ME-153-2019001384.doc

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leihverträge mit Hohenzollern

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RAe Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg HAMBURG Per beA                                                                                                                      1 Harald Beiler Jan Clasen Verwaltungsgericht Potsdam                                                                                                     2 Reinher Karl Friedrich-Ebert-Str. 32                                                                                                 Arne Platzbecker 3 Steffen Sauter 14469 Potdsam                                                                                                      4,5 Sebastian Sudrow BERLIN Jan Simon Heiko Wiese WISMAR Hendrik Prahl 5 Roland Kuhn SACHBEARBEITER Sebastian Sudrow Palmaille 96 22767 Hamburg Hamburg, 14.12.2020 Tel: 040 1818 980-0 Unser Zeichen: 22-20-1037                                                                                         Fax: 040 1818 98099 E-Mail: sudrow@bkp-kanzlei.de Internet: www.bkpkanzlei.com KLAGE des Herrn Arne Semsrott, c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Singerstra- ße 109, 10179 Berlin - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte:                                   Rechtsanwälte Beiler Karl Platzbecker & Partner, Palmaille 96, 22767 Hamburg, gegen die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg, vertreten durch den Generaldirektor Herrn Prof. Dr. Christoph Martin Vogtherr, Allee nach Sanssouci 5, 14471 Potsdam - Beklagte - wegen Zugang zu Informationen gemäß Akteneinsichts- und Akteneinsichtsgesetz (AIG). Vorläufiger Gegenstandswert: 5.000,00 € Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit dem Antrag, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2020 zu verpflichten, dem Kläger Akteneinsicht durch Zurverfügungstellung einer Übersicht über die Dauer- Bankverbindung: DKB | IBAN DE79 1203 0000 1005 0836 11 | SWIFT BIC: BYLADEM1001 Partnerschaftsgesellschaft | AG Hamburg | PR 596 Standorte: Palmaille 96, 22767 Hamburg | Großbeerenstraße 56F, 10965 Berlin | Schweriner Straße 5, 23970 Wismar Fachanwalt für: 1 Arbeitsrecht 2 Urheber- und Medienrecht 3 für gewerblichen Rechtsschutz 4 IT-Recht 5 angestellter Rechtsanwalt
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-2- leihverträge zwischen der Beklagten und dem Haus Hohenzollern zu ver- schaffen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Eine entsprechende Prozessvollmacht reichen wir als Anlage K1 zur Akte. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Aktenein- sichts- und Akteneinsichtsgesetz (AIG) geltend. Namentlich geht es ihm um die Erlangung einer Übersicht über die Dauerleihverträge zwischen der Beklagten und dem Haus Hohenzol- lern. A. Der Kläger ist als freier Journalist und als Projektleiter der, von der Open Knowledge Founda- tion Deutschland e.V. betriebenen Plattform Fragdenstaat.de tätig. Im Rahmen dieser Aktivitä- ten setzt sich der Kläger für Transparenz bei öffentlichen Stellen ein, um eine öffentliche De- batte und Kontrolle staatlicher Stellen zu ermöglichen und zu fördern. 1. Hintergrund des Rechtsstreits Gegenstand des hiesigen Gerichtsverfahrens sind Unterlagen im Zusammenhang mit Verträ- gen über Dauerleihgaben von Gegenständen (z.B. Kunstwerken, Möbeln, Porzellan, Schmuck etc.) der Familie Hohenzollern oder ihrer Vertreter an die Beklagte. Zwischen dem Haus Hohenzollern und dem Bund, sowie den Ländern Berlin und Branden- burg tobt seit Jahren der „wohl bedeutendste(…) geschichtspolitische(…) Konflikt der Repub- lik“ (Der Spiegel). Dieser kreist um geltend gemachte Herausgabeansprüche an tausenden Gegenständen aus öffentlichen Museen, Galerien und Schlössern, die den Vorfahren der Ho- henzollern gehörten. Darüber hinaus fordert das Haus Hohenzollern unter anderem ein dau- erhaftes, unentgeltliches Wohnrecht im Schloss Cecilienhof oder der Villa Liegnitz oder in Schloss Lindstedt. Es begehrt insbesondere Entschädigung aus dem Ausgleichsleistungsge- setz (AusglLeistG) für die, nach 1945 erfolgten Enteignungen der ehemaligen Monarchenfami- lie auf dem Gebiet der früheren DDR. Beweis:        Der Spiegel, Nr. 45/2020, Anlage K2 Süddeutsche Zeitung v.12.07.2019, Anlage K3 Süddeutsche Zeitung v.16.07.2019, Anlage K4 Der Tagesspiegel 15.12.2019, Anlage K5 Der Spiegel 12.07.2019, Anlage K6 Im Hinblick auf die Entschädigungsforderungen der Hohenzollern laufen seit Jahren Verhand- lungen und Gerichtsverfahren zwischen den Parteien. Darin geht es auch und insbesondere um die Frage, ob Kronprinz Wilhelm dem Nationalsozialismus „erheblichen Vorschub“ geleis- tet hat, was gem. § 1 Abs. 4 AusglG etwaige Entschädigungsansprüche ausschließen würde. Die Forderungen des Hauses Hohenzollern gegen den Bund, sowie die Länder Berlin und Brandenburg haben ein großes Medienecho und eine öffentliche Debatte über die Rolle des
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-3- Kronprinzen Wilhelm im NS nach sich gezogen. Neben den oben genannten Presseartikeln weisen wir beispielhaft auf die Webseite www.hohenzollern.lol hin, auf der der Satiriker Jan Böhmermann die Angelegenheit kommentiert und vier historische Gutachten von Dr. Stephan Malinowski, Prof. Dr. Peter Brandt, Prof. Christopher Clark und Prof. Dr. Wolfram Pyta zum Download bereitstellt. Beweis:         Einsichtnahme www.hohenzollern.lol Auf eine kleine Anfrage der Grünen-Fraktion im Bundestag teilte die Bundesregierung am 06.10.2020 mit, welche Bereiche Gegenstand der laufenden Verhandlungen mit dem Haus Hohenzollern sind. In der Antwort der Bundesregierung heißt es: „Die Komplexe, die Gegenstand der Verhandlungen sind, lassen sich wie folgt kategori- sieren: (…) Kunst- und Sammlungsgegenstände, die unzweifelhaft im Eigentum des Hauses Hohenzollern stehen und durch Leihverträge des Hauses Hohenzollern als Dauerleihgaben zur Verfügung gestellt worden waren; die Leihverträge sollen erneuert werden“ Beweis:         Kleine Anfrage, Bundestages Drucksache 19/23145, Anlage K7 Nach mehreren übereinstimmenden Medienberichten, besteht nun die Befürchtung, dass Leihgaben des Hauses Hohenzollern, die sich in staatlichen Museen und Schlössern befinden von der Kaiser-Dynastie als Verhandlungsmasse genutzt werden. So schreibt die Süddeut- sche Zeitung über die Verhandlungsführung der Familie Hohenzollern: „Druck übt sie unter anderem durch die zahlreichen Werke aus ihrem Besitz aus, die als Leihgaben in öffentlichen Museen hängen. Die Leihverträge dafür ließ sie 2015 auslau- fen. Sie könnte die Werke also jederzeit kurzfristig abziehen.“ Beweis:         Süddeutsche Zeitung v.16.07.2019, Anlage K4 Der Verhandlungsführer der öffentlichen Hand Günter Winand wird im Tagesspiegel vom 15.12.2019 mit derselben Befürchtung zitiert: „Zudem sei nicht auszuschließen, dass die Fa- milie Leihgaben aus Schlossmuseen abziehen könnte, wie bereits im Jahr 2016 geschehen. Kunstwerke, die eindeutig den Hohenzollern gehören, befinden sich etwa im Schloss Charlot- tenburg.“ Beweis:         Der Tagesspiegel 15.12.2019, Anlage K5 Neben der Gefahr, dass leihweise zur Verfügung gestellte Gegenstände zurückgezogen wer- den könnten, berichtet der Spiegel von Forderungen der Hohenzollern nach Mitsprache- und Gestaltungsrechten als Gegenleistung für Leihgaben. „In den Verhandlungen spielt auch die Idee eine Rolle, ein neues Hohenzollernmuseum zu errichten, unter Leitung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und am bes- ten angesiedelt im Schloss Charlottenburg. Die Hohenzollern würden gern mitmachen, ein Teil der umstrittenen Preziosen könnte dort gezeigt werden. Allerdings verlangt das Familienoberhaupt bei Dauerleihgaben künftig eine "angemessene institutionalisierte
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-4- Mitwirkung", etwa ein "Rederecht" in entsprechenden Sitzungen, was die Länder und die Museumsleute ablehnen. Sie wollen einen kritischen Umgang mit der Geschichte der Hohenzollern, die Neigung der Familie zur reflektierten Auseinandersetzung mit der ei- genen Historie gilt als nicht sonderlich ausgeprägt. Beweis:         Der Spiegel 12.07.2019, Anlage K6 Vor diesem Hintergrund ist es für den Kläger, als auch für die Öffentlichkeit von größtem Inte- resse, Art und Umfang der Dauerleihgaben des Hauses Hohenzollern an die Beklagte zu er- fahren. Nur so ist es möglich im Sinne einer demokratischen Kontrolle und Meinungsbildung, den gegenwärtigen Konflikt der öffentlichen Hand mit der Monarchenfamilie zu bewerten. 2. Gang des Akteneinsichtsverfahrens Mit E-Mail vom 07.08.2020 wendete sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zusendung einer Übersicht der Leihverträge zu Dauerleihgaben im Eigentum der Familie Hohenzollern oder ihrer Vertreter, die mindestens die Bezeichnungen der Leihgaben und das jeweilige Un- terzeichnungsdatum der Verträge enthalten soll. Beweis:         E-Mail des Klägers vom 10.12.2019, Anlage K8 Darauf erging am 17.08.2020 ein Zwischenbescheid, in dem die Beklagte mitteilte, dass es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten handeln würde. Sie kün- digte an, das Hauses Hohenzoller über den Informationszugangsantrag zu informieren und eine Zustimmung zur Offenbarung zu erfragen. Im Übrigen wurde der Kläger gebeten, die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen und nachzuweisen, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Beweis:         Zwischenbescheid der Beklagten, Anlage K9 Der Kläger regte mit E-Mail vom 17.08.2020 an, dass die Beklagte etwaige personenbezoge- nen Daten schwärzen möge, wenn dadurch auf eine Drittbeteiligung verzichtet werden könne. Beweis:         E-Mail des Klägers vom 17.08.2020, Anlage K10 Auf die erneute Nachfrage der Beklagten, nach dem Informationsinteresse des Klägers, teilte der Kläger mit E-Mail vom 20.08.2020 mit, dass Die große Berichterstattung über die laufen- den Verhandlungen um Entschädigungszahlungen an die Hohenzollern sein hohes öffentliche Interesse anzeige. Um eine bessere Einschätzung darüber zu erlangen, welche Leihgaben die Familie im Zweifelsfall zurückziehen könnte, sei die Offenlegung der Leihgaben angezeigt – unabhängig davon, dass schon alleine die Tatsache solcher Leihgabe an öffentliche Museen und Schlösser bereits geeignet ist, ein öffentliches Informationsinteresse zu begründen. Beweis:         Schreiben der Beklagten vom 20.08.2020, Anlage K11 E-Mail des Klägers vom 20.08.2020, Anlage K12 Mit Bescheid vom 19.10.2020 lehnte die Beklagte das Akteneinsichtsersuchen ab. Zur Be- gründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AIG bestehe. Denn die begehrten Informationen enthielten personenbezogene Date. Ein anwaltli-
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-5- cher Vertreter habe mitgeteilt, dass das Haus Hohenzoller keine Zustimmung zur Gewährung des Informationszugangs erteile. Zudem sei kein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers ersichtlich, da der Verleiher jederzeit – auch unabhängig von den laufenden Verhand- lungen zwischen den Hohenzollern, dem Bund und den Ländern Brandenburg und Berlin – die Leihe jederzeit beenden könne. Beweis:        Bescheid der Beklagten vom 19.10.2020, Anlage K13 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2020 (und vorab per E-Mail) Wider- spruch ein. Er trat der Begründung des ablehnenden Bescheids argumentativ entgegen. Wer dem Staat Gegenstände leiht, könne nicht erwarten, dass Angaben zu diesen Gegenständen geheim bleiben, zumal es hier ja sogar um Gegenstände gehe, die verliehen werden, um der Öffentlichkeit in Museen und Ausstellungen zugänglich gemacht zu werden. Das überwiegen- de öffentliche Informationsinteresse ergebe sich zudem daraus, dass die Verhandlungen zwi- schen den Hohenzollern und dem Staat um Entschädigungsforderungen, deren Gegenstand auch Leihgaben der Adelsfamilie ist, im Bundestag, den Landtagen und den Medien kontro- vers, sowie unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit diskutiert werden. Parallel bat der Kläger die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Ak- teneinsicht des Landes Brandenburg mit E-Mail vom selben Tag um die Vermittlung in dieser Angelegenheit. Beweis:        Widerspruch vom 30.10.2020, Anlage K14 E-Mail des Klägers an LDA Brandenburg vom 30.10.2020, Anlage K15 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2020 (Az. 40/20) zurückgewie- sen. In seiner Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Bescheid. Die Beklagte führt aus, dass es sich bei der Auflistung der Leihgaben insgesamt um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO handeln würde, denn die begehrte Auflis- tung lasse Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse des Hauses Hohenzollern zu. Gleichwohl räumt die Beklagte ein, dass sämtliche Leihgaben der Beklagten zum Zweck der Ausstellung in den Schlössern überlassen worden seien und sie bis auf wenige Ausnahmen dort auch besichtigt werden können. Die Leihgaben seien als Eigentum des Hauses Hohen- zollern gekennzeichnet und für die Besucher als solches sichtbar. Für die Beklagte sei jedoch noch immer nicht ersichtlich, dass das Informationsinteresse des Klägers das Geheimhal- tungsinteresse des Hauses Hohenzollern überwiege. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 04.12.2020 zugestellt. Beweis:        Widerspruchsbescheid vom 02.12.2020, Anlage K16 Die weitere und vollständige Korrespondenz zwischen den Parteien ist                     unter https://fragdenstaat.de/anfrage/leihvertrage-mit-hohenzollern/ im Internet abrufbar. Da der Anspruch auf Akteneinsicht durch die Beklagte bislang nicht erfüllt worden ist, war nunmehr die Einleitung des Klagverfahrens geboten.
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-6- B. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2020 ist rechtswidrig. Der Kläger wird durch die Ablehnung des Akteneinsichtser- suchens in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht mithin der geltend gemachte Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Übersicht über die Dauerleihver- träge zwischen der Beklagten und dem Haus Hohenzollern zu. Es wird zunächst Akteneinsicht in die Akte des Verwaltungsvorgangs der Beklagten mit dem Aktenzeichen 42/20 beantragt. Das Gericht wird gebeten, bei der Beklagten die Akten zu den streitgegenständlichen Verwal- tungsvorgängen anzufordern und uns diese zur Einsichtnahme in unsere Kanzleiräume zu überlassen. Im Anschluss werden wir die Klage (weiter) begründen. Sebastian Sudrow Rechtsanwalt
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