Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt
Bürgerinnen und Bürger können aus dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (und auch aus dem übrigen Landesrecht) keine konkrete sog. "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne dieses Gesetzes ermitteln.
Auch wurde per Landesrecht keine Verordnung über Zuständigkeitsregelungen im Sinne des RBStV's bekanntgemacht.
Dem Rundfunbeitragsstaatsvertrag selbst: http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/misc/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf lässt sich nichts konkretes entnehmen.
Dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk: http://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Novellierter_SWR-Staatsvertrag.pdf lässt sich ebenfalls nichts konkretes entnehmen.
Bitte teilen sie mit wer denn die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's überhaupt ist und wo dies eindeutig geregelt steht.
Anfrage erfolgreich
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Datum22. Februar 2016
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30. März 2016
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§ 10 Abs. 1 legt fest, wie das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag zu verteilen ist:
"Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt .... sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist."
Die räumliche Abgrenzung bezieht sich also auf die Landesmedienanstalt, nicht die Landesrundfunkanstalt. Die Landesmedienanstalt ist die Aufsichtsbörde für den privaten Rundfunk.
Damit ist dem § 10 keine Zuständigkeitsregel zu entnehmen. Tatsächlich existiert eine solche nicht.