften und Verfah-

  ren zu vereinfachen. Die Grundsdtze der Koordinierung sind jedoch gleichgeblieben (Be-

  schdaftigungsiand- vs. Wohnsitzlandprinzip, Portabilitatsprinzip).



  Aus der standigen Rechtsprechung des EuGH lasst sich ableiten, dass auch kunftig

  am Beschaftigungslandprinzip festzuhalten ist, da sich dieses Prinzip aus den Artikein
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   zur Freizugigkeit ableiten lasst. Besondere Probleme ergeben sich in diesem Zusam-

   menhang bei Personen, die kurzfristig nicht beschaftigt sind, sogenannte nicht-aktive

   Personen. In der Vergangenheit orientierte sich die Rechtsprechung an dem Grundsatz,

   dass soziale Sicherheit
                         zu einem gewissen Teil ,mitgebracht* werden muss, d.h. es wur-

   de bei diesem Personenkreis der Nachweis ausreichender Barmittel und die Voriage ei-

   nes Krankenversicherungsschutzes gefordert. Nach der jlingsten Rechtsprechung des

  EuGH haben unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht-aktive Personen einen An-

  spruch auf Integration in die sozialen Sicherungssysteme des Aufnahmelandes.


  Bei der Ausarbeitung des Kommissionsvorschiags bestanden Probleme u.a. in der

  sozialversicherungsrechtlichen Berticksichtigung von Erziehungszeiten sowie der Be-

  rucksichtigung unterschiedlicher Ankniipfungspunkte zwischen Sozial- und Steuerrecht

  in den einzelnen Lander. Im letzteren Fall existiert eine Vielzahl von Diskriminierungs-

  tatbestanden. Zum Beispiel unterliegen EU-Burger haufig dem Sozialrecht des Landes

 A, gleichzeitig gilt aber fur sie das Steuerrecht des Beschaftigungsiandes. Als aktuelles

  Beispiel verweist’                   auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Kommission

 gegen Frankreich. Zu klaren ist in diesem Fall (Zahlung einer Sonderabgabe aus famili-

 enpolitischen Uberlegungen), ob es sich um eine Steuer oder einen zusdtzlichen Sozial-

 versicherungsbeitrag handeilt.



 Um die Bedeutung der VO (EWG) Nr. 1408/71 besser einordnen zu k6énnen, erinnert

                   zunachst daran, dass die urspriinglichen Verordnungen auf die traditio-

 neile Gastarbeiterproblematik der G0er Jahre zugeschnitten waren. Die Wanderungen
 aus Stideuropa in den Norden Europas sind jedoch abgeschlossen; damalige Befiirch-

tungen, dass z.B. Portugiesen bzw. Italiener durch den EU-Beitritt verstarkt nach

Deutschland kommen wiirden, haben sich riickblickend nicht bestatigt. Vor diesem Hin-

tergrund teilt                ___auch nicht Befurchtungen, dass mit dem Beitritt osteuro-

paischer Lander starke Wanderungsbewegungen zu beflirchten seien. Das Institut fur

Arbeitsmarki- und Berufsforschung der Bundesanstalt fur Arbeit (IAB) arbeitet zur Zeit im

Auftrag der Kommission an einer Studie, inwieweit durch die Osterweiterung ,Druck" auf

den deutschen Arbeitsmarkt ausgetibt werden kénnte. Deutschland strebt bei der EU-

Osterweiterung an, dass in einer Ubergangsphase von 15 Jahren keine véllig Freiztigig-
keit fur die Beitrittsiander gilt)   =. ~———   glaubt jedoch, dass die EU-Beitrittslander
ohnehin nicht darauf bestehen werden, dass mit dem Beitritt die ,volle* Freizigigkeit gilt,

und daher Ausnahmeregelungen vereinbart werden. Die Uberlegungen in der Kommissi-
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  on sind allerdings darauf ausgerichtet, dass das Gemeinschaftsrecht grundsatzlich zu
  Ubernehmen ist und der Beitritt zur EU nicht mit Ausnahmeregelungen begonnen wird.


  Eine neue und zunehmend bedeutendere Form der Wanderung stellt nach Ansicht von
                  die ,Grenzgangersituation’ dar. Auch ist verstarkt - aufgrund von preis-
  werterem Wohnraum - der Erwerb von Immobilien im Ausiand zu beobachten (z.B. Be-
  neluxstaaten und Frankreich).



(2) Diskussion



      Auf die Frage eines Beiratsmitglieds, inwieweit zuverlassiges Zahlenmaterial zur
      Bedeutung von Wanderungen voriiegt, weist                       darauf hin, dass die

      hier notwendigen Zeitraumbetrachtungen und die Betrachtung von Wanderungen
      von Personen, die nicht an die Erwerbstatigkeit anknupfen, nicht vorliegen. Bislang
      erfolgt lediglich ein Ruckgriff auf stichtagsbezogen Statistiken, die Erwerbspersonen
      erfassen.



      Ein Beiratsmitglied fragt, wie aus Sicht der Kommission das Wohnsitzlandprinzip
      ais Koordinierungsregel bewertet wird.



                      weist zunachst darauf hin, dass der Kommission keine wissen-
      schaftliche Aufbereitung zum Wohnsitzlandprinzip vorliegt. Von erheblicher Bedeu-
      tung sind in diesem Zusammenhang die unterschiedlich konzipierten Sozialsysteme
      in den EU-Landern. Nach ihrer Beobachtung ist z.B. im deutschen Rentenversiche-
      rungssystem bei der Rentenhdhe ein strengeres Festhalten am Aquivalenzprinzip zu
      beobachten. Gleichzeitig ist aber auch die Berechnung von Rentenanspruchen im
      Vergleich zu anderen Landern wesentlich komplexer. Unterschiede bestehen auch

      in der Frage der Finanzierung: Insbesondere in den skandinavischen Landern gibt

      es steuerfinanzierte Grundsicherungssysteme, die durch eine zweite (betriebliche)
      Saule erganzt werden.



      Bei Beitragszahlungen gilt grundsdtzlich die Pro-rata-temporis-Betrachtung, d.h.
     Anwartschaften bleiben im Rahmen einer Aquivalenzbetrachtung bestehen. Aller-
     dings ist z.B. im Fall einer Mindestrente zu beachten, dass nicht-beitragsfinanzierte

     Leistungen, die nach dem Integrationsprinzip gewahrt werden, vom Export ausge-

     nommen werden kénnen. Andernfalls sind Zahlungen an Personen zu leisten, die
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   noch nie im Land gearbeitet haben. Beispielsweise wurde bei der Einfiihrung der

   Pflegeversicherung in Osterreich von Seiten der dsterreichischen Regierung darauf

   geachtet, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht exportfahig sind. in die-

   sem Zusammenhang wurde aus einem Pflegeversicherungsgesetz ein ,reines*

   Pflegegesetz,



   Ein Beiratsmitglied weist darauf hin, dass das Aquivalenzprinzip im Zusammen-

   hang mit einer Marginalbetrachtung (zus4tzliche Beitrage fuhren zu zusatzlichen

   Leistungen) betrachtet werden muss. Die deutsche Krankenversicherung ist kein

  Beispiel fur die konsequente Umsetzung dieses Prinzips
                                                       da, hier in einer Vielzah!
  von Fallen Leistungen ohne ein Beitragsaquivalent gezahit werden (z.B. im Rahmen

  der ,Versicherung* von Familienmitgliedern). Es ware wichtig, den Gedanken des

  marginalen Aquivalenzprinzips verstarkt im Rahmen der sozialen Sicherungssyste-
  me umzusetzen.




  Ein Beiratsmitglied fragt vor dem Hintergrund der Reformansdatze der Bundesregie-

  rung zur Einfilhrung einer Grundsicherung bzw. dem Einbau von Mindestsiche-

  rungselementen in das Rentensystem nach einer Einschatzung, inwieweit hieraus

 auch exportfahige Leistungsanspriiche envachsen wiirden.



                   weist zunachst darauf hin, dass nicht-beitragsfinanzierte Aufstok-

 kungen von Rentenversicherungsileistungen grundsatzlich vom Leistungsexport

 ausgenommen werden kénnen. Allerdings ist nach ihrer Auffassung das deutsche

 Rentenversicherungssystem ein Beispiel fiir ausufernde Regelungen, um den Aqui-

 valenzgedanken fur eine Vielzahi von Lebenssituationen umzusetzen, Andere Lan-

der neigen zu einer starkeren Pauschalierung: derartige Pauschalelemente sind

dann exportpflichtig.



Die Diskussion um die Kriterien zum Ausschluss vom Leistungsexport wird fort-

laufend gefihrt. Zum einen ist die Beitragsfreiheit, d.h. die Frage der Finanzquelle

mafgeblich. Leistungen, die nicht aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden,

konnen vom Export freigestellt werden. Der EuGH hat zum anderen auch darauf

hingewiesen, dass Leistungen, die auf das ,soziale Umfeld" ausgerichtet sind, nicht

exportfahig sind. Als Beispiel wird die Bezuschussung von Schuluniformen in Frank-

reich genannt. Allerdings existieren auch hier Streitfalle. Z.B. gibt es in den
                                                                                Nieder-
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landen einen sehr gro@ztigigeren Leistungskatalog fiir behinderte Kinder. Die nie-
derldndische Regierung ist deshalb bemuht, diese Leistungen dem ,soziaien Um-
feld“ zuzurechnen und nicht allgemein als Familienleistungen einzustufen.


Auf die Frage eines Beiratsmitglieds nach einer Einschatzung der Bedeutung der
EuGH-Entscheidung Kohil/Decker fiir Deutschland weist                   darauf

hin, dass nach ihrer Auffassung dieses Urteil auch fur das deutsche Gesundheits-
wesen von grundsatzlicher Bedeutung ist. Die Folgewirkungen sind derzeit nur
schwer abzuschdtzen. In der Kommission gibt es hierzu noch kein Meinungsbild.


Ein Beiratsmitglied fragt nach den Informations- und Entscheidungsprozessen in-
nerhalo des EuGH, die zu dem Herausgreifen prominenter Einzeifalle mit einer an-
schliessenden Rechtsfortschreibung fUhren.


                 weist zundchst darauf hin, dass bei Beantwortung dieser rechtsso-
ziologischen Frage zu bedenken ist, dass es eine Reihe von Landern gibt, die be-
sonders durch die Aufnahme von Gastarbeitern betroffen ist (Deutschland, Frank-
reich, Niederlande, Belgien). Auch existieren in bestimmten Regionen Deutschlands
sogenannte ,Interessenvertretungen* in Form von auslandischen Gewerkschafts-
vertrungen, die regelmassig vor bestimmten Landessozialgerichten klagen.


Die deutsche Verwaltung hat sich auch im Vergleich zu anderen Lander in den
 letzten Jahren ,inflexibler* gezeigt: Haufig konnten Einzelfalle auf nationaler Ebene
so entschieden werden, dass diese nicht dem EuGH vorgelegt werden. Existierende
Spielraume werden in Deutschland zu wenig genutzt. Zudem war es in Deutschiand
vor einigen Jahren fur Richter noch sehr ,prestigetrachtig’, dem EuGH Entscheidun-
gen vorzulegen. Zu berticksichtigen ist auch, dass in kleinen Landern - z.B. Luxem-
burg - europarechtliche Verstésse in Form von Kartellierungen in bestimmten Berei-
chen viel offensichtlicher sind.



Ein Beiratsmitglied fragt, inwieweit durch EuGH-Entscheidungen nicht das integrati-
onsprinzip weitentwickelt bzw. gestarkt worden ist.


                 verweist auf die kommissionsinterne Diskussion uber die Frage, ob
bei der Neufassung der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht das Wohnsitzlandprinzip vor-
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            angestellt werden sollte. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere aktuelle

            EuGH-Urteile eine Rolle, die sich mit der Interpretation der Aufenthaltsrichtlinie

           befassen. Grundsaizlich haben Personen Anspruch auf alle sozialen Vergiinstigun-

           gen, wenn die Bedingungen der Aufenthaltsrichtlinie erfillt sind. Der EuGH hat je-

           doch vor kurzem in einem Fall (Rs.e Martinez/Salla) entschieden, dass Soziallei-

           stungen unter bestimmten Bedingungen selbst dann gewahrt werden missen, wenn

           nicht alle Voraussetzungen der Richtlinie erfullt sind, damit kein Diskriminierungstat-

           bestand vorliégt und somit Freiztigigkeit in einem umfassenden Sinne hergestellt

           wird.



      *    Auf die Frage eines Beiratsmitglieds zu dem Entstehungsprozess des Kommissi-

           onsvorschiags stellt                  dar, dass bereits im Vorfeld eine Vielzahi von

           Tagungen bzw. Seminaren in den Mitgliedslandern veranstaltet wurde, um zundchst

           Anregungen bzw. Verbesserungsvorschlage zu sammein. Der Kommissionsentwurf

          wurde relativ breit auf verschiedenen Ebenen diskutiert. im Europaischen Rat wurde

          er von vielen Mitgliedstaaten im Prinzip begriisst. insbesondere die nachsten Prasi-

          dentschaften (Finnland, Schweden, Frankreich und Portugal) stehen dem Vorschiag

          sehr aufgeschlossen gegentiber. Anfang September wird der Diskussionsprozess in

          Finnland im Rahmen einer Konferenz fortgesetzt.



          Mit dem Vertrag von Amsterdam ist fiir eine Verabschiedung des Kommissionsvor-

          schlags nunmehr auch die Zustimmung des Europaischen Parlamentes erforderlich.

          Nach Einschatzung von_                    durfte eine systematische ,Entkernung*

          durch den Europdischen Rat nicht die Zustimmung des Parlaments finden.

                   schatzt den Zeithorizont fur die Verabschiedung auf ftinf Jahre. Zum Ver-

          gleich: Die VO (EWG) Nr. 1408/71 wurde nach sechs Jahren verabschiedet.



(3) Diskussion des Gliederungsvorschiages von.                     :vom 30. Juni 1999



  Der Beirat diskutiert intensiv den Gliederungsvorschliag von                     yom 30. Juni

  1989. Als wesentliche Ergebnisse der Diskussion sind festzuhalten:



  «   Der Beirat ist sich einig, dass das Untersuchungsthema bei Okonomen bisiang nur

      wenig Beachtung gefunden hat und eine grosse Liicke in der é6konomischen Literatur

      zu diesem Thema existiert. Gerade aus finanzwissenschaftlicher Sicht sollte eine Be-
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     standsaufnahme erfolgen, wobei auch der Blick auf langerfristig mégliche sinnvolle
     Koordinierungs- bzw. Harmonisierungsregeln gerichtet werden sollte.



«    Der Beirat beschlie&t einstimmig, dass ein Untersuchungsansatz gewahit werden

     soll, der breit genug ist, um die Empfehlungen des Gutachtens nicht allein auf eine

     Weiterentwicklung der VO (EWG) Nr. 1408/71, sondern auch auf die weitergehende

     dékonomische Bedeutung der Freiziigigkeit ausrichten zu kénnen.



«"   Der Beirat beschlie&t mehrheitlich, dass beim Aufbau des Gutachtens zunachst die

     Darstellung des einschlagigen europaischen Soziairechts mit einer kritischen Waurdi-

     gung der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfolgen soll. In einem zweiten Block sollen die
     ékonomische Bedeutung der Freizugigkeit, das Verhdltnis zwischen Sozialer Siche-

     rung und Wettbewerb sowie mdgliche Optionen der Systemkoordinierung dargestellt

     werden.



                       referiert abschlieRend Uber die wesentlichen Ergebnisse des Be-

richts einer gemeinsamen Arbeitsgruppe der Lander Brandenburg, Baden-Wurttemberg,

Bayern, Nordrhein-Westfalen und des Saariandes, der Spitzenverbande der Kranken-

kassen und des Bundesministeriums fur Gesundheit zu den Auswirkungen der Recht-

sprechung des EuGH zur Erstattung von Kosten flr Medizinprodukte und Behandlungen

im EU-Ausland durch nationale Krankenversicherungen.



                  weist darauf hin, dass es sich hierbei um keinen innerhalb der Gundes-

regierung abgestimmten Bericht handelt. im Gegensatz zu der Position des damaligen

               der die Auffassung vertreten hat, dass aus dem Urteil Kohil/Decker keine

allgemeinen Auswirkungen flr das deutsche Gesundheitswesen resultieren, kommt der

Bericht zu dem Ergebnis, dass die Grundsatze des freien Warenverkehrs in diesem Zu-

sammenhang nur dort gelten, wo Kostenerstattung gilt. Bei Sachleistungen wird dies als

fraglich angesehen, allerdings auch nicht generell ausgeschiossen.
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