Umstellung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag

Bitte teilen Sie mir mit,
- wann
- in welchem Umfang
- auf welchen Kommunikationswegen
die Bevölkerung vor oder zur Umstellung auf den geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag darüber informiert wurde.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. Februar 2016
  • Frist
    4. März 2016
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte teilen S…
An Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umstellung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag [#14968]
Datum
3. Februar 2016 00:19
An
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte teilen Sie mir mit, - wann - in welchem Umfang - auf welchen Kommunikationswegen die Bevölkerung vor oder zur Umstellung auf den geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag darüber informiert wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Wolf <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jürgen Wolf << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Sehr geehrter Herr Wolf, mit E-Mail vom 3. Februar 2016, 00:19 Uhr, haben Sie einen „Antrag nach dem LIFG/LUIG/VI…
Von
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz SWR
Betreff
Antwort: Umstellung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr auf geräteunabhängigen, wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag [#14968]
Datum
3. Februar 2016 12:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wolf, mit E-Mail vom 3. Februar 2016, 00:19 Uhr, haben Sie einen „Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG“ gestellt. Wie Sie aus unserem vorgängigen Schriftverkehr wissen, bin ich als Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim SWR gemäß §§ 37, 38 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg ausschließlich für die Kontrolle datenschutzrechtlicher Angelegenheiten zuständig und nicht für das operative Geschäft und damit auch nicht für die Bearbeitung Ihres Antrages. Gleichwohl kann ich nur wiederholen, was ich Ihnen anlässlich Ihres Auskunftsbegehrens im Oktober mitgeteilt habe, nämlich dass der Rundfunkbeitragstaatsvertrag jeweils von den Bundesländern in Landesrecht transformiert worden ist und in den Gesetzblättern aller Bundesländer veröffentlicht worden ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Veröffentlichung in den Gesetzblättern für die juristische Wirksamkeit und Information ausreichend ist. Gleichwohl wurde nicht nur über die Adresse www.gez.de sondern auch ansonsten in den Medien über die Umstellung informiert. Ich nehme auch nicht an, dass dies von Ihnen ernsthaft in Frage gestellt wird. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages dürfte letztlich nach den vom Intendanten getroffenen Organisationsentscheidungen das Justitiariat in Mainz sein. Ich betrachte daher die Angelegenheit für mich als erledigt. Mit freundlichen Grüßen