Ministerinnenbereich

Ich bitte um Zusendung des Telefon- und Mitarbeiterliste des Leitungs- und Kommunikationsstabs des Ministeriums sowie der Bueros der Staatssekretäre.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Juni 2015
  • Frist
    31. Juli 2015
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zus…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ministerinnenbereich [#10370]
Datum
27. Juni 2015 09:10
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung des Telefon- und Mitarbeiterliste des Leitungs- und Kommunikationsstabs des Ministeriums sowie der Bueros der Staatssekretäre.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Emiaz Afework <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortun…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR [IVBV] Ministerinnenbereich [#10370]
Datum
29. Juni 2015 08:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Informationen zum Mindestlohn: 030 60 28 00 28 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Antragsteller, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschr…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage über fragdenstaat.de (Ministerinnenbereich [#10370])
Datum
9. Juli 2015 11:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller, für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich um Mitteilung Ihrer Postanschrift. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite "FragdenStaat.de" ist nicht möglich. "FragdenStaat.de" kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Meine Adresse finden Sie unten. Ich bitte, di…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre Anfrage über fragdenstaat.de (Ministerinnenbereich [#10370]) [#10370]
Datum
9. Juli 2015 11:40
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> Meine Adresse finden Sie unten. Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für das Ministerium aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Nutzen Sie als Email-Adresse folgende Adresse: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ministerinnenbereich" vom 27.06.2015…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage über fragdenstaat.de (Ministerinnenbereich [#10370]) [#10370]
Datum
1. August 2015 20:04
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ministerinnenbereich" vom 27.06.2015 (#10370) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
2. August 2015 19:49
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10370 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet, weil das BMAS nicht auf meine Anfrage inhaltlich reagiert hat und dies obwohl die geforderte Email zugesandt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Afework, haben Sie vielen Dank für Ihre Eingabe vom 2. August 2015 (Vermittlung bei Anfrage &q…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
5. August 2015 11:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Afework, haben Sie vielen Dank für Ihre Eingabe vom 2. August 2015 (Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]). Eine Nachfrage beim zuständigen Referat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ergeben, dass Ihnen mit Datum vom 21. Juli 2015 ein ablehnender Bescheid an die von Ihnen angegebene Postanschrift übersandt worden ist. Das Verfahren ist somit fristgerecht durchgeführt worden und von hier aus nicht zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. D…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
6. August 2015 11:21
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10370 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Sehr geehrter Herr Jessen, Die Anfrage wurde zunächst nicht in der vorgegebenen Frist beantwortet, selbst wenn ein Schreiben am 02.08.2015 versandt sein soll. Dies ist bislang jedoch nicht hier eingegangen und ich hatte ausdrücklich um elektronische Beantwortung gebeten. Für die Zustellung ist das BMAS verantwortlich und ich hatte in Kenntnis der mangelnden Postzustellung hier die elektronische Zustellung verlangt. Dies ist ein gesetzlich verbrieftes Recht, welches durch die Behörde nicht einfach abgeändert werden kann, soweit nicht Gründe hierfür vorliegen. Diese sind jedoch nicht ersichtlich. Das BMAS hatte unter dem 09.07.2015 auch zugesagt, eine elektronische Beantwortung durchzuführen. Ich hatte daraufhin dem BMAS unter dem 09.07.2015 meine persönliche Email-Adresse one_above_all_ 10370 @echtemail.de mitgeteilt. Das Seitens des BMAS nunmehr dennoch eine angebliche Beantwortung auf dem Postweg erfolgt, ist weder logisch noch angezeigt noch nachvollziehbar. Ich darf daher bitten, das BMAS zu einer gesetzeskonformen Handlungsweise zu veranlassen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, die Frau Bundesbeauftragte hatte mir mitgeteilt, dass Sie angeblich unter dem 02.0…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
6. August 2015 11:25
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, die Frau Bundesbeauftragte hatte mir mitgeteilt, dass Sie angeblich unter dem 02.08.2015 mir einen Bescheid zugesandt haben. Ich darf zunächst darauf hinweisen, dass ich ausdrücklich um elektronische Beantwortung gebeten hatte. Dies hatten Sie mit Email vom 09.07.2015 auch zugesagt und um Mitteilung einer persönlichen Email-Adresse gebeten. Dies ist auch am selben Tag erfolgt. Ich darf daher darum bitten, 1) zu erläutern, warum entgegen Ihrer Zusage vom 09.07.2015 die Beantwortung nicht elektronisch erfolgt ist und 2) um Zusendung Ihres Schreibens vom 02.08.2015, welches Sie angeblich versandt haben wollen. Der Versand wird ausdrücklich bezweifelt, da er nicht nachgewiesen wurde und auch entgegen den gesetzlichen Festlegungen erfolgte. Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrter Herr Jessen, Die Anfrage wurde zunächst nicht in der vorgegebenen Frist beantwortet, selbst wenn ei…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
6. August 2015 11:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrter Herr Jessen, Die Anfrage wurde zunächst nicht in der vorgegebenen Frist beantwortet, selbst wenn ein Schreiben am 02.08.2015 versandt sein soll. Dies ist bislang jedoch nicht hier eingegangen und ich hatte ausdrücklich um elektronische Beantwortung gebeten. Für die Zustellung ist das BMAS verantwortlich und ich hatte in Kenntnis der mangelnden Postzustellung hier die elektronische Zustellung verlangt. Dies ist ein gesetzlich verbrieftes Recht, welches durch die Behörde nicht einfach abgeändert werden kann, soweit nicht Gründe hierfür vorliegen. Diese sind jedoch nicht ersichtlich. Das BMAS hatte unter dem 09.07.2015 auch zugesagt, eine elektronische Beantwortung durchzuführen. Ich hatte daraufhin dem BMAS unter dem 09.07.2015 meine persönliche Email-Adresse one_above_all_ 10370 @echtemail.de mitgeteilt. Das Seitens des BMAS nunmehr dennoch eine angebliche Beantwortung auf dem Postweg erfolgt, ist weder logisch noch angezeigt noch nachvollziehbar. Ich darf daher bitten, das BMAS zu einer gesetzeskonformen Handlungsweise zu veranlassen. Mit freundlichen Grüßen, Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework Bada Street 75 Asmara State of Eritrea
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Afework, Ihr IFG-Antrag beim BMAS ist vom 27. Juni 2015. Eine Nachfrage beim zuständigen Ref…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
11. August 2015 11:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Afework, Ihr IFG-Antrag beim BMAS ist vom 27. Juni 2015. Eine Nachfrage beim zuständigen Referat im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ergeben, dass Ihnen mit Datum vom 21. Juli 2015 ein ablehnender Bescheid an die von Ihnen angegebene Postanschrift übersandt worden ist (siehe bereits unten: meine Mail an Sie vom 5. August 2015). Die Bearbeitung ist also fristgerecht erfolgt. Aus den von Ihnen eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, "dass das BMAS unter dem 09.07.2015 auch zugesagt hatte, eine elektronische Beantwortung durchzuführen". Das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> das BMAS hat unter diesem Datum eine Darstellung gemacht, warum angeblich ein…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
11. August 2015 11:16
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> das BMAS hat unter diesem Datum eine Darstellung gemacht, warum angeblich eine Zustellung an eine fragdenstaat.de-Email-Adresse nicht erfolgen kann. Daraufhin habe am 09.07.2015 eine EchteMail-Adresse mitgeteilt. Da ich den elektronischen Weg der Kommunikation eingeschlagen habe, ist das BMAS auch daran gebunden. Insofern ist der Bescheid nicht ordentlich zugestellt und auch bislang nicht eingegangen. Die Zusendungsgefahr hat das BMAS zu tragen. Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG - Bislang nicht beantwortet! [#10370] Sehr geehrte Damen und Herren, di…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG - Bislang nicht beantwortet! [#10370]
Datum
11. August 2015 11:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, die Frau Bundesbeauftragte hatte mir mitgeteilt, dass Sie angeblich unter dem 21.07.2015 mir einen Bescheid zugesandt haben. Ich darf zunächst darauf hinweisen, dass ich ausdrücklich um elektronische Beantwortung gebeten hatte. Dies hatten Sie mit Email vom 09.07.2015 auch zugesagt und um Mitteilung einer persönlichen Email-Adresse gebeten. Dies ist auch am selben Tag erfolgt. Ich darf daher darum bitten, 1) zu erläutern, warum entgegen Ihrer Zusage vom 09.07.2015 die Beantwortung nicht elektronisch erfolgt ist und 2) um Zusendung Ihres Schreibens vom 02.08.2015, welches Sie angeblich versandt haben wollen. Ich darf darauf hinweisen, dass bislang ein postalisches Schreiben hier nicht eingegangen ist - und wohl auch bereits deshalb nicht eingehen wird, dass eine Postanschrift anders als in Deutschland eine P.O. Box zu enthalten hat. Deshalb darf ich bitten mitzuteilen, an welche Adresse Sie dieses angebliche Schreiben angeblich gesandt haben. Der Versand wird ausdrücklich bezweifelt, da er nicht nachgewiesen wurde und auch entgegen den gesetzlichen Festlegungen erfolgte. Da ich auch ausdrücklich um elektronische Beantwortung gebeten hatte (siehe Par. 1 Abs. 2 IFG) und Sie hieran gebunden sind, darf ich um Zusendung des Schreibens bitten. Ansonsten ist eine ordnungsgemässe Zustellung sowieso nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Emiaz Afework << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG - Bislang nicht beantwortet! [#10370] Sehr geehrte Damen und Herren, me…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG - Bislang nicht beantwortet! [#10370]
Datum
13. August 2015 16:59
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ministerinnenbereich" vom 27.06.2015 (#10370) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Emiaz Afework Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG - Bislang nicht beantwortet! [#10370] Sehr geehrte Damen und Herren,…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG - Bislang nicht beantwortet! [#10370]
Datum
30. August 2015 22:20
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Ministerinnenbereich" vom 27.06.2015 (#10370) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 31 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Direct: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
AW: Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG Sehr geehrter Herr Afework, zu Ihrer o.g. Anfrage übersende ich Ihn…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
AW: Meine Anfrage vom 27.06.2015 nach dem IFG
Datum
31. August 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Afework, zu Ihrer o.g. Anfrage übersende ich Ihnen anliegend eine Durchschrift des am 21. Juli 2015 an die von Ihnen angegebene Anschrift versandten Bescheides. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG-Anfrage, Ihre Mail vom 31.08.2015 [#10370] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Email und…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG-Anfrage, Ihre Mail vom 31.08.2015 [#10370]
Datum
31. August 2015 19:22
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Email und das angehängte Dokument. Ihr Einwand ist jedoch nicht akzeptabel. Ich darf hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2013 – Az. 5 K 981/11 – verweisen. Es handelt sich bei der abgefragten Telephon- und Mitarbeiterliste um eine amtliche Information, insbesondere da sie Organisationsplänen der Behörden gleich stehen. Gerade die Leitungsbereiche der Ministerien sind ein sensibler Bereich, wenn es um sogenannte „Vetterleswirtschaft“ geht, da hier ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Amtsinhabern – Ministern und Staatssekretären – unabdingbar ist. Gerade deshalb unterliegen sie jedoch auch einem noch stärkeren Transparenzgebot. Wie das VG Leipzig klar heraus gearbeitet hat, sind demnach amtliche Telephonlisten generell dem IFG-Informationsanspruch zugänglich. Der Verweis auf Par. 3 Nr. 2 IFG ist hier bereits abenteuerlich, da mit dieser Vorschrift die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden soll. Dass ggf., was schon einmal grundsätzlich bestritten wird und einer empirischen Überprüfung wohl auch nicht standhalten würde, durch das Bekanntwerden der Telephon- und Mitarbeiterarbeiterlisten die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Bereiche nicht mehr gewährleistet sei, mag höchst hypothetisch möglich sein. Ein Blick in die amtliche Begründung (BT Drs. 15/4493, S. 10) zeigt jedoch, dass die öffentliche Sicherheit davon nicht berührt ist. Dort heißt es: „Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet somit, dass neben dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (vgl. § 99 VwGO und § 96 StPO) auch Individualrechtsgüter geschützt werden.“ Natürlich kann es sein, dass durch die Veröffentlichung es zu dem ein oder anderen Anruf zusätzlich kommen kann. Allerdings wäre ein gewollter ShitStorm auch so möglich, dass betroffenen Organisationen zuzutrauen ist, dass sie die Telephonnummern auch über andere Quellen erhalten wie beispielsweise Mitarbeiter des Ministeriums. Es handelt sich hierbei schließlich nicht um Verschlusssachen. Auch handelt es sich bei den Telephon- und Mitarbeiterlisten nicht um höchstpersönliche Informationen, die durch Par. 5 Abs. 1 Satz 1 IFG geschützt werden sollen. Zudem handelt es sich beim BMAS um eine Bundesbehörde, so dass die Information über eine dortige Tätigkeit eher zu einer Ansehenssteigerung als Ansehensherabsetzung führt. Wer jedoch Mitarbeiter einer öffentlichen Einrichtung ist, geht damit auch ein, dass die Öffentlichkeit hiervon Kenntnis erlangt. Die blosse Information über die Tätigkeit im Leitungsbereich des BMAS ist jedenfalls dadurch nicht geschützt, zumal der Leitungsbereich von Ministerien sich ein höheres öffentliches Interesse zurechnen lassen muss und die die Veröffentlichung der Namen und Dienstbezeichnungen daher durch die Mitarbeiter qua Gesetz hinzunehmen ist.. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Direct: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
31. August 2015 19:23
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10370 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet, weil Ich darf hierzu auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.01.2013 – Az. 5 K 981/11 – verweisen. Es handelt sich bei der abgefragten Telephon- und Mitarbeiterliste um eine amtliche Information, insbesondere da sie Organisationsplänen der Behörden gleich stehen. Gerade die Leitungsbereiche der Ministerien sind ein sensibler Bereich, wenn es um sogenannte „Vetterleswirtschaft“ geht, da hier ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Amtsinhabern – Ministern und Staatssekretären – unabdingbar ist. Gerade deshalb unterliegen sie jedoch auch einem noch stärkeren Transparenzgebot. Wie das VG Leipzig klar heraus gearbeitet hat, sind demnach amtliche Telephonlisten generell dem IFG-Informationsanspruch zugänglich. Der Verweis auf Par. 3 Nr. 2 IFG ist hier bereits abenteuerlich, da mit dieser Vorschrift die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden soll. Dass ggf., was schon einmal grundsätzlich bestritten wird und einer empirischen Überprüfung wohl auch nicht standhalten würde, durch das Bekanntwerden der Telephon- und Mitarbeiterarbeiterlisten die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Bereiche nicht mehr gewährleistet sei, mag höchst hypothetisch möglich sein. Ein Blick in die amtliche Begründung (BT Drs. 15/4493, S. 10) zeigt jedoch, dass die öffentliche Sicherheit davon nicht berührt ist. Dort heißt es: „Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet somit, dass neben dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (vgl. § 99 VwGO und § 96 StPO) auch Individualrechtsgüter geschützt werden.“ Natürlich kann es sein, dass durch die Veröffentlichung es zu dem ein oder anderen Anruf zusätzlich kommen kann. Allerdings wäre ein gewollter ShitStorm auch so möglich, dass betroffenen Organisationen zuzutrauen ist, dass sie die Telephonnummern auch über andere Quellen erhalten wie beispielsweise Mitarbeiter des Ministeriums. Es handelt sich hierbei schließlich nicht um Verschlusssachen. Auch handelt es sich bei den Telephon- und Mitarbeiterlisten nicht um höchstpersönliche Informationen, die durch Par. 5 Abs. 1 Satz 1 IFG geschützt werden sollen. Zudem handelt es sich beim BMAS um eine Bundesbehörde, so dass die Information über eine dortige Tätigkeit eher zu einer Ansehenssteigerung als Ansehensherabsetzung führt. Wer jedoch Mitarbeiter einer öffentlichen Einrichtung ist, geht damit auch ein, dass die Öffentlichkeit hiervon Kenntnis erlangt. Die blosse Information über die Tätigkeit im Leitungsbereich des BMAS ist jedenfalls dadurch nicht geschützt, zumal der Leitungsbereich von Ministerien sich ein höheres öffentliches Interesse zurechnen lassen muss und die die Veröffentlichung der Namen und Dienstbezeichnungen daher durch die Mitarbeiter qua Gesetz hinzunehmen ist.. Bitte senden Sie mir auch die Stellungnahme des BMAS zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Mitteilung des Verfahrensstandes in der Sache https://fragdenstaat.d…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
30. Oktober 2015 23:52
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Mitteilung des Verfahrensstandes in der Sache https://fragdenstaat.de/a/10370 Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: IX-720/002 II#0176 Sehr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage "Ministerinnenbereich" [#10370]
Datum
18. November 2015 16:18
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
122,6 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: IX-720/002 II#0176 Sehr geehrter Herr Afework, beigefügtes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen