EilklageVeröffentlicht die Protokolle des Klimakabinetts!

In Windeseile will die Bundesregierung das sogenannte Klimapaket durchs Parlament peitschen. Eine informierte öffentliche Debatte ist so kaum möglich. Deswegen verklagen wir die Bundesregierung auf Zugang zu den Kabinettsprotokollen – und zwar mit einer Eilklage.

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Aktivistinnen der Red Rebel Brigade vor dem Reichstag –

24 Stunden Frist für eine Rückmeldung aus der Zivilgesellschaft, zwei Wochen für den Bundestag, eine Woche mehr für alle 16 Bundesländer im Bundesrat – die große Koalition will die sechs Gesetzesvorhaben des sogenannten Klimapakets in Windeseile durch das Parlament peitschen. Am Freitag soll der Bundestag die Entwürfe durchwinken, Ende November dann auch der Bundesrat.

Damit verhindert die Bundesregierung eine informierte öffentliche Debatte zu den Inhalten der Gesetzentwürfe. Die komplizierten juristischen Texte sind selbst für Expertinnen kaum verständlich. Organisationen wie die Deutsche Umwelthilfe beschwerten sich über „utopisch kurze Fristen zur Stellungnahme“.

Zeitplan des Koalitionsausschusses zum sog. Klimapaket –

Geplante Verordnungen und Gesetzentwürfe

Wie die Vorhaben zustandekamen, bleibt ebenfalls verborgen. So ist beispielsweise nicht bekannt, welche Alternativvorschläge das Klimakabinett behandelte und wie es mit der mutmaßlichen Verfassungswidrigkeit von einigen der Gesetzesvorhaben umging. So gibt es etwa ernsthafte Zweifel daran, dass die Einführung des Zertifikatehandels in dieser Form mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Bundestagsabgeordneten fehlen wichtige Informationen

Wir wollen Transparenz in den Gesetzgebungsprozess bringen. Deswegen verklagen wir die Bundesregierung auf Offenlegung der Protokolle des Klimakabinetts, dem neben der Bundeskanzlerin auch sechs Bundesministerinnen angehören. Nur wenn die Öffentlichkeit – und vor allem auch Abgeordnete, die im Bundestag über die Gesetzentwürfe abstimmen sollen – wirklich über Vorhaben und die damit zusammenhängenden Probleme informiert sind, können sie jenseits von Spin und PR gemeinwohlorientierte Entscheidungen treffen.

Die Zeit drängt. Nicht nur soll das Gesetzespaket in der sehr kurzen Zeit von einem Monat beschlossen werden. Auch die Klimakrise wartet nicht. Deswegen haben wir die Klage als Eilklage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. Sie muss besonders schnell verhandelt werden. Die üblichen vier oder fünf Jahre, die bis zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in letzter Instanz vergehen, würden den Fall vielleicht noch aus rechtshistorischer Sicht interessant machen – die jetzige Bundesregierung wäre dann aber schon lange nicht mehr im Amt.

Schutz von Beratungen wichtiger als öffentliches Interesse?

In der Ablehnung auf unsere ursprüngliche Anfrage hatte das Bundeskanzleramt argumentiert, dass mehr Transparenz des Klimakabinetts nicht erwünscht sei, da die Beratungen des Klimakabinetts geschützt werden müssten. Das sehen wir anders. Das öffentliche Interesse an mehr Transparenz ist in jedem Fall wichtiger.

Hier brauchen wir Ihre Unterstützung: Rund 3.000 Euro kostet die Eilklage in der ersten Instanz – helfen Sie uns mit Ihrer Spende, das Geld dafür zusammenzulegen! Spenden an FragDenStaat sind steuerlich absetzbar, unser Trägerverein ist gemeinnützig.

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re| Rechtsanwälte :: Neue Promenade 5 :: 10178 Berlin Neue Promenade 5 10178 Berlin Dr. Miriam Vollmer Rechtsanwältin | Fachanwältin für Verwaltungsrecht Tel: 030 403 643 62-0 Fax: 030 403 643 62-3 Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin EILT! vollmer@re-rechtsanwaelte.de www.re-rechtsanwaelte.de Per beA Unser Zeichen: 57/19 12.11.2019 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz In der Verwaltungsstreitsache des Herrn Arne Semsrott, c/o Singerstraße 109, 10179 Berlin - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: re|Rechtsanwälte, Neue Promenade 5 :: 10178 Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, vertreten durch den Bundesminister für besondere Aufgaben Herrn Helge Braun, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin - Antragsgegnerin - wegen: Anspruch auf Informationserteilung nach dem UIG, hilfsweise nach dem IFG vorläufiger Streitwert: 5.000 EUR namens und in anliegender Vollmacht des Antragstellers beantragen wir gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch dem Kläger die Protokolle und die Teilnahmelisten sämtlicher Sitzungen des sog. „Klimakabinetts“ zugänglich zu machen. re| Rechtsanwälte :: Dr. Miriam Vollmer, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht :: Dr. Olaf Dilling, Rechtsanwalt
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2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der nachfolgende Sachvortrag gliedert sich bis zur dritten Ebene wie folgt: I. II. 1. 2. 3. 4. 5. Vorbemerkung ............................................................................ 2 Sachverhalt ................................................................................ 2 Die Parteien........................................................................................... 2 Die Umweltinformation ......................................................................... 2 Der Informationsantrag ......................................................................... 3 Ablehnung und Widerspruch ................................................................. 4 Eilbedürftigkeit der Angelegenheit........................................................ 4 III. 1. 2. Rechtliche Würdigung ................................................................. 5 Zulässigkeit ........................................................................................... 5 Begründetheit ....................................................................................... 6 a. Die Antragstellerin als auskunftsverpflichtete Stelle ........................ 6 b. Protokolle und Teilnehmerlisten als Umweltinformation ................. 8 c. Kein Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 1 UIG ...................................... 8 d. Vorsorglich: Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ... 11 e. Anordnungsgrund qua Eilbedürftigkeit der Sache ...........................12 Begründung I. Vorbemerkung Der Antragsteller wendet sich gegen die Antragsgegnerin, die sich weigert, die Protokolle des sog. Klimakabinetts herauszugeben, obwohl diese gerade in diesen Wochen für die öffentliche Diskussion essentiell sind. II. Sachverhalt 1. Die Parteien Der Antragsteller lebt und arbeitet in Berlin. Er ist Journalist und Projektleiter der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., die sich für Transparenz einsetzt und unter anderem die Seite www.fragdenstaat.de betreibt, die der Antragsteller verantwortet. Die Antragsgegnerin ist in Gestalt des Bundeskanzleramts für die Unterstützung der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zuständig. 2. Die Umweltinformation Der Antragsteller verlangt die Herausgabe der Protokolle und Teilnahmelisten der Sitzungen des sog. „Klimakabinetts“. Bei diesem handelt es sich um einen am 20.03.2019 eingesetzten Ausschuss der Bundesregierung. re| Rechtsanwälte 2
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Glaubhaftmachung: Ausdruck der Seite https://www.bundesregierung.de/breg- de/bundesregierung/bundeskanzleramt/kabinettssi tzungen/themen-im-bundeskabinett-ergebnisse- 1591870, anbei als Anlage K 1. Mitglieder dieses Ausschusses unter Vorsitz der Bundeskanzlerin sind die Bundesminister Svenja Schulze, Olaf Scholz, Peter Altmaier, Horst Seehofer, Andreas Scheuer und Julia Klöckner angehören. Zusätzliche Mitglieder sind der Leiter der beklagten Behörde Helge Braun und der Regierungssprecher Steffen Seibert, wie die Bundesregierung in ihrem Online-Angebot veröffentlicht hat. Glaubhaftmachung: Ausdruck der Seite https://www.bundesregierung.de/breg- de/aktuelles/klimakabinett-tagt-1649410, anbei als Anlage K 2. Das Klimakabinett hat, wie Presseberichten zu entnehmen ist, wohl mindestens viermal getagt, nämlich im April, Mai, Juni und September 2019. Protokolle und Teilnahmelisten wurden bisher nicht veröffentlicht. Bekannt sind nur die Eckpunkte des sog. „Klimapakets“ vom 20.09.2019, das wohl zumindest ein Zwischenergebnis der Tätigkeit des Klimakabinetts darstellt. Glaubhaftmachung: Eckpunkte des Klimapakets vom 20.09.2019, anbei als Anlage K 3. 3. Der Informationsantrag Der Antragsteller hat am 20.09.2019 per E-Mail die Herausgabe der Information geltend gemacht. Glaubhaftmachung: Herausgabeverlangen vom 20.09.2019, anbei als Anlage K 4. Der Antragsteller plant, die Informationen auf der Homepage seiner Anstellungskörperschaft www.fragdenstaat.de zu publizieren und so wie alle über www.fragdenstaat.de angeforderten Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Glaubhaftmachung: re| Rechtsanwälte Screenshot der Seite www.fragdenstaat.de, anbei als Anlage K 5. 3
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4. Ablehnung und Widerspruch Mit Bescheid vom 25.10.2019, zugegangen am 30.10.2019, wurde der Antrag unter Verweis auf den Schutz des Gesetzgebungsprozesses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2a) Umwelt-Informationsgesetz (UIG) und den Vertraulichkeitsschutz von Beratungen nach § 8 Abs. 1 UIG abgelehnt. Glaubhaftmachung: Ablehnung vom 25.10.2019, anbei als Anlage K 6. Hiergegen legte der Antragsteller am 01.11.2019 Widerspruch ein. Glaubhaftmachung: Widerspruch vom 01.11.2019, anbei als Anlage K 7. 5. Eilbedürftigkeit der Angelegenheit Wie der Antragsteller inzwischen erfahren hat, ist die Angelegenheit eilig. Während Gesetzgebungsverfahren normalerweise viele Monate, teilweise gar Jahre in Anspruch nehmen können, plant der Gesetzgeber aktuell, noch diesen Monat (!) die auf den Beratungen des Klimakabinetts beruhenden wesentlichen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung des Klimapakets zum Abschluss zu bringen: Am 15.11.2019 soll der Bundestag entscheiden, am 29.11.2019 soll der Bundesrat sich mit der Angelegenheit befassen. Glaubhaftmachung: Zeitplan für das Klimapaket, anbei als Anlage K 8. Diese Eile ist umso unverständlicher, als dass ernsthafte Zweifel an der Verfassungskonformität der CO2-Bepreisung als zentralem Teil des Klimapakets bestehen. Glaubhaftmachung: Stellungnahme der Sachverständigen Prof. Klinski und Müller im Umweltausschuss des Bundestages, anbei als Anlagenkonvolut K 9. Selbst der Bundesrat spricht sich energisch für ein anderes Vorgehen aus. Glaubhaftmachung: Stellungnahme des Umweltausschusses des Bundesrats vom 08.11.2019, anbei als Anlage K 10. Die Öffentlichkeit hat vor diesem Hintergrund ein besonderes Interesse daran, noch vor Verabschiedung zu erfahren, welche Erwägungen das Klimakabinett re| Rechtsanwälte 4
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bewogen haben, das Klimapaket vom 20.09.2019 in der vorliegenden Form zu beschließen. III. Rechtliche Würdigung 1. Zulässigkeit Der Antrag ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, denn der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, denn in der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage zu erheben, zu der der Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Antrags vom 25.10.2019 auch klagebefugt wäre, so dass dies auch für die Leistungsanordnung in Form der Regelungsanordnung gilt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit des Antrag hier nicht entgegen. Denn Antragsteller kann glaubhaft machen, dass ihm insofern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn er das Hauptsacheverfahren abwartet (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2007, – 8 B 920/07, NVwZ 2007, 1212 Rdnr. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.5.2014, – 12 S 26.14, juris Rdnr. 8): Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird nicht einmal das Widerspruchsverfahren vor Erlass der auf dem Klimapaket beruhenden Gesetze abgeschlossen sein. Nach Erlass dieser Regelungen haben die Protokolle für den Antragsteller aber nur noch rechtshistorische Bedeutung. Als Journalist interessiert sich der Antragsteller zwar auch dann noch für den Verlauf der Debatte. Als Teil der interessierten Öffentlichkeit hat die Information für ihn vor Erlass aber ungleich mehr Bedeutung. Da eine einmal erlassene Regelung nur noch durch das Bundesverfassungsgericht wieder aus der Welt geschafft werden kann, drohen ihm durch ein Zuwarten Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dieser Nachteil besteht in dem Umstand, dass die Veröffentlichung nach der Beschlussfassung durch den Gesetzgeber keinen Einfluss mehr auf den Prozess der Entscheidungsfindung haben kann. Der Antragsteller hofft, dass die veröffentlichten Protokolle die noch schwankenden Politiker davon überzeugen, dass eine andere Ausgestaltung des gesetzlichen Klimaschutzes zielführender ist (vgl. nur die Anlagen K 9 und K 10). re| Rechtsanwälte 5
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Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich herausstellen würde, dass die von den Sachverständigen und auch vom Bundesrat bemängelten Bedenken dem Klimakabinett nicht bewusst waren. Oder sie zwar bekannt waren, die Bundesregierung sich aber bewusst darüber hinweggesetzt hat. Würden solche Informationen erst im Nachgang bekannt, wenn alle Entscheidungen gefallen sind, liefe zudem eine wesentliche Funktion des Informationszugangs leer: Der durch einen verbesserten Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen größere Kenntnisstand der Bürger soll mittelbar zu einer Verbesserung des Umweltschutzes führen (1. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie). Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Zugang vor Erlass der auf den Protokollen beruhenden Regelungen eröffnet wird. Der ansonsten drohende Nachteil besteht hier also in der Zweckverfehlung des UIG an sich. Dies wäre im Übrigen auch gemeinschaftsrechtswidrig, denn die Umweltinformationsrichtlinie verlangt nach einer informationsfreundlichen Auslegung auch des zugrunde liegenden Prozessrechts, hier also des § 123 Abs. 1 VwGO. 2. Begründetheit Der Antrag ist auch begründet. Denn der geltend gemachte Anordnungsanspruch in Form eines Auskunftsanspruchs nach § 3 Abs. 1 UIG bzw. § 1 Abs. 1 IFG besteht: Die Antragsgegnerin ist als Bundesbehörde eine auskunftsverpflichtete Stelle, ohne dass dies nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a UIG ausgeschlossen wäre (Punkt a.). Die begehrte Information ist auch eine Umweltinformation (Punkt b.). Ablehnungsgründe nach § 8 UIG bestehen nicht, insbesondere steht die Vertraulichkeit der Beratungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UIG einer Informationseröffnung nicht entgegen (Punkt c.). Da auch ein Anordnungsgrund in Form besonderer Eilbedürftigkeit besteht, ist dem Antrag stattzugeben (Punkt d.). a. Die Antragstellerin als auskunftsverpflichtete Stelle Die Antragstellerin ist informationsverpflichtete Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin im Rahmen der Gesetzgebung tätig würde und deswegen vom Anwendungsbereich ausgenommen wäre. Das Gesetzgebungsverfahren beginnt laut Art. 76 Abs. 1 re| Rechtsanwälte 6
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Grundgesetz (GG) erst mit der Einbringung. Funktionell erweitert die Rechtsprechung die so definierte Gesetzgebungsphase zwar auch auf die Erarbeitung von Gesetzesentwürfen durch die federführenden Ministerien (BVerwG, Urt. v. 12.8.2012 – 7 C 7.12, NVwZ 2012, Rdnr. 20). Das Klimakabinett erarbeitet aber keine konkreten Gesetzesentwürfe, sondern legt hierzu nur die Grundlagen. Seine Tätigkeit ist damit gerade nicht Teil der eigentlichen Gesetzgebung. Entsprechend sind im „Klimaschutzprogramm“ zwar eine ganze Reihe von auf dem Paket aufbauenden Gesetzgebungsvorhaben angekündigt, das Programm enthält aber keine Gesetzesentwürfe; es handelt sich „nur“ um ein politisches Konzept. Dass Konzepte wie das Klimaschutzprogramm inklusive ihrer Erarbeitung kein Teil der vom Anwendungsbereich des UIG ausgenommenen Gesetzgebungstätigkeit sind, stützt der Wortlaut der Norm: Der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UIG ausgenommene Bereich ist hiernach zeitlich begrenzt. Dies ergibt sich aus der Formulierung „soweit und solange“. Anerkannt ist aufgrund dessen, dass das Gesetzgebungsverfahren nach seiner Beendigung nicht mehr geschützt ist (EuGH, Urt. v. 14.2.2012 – Rs. C-204/09, NVwZ 2012, 491 Rdnr. 52 ff.; BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 - BVerwG 7 C 7.12, Rdnr. 21). Dies muss aber auch vor seiner Eröffnung gelten, denn es liegt in der Natur eines Verfahren, dass es nur enden kann, wenn es einmal begonnen hat. Hierdurch entsteht auch keine Schutzlücke, denn ob ein Kernbereich geschützter exekutiver Eigenverantwortung berührt ist, ist im Rahmen der Ablehnungsgründe zu prüfen (und generell wie speziell zu verneinen, vgl. Punkt III.3.). Doch selbst wenn das Klimakabinett über das ohnehin nicht als Teil des Gesetzgebungsverfahren zu qualifizierende Klimaschutzkonzept vom 09.10.2019 hinaus in einzelne konkrete Vorbereitungen von Gesetzen eingebunden wäre, ist anzunehmen, dass dies nicht die gesamte Tätigkeit des Klimakabinetts ausmacht: ▪ Sofern und soweit das untergesetzliche Regelwerk wie etwa die im Kontext des Klimaschutzes zuletzt viel diskutierte Straßenverkehrsordnung, angesprochen wird, gilt die Bereichsausnahme zugunsten der Gesetzgebung ohnehin nicht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.7.2013 – Rs. C-515/11, NVwZ 2013, 1069 Rdnr. 18 ff.), so dass der Anwendungsbereich des UIG hierfür in jedem Falle eröffnet ist. ▪ Dies trifft ebenfalls auf eventuelle Mitwirkungsakte (bzw. deren Vorbereitung) an der EU-Rechtssetzung zu, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, re| Rechtsanwälte 7
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Urt. v. 29.3.2019 – 12 B 13.18, juris Rn. 36 ff.). Da der maßgebliche Rechtsrahmen für Art und Maß des Klimaschutzes in Deutschland auf Gemeinschaftsrecht fußt, insbesondere auf dem „Effort-Sharing“- Beschluss Nr. 406/2009/EG (ABl. L 140/136), ist anzunehmen, dass die EU-Rechtssetzung und die deutsche Beteiligung daran keinen kleinen Anteil an den Beratungen des Klimakabinetts ausmachen. Schließlich muss die Frage, ob die Bundesrepublik es vorzieht, Treibhausgasemissionen selbst zu mindern oder von anderen Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 4 und 5 des erwähnten „Effort-Sharing“- Beschlusses Emissionszuweisungen von anderen Mitgliedstaaten erwirbt, geklärt werden, bevor konkrete Maßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen werden. Denn ohne eine solche Zielbestimmung steht nicht einmal fest, ob und in welchem Maße die Emissionen der bisher nicht resultierten Sektoren Verkehr und Gebäude überhaupt reguliert werden sollen. Im Ergebnis wäre selbst dann, wenn das Klimakabinett konkret dargetan an Gesetzgebungstätigkeiten mitwirken würde, nur der Teil der Protokolle zu schwärzen, der konkrete Gesetzgebungstätigkeit enthält. Für die Teilnehmerlisten kommt dies ohnehin nicht in Betracht. b. Protokolle und Teilnehmerlisten als Umweltinformation Bei den Protokollen und Teilnehmerlisten des Klimakabinetts handelt es sich um Umweltinformationen. Dieser Begriff ist weit auszulegen (BVerwG, Urt. v. 21.02.2008, BVerwG 4 C 13.07, 1. Leitsatz). Er umfasst auch politische Konzepte, Pläne und Programme (OVG Münster, Urt. v. 30.08.2016, 15 A 2024/13, Rdnr. 42). Dies umfasst in jedem Fall die verlangten Protokolle, die vermutlich solche politischen Konzepte und Pläne enthalten. Aber auch die Teilnehmerlisten sind Umweltinformationen. Denn nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG sind alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug Umweltinformationen, was auch die Frage umfasst, wer an diesen Plänen und Konzepten mitgewirkt hat. c. Kein Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 1 UIG Anders als im Ablehnungsbescheid (bereits anbei als Anlage K 6) behauptet, liegt kein Ablehnungsgrund nach § 8 Abs. 1 UIG vor. Nach § 8 Abs. 1 UIG ist der Antrag nur abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG hat, es sei denn, das öffentliche Interesse re| Rechtsanwälte an der Bekanntgabe überwiegt. Hier sind die 8
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Voraussetzungen einer Ablehnung in gleich mehrfacher Hinsicht nicht gegeben. Weder drohen konkrete negative Folgen (Punkt aa.). Noch kann sich die Antragsgegnerin hier auf einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stützen (Punkt bb.). aa. Keine konkreten negativen Folgen Die Herausgabe der Information darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe konkrete negative Folgen haben würde, und dies auch hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschl. v. 18.07.2011, 7 B 14.11, Rdnr. 11; OVG Münster, Urt. vom 03.08.2010, 8 A 283.08, Rdnr. 46). Dies ist hier nicht der Fall. Das Schutzgut der Vertraulichkeit der Beratung ist die Ermöglichung eines „unbefangenen und freien Meinungsaustausches“ innerhalb der Behörde, um über eine offene Meinungsbildung eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten, wie das BVerwG, Urt. v. 02.08.2012, 7 C 7.12, Rdnr. 26 unterstreicht. Dieser offene Meinungsaustausch ist hier nicht gefährdet. Das BVerwG weist in der soeben zitierten Entscheidung darauf hin, dass bei abgeschlossenen Beratungsprozessen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu hinterfragen ist, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Dabei abstrahiert der Senat vom individuellen Beratungsvorgang und stellt darauf ab, „ob die geschützten innerbehördlichen Beratungen wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können“ (BVerwG Urt. v. 02.08.2012, 7 C 7.12, Rdnr. 29). Mit anderen Worten: Ob es die Behörde lähmen würde, wenn die Mitarbeiter wüssten, dass die Öffentlichkeit Entscheidungsfindungsprozess verlaufen ist. erfährt, wie genau der Dies ist in diesem Einzelfall aber nicht ersichtlich. In dem von dem BVerwG entschiedenen Fall ging es um interne Vermerke, E-Mails und Stellungnahmen von Beamten des Bundesumweltministeriums und der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), die mit der rechtstechnischen Umsetzung der Zuteilungsregeln im Emissionshandel betraut waren. Beamte stehen normalerweise nicht persönlich im Fokus der Öffentlichkeit. Es gehört zu den Charakteristika ihres beruflichen Alltags, dass ihre Person hinter der Behörde verschwindet, für die sie tätig sind. Entsprechend heißt es in der Presse nicht, re| Rechtsanwälte 9
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dass beispielsweise „die Referatsleiterin Schulze und ihr Referent Özkul“ eine Entscheidung getroffen hätten, sondern die Öffentlichkeit schreibt die Entscheidung entweder abstrakt dem Bundesministerium für …“ zu, in dem beide tätig sind, oder spricht die getroffene Entscheidung dem „Bundesminister Schmidt“ zu, auch wenn jedermann weiß, dass Schmidt die Entscheidung nicht selbst getroffen hat. Er verkörpert in und mit seiner Person die Verwaltungstätigkeit seines Hauses. Ausgehend von diesem Berufsverständnis ist es verständlich, dass es – um im Beispiel zu bleiben – Frau Schulzes und Herrn Özkuls Beratungsverhalten ändern kann, wenn sie damit rechnen müssen, dass die Öffentlichkeit hiervon erfährt und ihre Positionen in solchen Beratungen mit ihnen persönlich identifiziert. Bei Minister Schmidt allerdings verhält es sich anders. Er rechnet nicht nur damit, dass er als Person und nicht „nur“ als Funktionsträger wahrgenommen wird. Als Politiker gehört gerade dies zu seinem Beruf. Ist die Öffentlichkeit seines Handelns damit ein selbstverständlicher Teil seiner Tätigkeit, kann sie ihn nicht gleichzeitig in dem Sinne lähmen, wie das BVerwG es für eine Ablehnung voraussetzt. bb. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht berührt Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Protokolle und Teilnehmerlisten einem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen wären, in den der Anspruch des § 3 Abs. 1 UIG generell nicht hineinreichen würde. Zunächst kann die „exekutive Eigenverantwortung“ einem Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG schon per se nicht entgegengehalten werden. Denn die exekutive Eigenverantwortung ist im Wortlaut von § 8 Abs. 1 UIG nicht angelegt, der als Ausnahmenorm zudem eng auszulegen ist. Es kann sich aber auch nicht um einen ungeschriebenen, verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmetatbestand handeln (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30.08.2016, 15 A 2024/13, Rdnr. 59). Denn eine solche verfassungsrechtlich begründete Ausnahme müsste aus normhierarchischen Gründen mit der Umweltinformationsrichtlinie konform sein. Diese sieht in Art. 4 aber keinen absoluten Vertraulichkeitsschutz vor, sondern lediglich eine Berücksichtigung des Vertraulichkeitsbelangs im Rahmen von Einzelfallentscheidungen wie soeben Punkt III.2a. Insoweit verbietet sich hier ein Rückgriff auf das deutsche Verfassungsrecht, wie das BVerwG, Urt. v. re| Rechtsanwälte 10
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