Satzungen aus dem Jahr 2010/2015 von der Deutschen Ärzteversicherung ,der DBV Winterthur sowie der Axa AG
die Satzungen der DBV Winterthur ,der Deutschenärzteversicherung sowie die Satzung der Axa AG. Ich wurde vom Bundesversicherungsamt darauf aufmerksam gemacht das für die von mir gewünschten Satzungen die BaFin zuständig sei. Zum besseren Verständnis warum ich diese Satzungen brauche schicke ich Ihnen noch die Kommunikation mit dem Bundesversicherungsamt zu.
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Betreff Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum 30. Mai 2015 12:19:13
An Bundesversicherungsamt
Status Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Satzung der DBV Winthertur, sowie die Satzung der Deutschen Ärzteversicherung. Die Versicherungsträger werden unter dem Axa Konzern geführt.
Von Abteilung_2 – Bundesversicherungsamt (ändern)
Betreff Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum 2. Juni 2015 07:15:54
Status Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Brosch,
das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde der
bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenversicherungsträger
(Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehr als drei
Bundesländer erstreckt) für die Prüfung zuständig, ob Gesetze und
sonstiges Recht von diesen Trägern eingehalten werden
Für die Private Krankenversicherung ist zuständig:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0228 4108-0
Telefax: 0228 4108-1550
( tel:022841081550)
http://www.bafin.de
Aus Gründen des Datenschutzes dürfen wir Ihre Eingabe nicht an die
zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Bitte wenden Sie sich an
das oben genannte Ministerium.
Mit freundlichen Grüßen
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Von << Anfragesteller/in >>
Betreff AW: AW: Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum 14. Juni 2015 16:25:30
An Bundesversicherungsamt
Sehr geehrt e Frau Krebs,
hiermit Widerspreche ich Ihrem Schreiben und erbitte erneut die Satzungen der angegeben Versicherungsträger.
In Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschten Satzungen der in meiner Anfrage genannten Versicherungsträger die BaFin zuständig sei. Meines Erachtens ist dies laut SGB 4 §1 nicht richtig bzw. nur zu einem Teil richtig, wenn dann lediglich für die rechnerisch/steuerliche Prüfungen der Träger.
Bsp.:
Da Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Berufshaftpflichtversicherung bei Ausübung ihres Berufes abzuschliessen SGB 7, fällt dies im Falle eines Unfalls an einem Patienten, unter die gesetzliche Unfallversicherung, wofür laut SGB 4 das Bundesversicherungsamt zuständig ist. Dies wäre auch nur allzu logisch ,da es hier nicht um eine Finanzwirtschaftlicheprüfung der Träger geht, sonder im weitesten Sinne um das ethisch korrekte abhandeln der Träger, welches durch Satzungen und dort festgehaltene Zuständigkeiten geregelt sein sollte.
Der kausale Zusammenhang erklärt sich wie folgt: wenn ein "Arbeitsunfall" bei einem dritten (Patient) geschieht und der im schlimmsten falls sein Leben aufgrund des Unfalls aufgeben muss und so durch den Schadenverursacher (Arzt) zwangsstigmatisiert wurde, jedoch weiter leben muss. Wenn dies nun durch ein Gericht beschlossen wurde, daß die Ursache der Zwangsstigmatisierung ein "Arbeitsunfall"eines beschäftigten Arztes gewesen ist, ist Träger der Leistung , in dem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht des Schadenverursacher (Arzt) . Die Abhandlung des Trägers um den Schaden ,also die so genannte "Genugtuungsfunktion" ist im SGB 4 im dritten und vierten Teil dahingehend geregelt, daß unter einer Satzung ,bestimmte Ausschüsse unter gesetzlich geregelten Normen, Handeln dürfen, sobald dies in einer vom Bundesversicherungsamt abgenommen und öffentlich bekannt gemachten Satzung des Trägers, beschlossen und genehmigt ist. Dies ist dahingehend wichtig für alle Bürger, da nicht jeder Schaden an Gesundheit und Körper plump berechnet werden kann, zbsp. im Falle eines Kindes müssen hier ethische Grundsätze festgehalten werden, die dem Träger klare Handlungsrichtlinien aufweisen und Grenzen setzen. (Menschenrechte,Grundrechte ect.pp.)
Mit freundlichen Grüßen
alexander << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 10043
Antwort an: << Antragsteller:in >><< Antragsteller:in >>
Sehr geehrt er Herr Brosch,
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 15. Juni 2015.
Das Bundesversicherungsamt ist Aufsichtsbehörde für die
bundesunmittelbaren, gesetzlichen Sozialversicherungsträger, (Kranken-,
Renten- und Unfallversicherungen).
Denn die von Ihnen erbetenen Satzungen der DBV Winterthur sowie die
Satzungen der Deutschen Ärzteversicherung liegen hier nicht vor. Es
handelt sich hier um private Versicherungen.
Wir empfehlen Ihnen erneut, sich an die Aufsichtsbehörde für die
private Versicherungswirtschaft zu wenden. Es handelt sich um die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Versi....
(Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind
Berufsgenossenschaften, nicht Haftpflichtversicherungen).
Aus unserer Aufgabenstellung heraus, können wir Ihnen leider nicht
behilflich sein und bitten Sie um Verständnis, wenn wir nichts für Sie
veranlassen können.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Juli 2015
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7. August 2015
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