Sehr geehrter Herr Semsrott,
Sie haben mit Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) die Herausgabe der Verbalnote der ägyptischen Botschaft zu Ahmed Mansour verlangt, die in einem Artikel bei SpiegelOnline vom 22. Juni 2015 erwähnt und vermutlich vom 21. Juni 2015 sei.
Darauf ergeht folgender Bescheid:
Dem Auswärtigen Amt liegen aus dem fraglichen Zeitraum drei Verbalnoten der ägyptischen Botschaft vor, die Verbalnoten Nr. 240, Nr. 241 und Nr. 242, alle vom 21. Juni 2015. Diese enthalten Auslieferungsersuchen in unterschiedlichen Sprachfassungen .
Ihr Antrag auf Herausgabe dieser Verbalnoten der ägyptischen Botschaft wird abgelehnt. Dem Anspruch auf lnformationszugang steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1a) IFG entgegen.
Danach besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Geschützt werden durch § 3 Nr. 1 a IFG die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen.
Die Bundesregierung arbeitet im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, zu der neben der sonstigen Rechtshilfe auch Auslieferungs- und Vollstreckungshilfe zählen, mit anderen Staaten zusammen. Dies solle eine grenzüberschreitende Verfolgung von Straftaten durch eine international-arbeitsteilige Strafverfolgung ermöglichen und dient der Vermeidung eines strafverfolgungsfreien Raums im Bereich der transnationalen Kriminalität. Ziel ist . eine vertrauensvolle und konstruktive Kooperation unter Berücksichtigung einerseits der Erfordernisse des Strafverfahrens und andererseits des Schutzes der Rechte der Betroffenen.
Grundlage der Kooperation ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit: Ein Staat unterstützt einen anderen, wenn er darauf vertrauen kann, in vergleichbaren F.ällen Unterstützung zu erhalten.
Der Rechtshilfeverkehr basiert auch darauf, dass der ersuchende Staat berechtigt davon ausgehen kann, dass die in einem Ersuchen übersandten Informationen vom ersuchten Staat insoweit vertraulich behandelt werden, als sie nicht Dritten, die an der Erledigung des Ersuchens nicht beteiligt sind, offengelegt werden. Dieses Vertrauen in die Vertraulichkeit bildet die Grundlage des Rechtshilfeverkehrs, ohne dass die Vertraulichkeit im Einzelfall ausdrücklich gefordert oder zugesichert werden müsste.
Bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist dies von besonderer Bedeutung, da: die Rechtshilfeersuchen Ermittlungs- oder Strafverfahren betreffen, die im ersuchenden Staat geführt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Einblick durch Dritte in Ermittlungsakten deutscher Strafverfolgungsbehörden ebenfalls nicht schrankenlos gewährt werden kann. Nach den vorrangigen Regelungen in der deutschen Strafprozessordnung muss der Antragsteller zum einen ein berechtigtes Interesse an der Auskunft bzw. Akteneinsicht darlegen. Zum anderen können schützenswerte Belange des von der Auskunft Betroffenen einen Versagungsgrund darstellen.
Da das Fahndungsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde auch Teil der dort geführten Ermittlungs- oder Strafakten ist, gebietet es der Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe, dass die deutschen Behörden solche Informationen nicht an Dritte herausgeben.
Die Herausgabe der dem Auswärtigen Amt vorliegenden oben genannten Verbalnoten der ägyptischen Botschaft würde das im Rechtshilfeverkehr vorausgesetzte Vertrauen in die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen verletzen. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses im Rechtshilfeverkehr könnte auch die erfolgreiche Erledigung von Rechtshilfeersuchen beeinträchtigen, die von Deutschland künftig an die Arabische Republik Ägypten oder an andere Staaten gestellt werden. Dadurch würden die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Arabischen Republik Ägypten , aber auch zu anderen Staaten, beeinträchtigt.
Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Mit freundlichen Grüßen