Satzungen aus dem Jahr 2010/2015 von der Deutschen Ärzteversicherung ,der DBV Winterthur sowie der Axa AG

die Satzungen der DBV Winterthur ,der Deutschenärzteversicherung sowie die Satzung der Axa AG. Ich wurde vom Bundesversicherungsamt darauf aufmerksam gemacht das für die von mir gewünschten Satzungen die BaFin zuständig sei. Zum besseren Verständnis warum ich diese Satzungen brauche schicke ich Ihnen noch die Kommunikation mit dem Bundesversicherungsamt zu.
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Betreff Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum 30. Mai 2015 12:19:13
An Bundesversicherungsamt
Status Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Satzung der DBV Winthertur, sowie die Satzung der Deutschen Ärzteversicherung. Die Versicherungsträger werden unter dem Axa Konzern geführt.

Von Abteilung_2 – Bundesversicherungsamt (ändern)
Betreff Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum 2. Juni 2015 07:15:54
Status Warte auf Antwort
Sehr geehrte/r Frau/Herr Brosch,

das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde der
bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenversicherungsträger
(Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehr als drei
Bundesländer erstreckt) für die Prüfung zuständig, ob Gesetze und
sonstiges Recht von diesen Trägern eingehalten werden

Für die Private Krankenversicherung ist zuständig:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0228 4108-0
Telefax: 0228 4108-1550
( tel:022841081550)
http://www.bafin.de

Aus Gründen des Datenschutzes dürfen wir Ihre Eingabe nicht an die
zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Bitte wenden Sie sich an
das oben genannte Ministerium.

Mit freundlichen Grüßen
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Von << Anfragesteller/in >>
Betreff AW: AW: Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043]
Datum 14. Juni 2015 16:25:30
An Bundesversicherungsamt
Sehr geehrt e Frau Krebs,

hiermit Widerspreche ich Ihrem Schreiben und erbitte erneut die Satzungen der angegeben Versicherungsträger.
In Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschten Satzungen der in meiner Anfrage genannten Versicherungsträger die BaFin zuständig sei. Meines Erachtens ist dies laut SGB 4 §1 nicht richtig bzw. nur zu einem Teil richtig, wenn dann lediglich für die rechnerisch/steuerliche Prüfungen der Träger.
Bsp.:
Da Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Berufshaftpflichtversicherung bei Ausübung ihres Berufes abzuschliessen SGB 7, fällt dies im Falle eines Unfalls an einem Patienten, unter die gesetzliche Unfallversicherung, wofür laut SGB 4 das Bundesversicherungsamt zuständig ist. Dies wäre auch nur allzu logisch ,da es hier nicht um eine Finanzwirtschaftlicheprüfung der Träger geht, sonder im weitesten Sinne um das ethisch korrekte abhandeln der Träger, welches durch Satzungen und dort festgehaltene Zuständigkeiten geregelt sein sollte.
Der kausale Zusammenhang erklärt sich wie folgt: wenn ein "Arbeitsunfall" bei einem dritten (Patient) geschieht und der im schlimmsten falls sein Leben aufgrund des Unfalls aufgeben muss und so durch den Schadenverursacher (Arzt) zwangsstigmatisiert wurde, jedoch weiter leben muss. Wenn dies nun durch ein Gericht beschlossen wurde, daß die Ursache der Zwangsstigmatisierung ein "Arbeitsunfall"eines beschäftigten Arztes gewesen ist, ist Träger der Leistung , in dem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht des Schadenverursacher (Arzt) . Die Abhandlung des Trägers um den Schaden ,also die so genannte "Genugtuungsfunktion" ist im SGB 4 im dritten und vierten Teil dahingehend geregelt, daß unter einer Satzung ,bestimmte Ausschüsse unter gesetzlich geregelten Normen, Handeln dürfen, sobald dies in einer vom Bundesversicherungsamt abgenommen und öffentlich bekannt gemachten Satzung des Trägers, beschlossen und genehmigt ist. Dies ist dahingehend wichtig für alle Bürger, da nicht jeder Schaden an Gesundheit und Körper plump berechnet werden kann, zbsp. im Falle eines Kindes müssen hier ethische Grundsätze festgehalten werden, die dem Träger klare Handlungsrichtlinien aufweisen und Grenzen setzen. (Menschenrechte,Grundrechte ect.pp.)

Mit freundlichen Grüßen
alexander << Antragsteller:in >>

Anfragenr: 10043
Antwort an: << Antragsteller:in >><< Antragsteller:in >>

Sehr geehrt er Herr Brosch,

wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 15. Juni 2015.

Das Bundesversicherungsamt ist Aufsichtsbehörde für die
bundesunmittelbaren, gesetzlichen Sozialversicherungsträger, (Kranken-,
Renten- und Unfallversicherungen).

Denn die von Ihnen erbetenen Satzungen der DBV Winterthur sowie die
Satzungen der Deutschen Ärzteversicherung liegen hier nicht vor. Es
handelt sich hier um private Versicherungen.

Wir empfehlen Ihnen erneut, sich an die Aufsichtsbehörde für die
private Versicherungswirtschaft zu wenden. Es handelt sich um die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Versi....

(Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind
Berufsgenossenschaften, nicht Haftpflichtversicherungen).

Aus unserer Aufgabenstellung heraus, können wir Ihnen leider nicht
behilflich sein und bitten Sie um Verständnis, wenn wir nichts für Sie
veranlassen können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2015
  • Frist
    7. August 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Satzungen de…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Satzungen aus dem Jahr 2010/2015 von der Deutschen Ärzteversicherung ,der DBV Winterthur sowie der Axa AG [#10477]
Datum
6. Juli 2015 11:24
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Satzungen der DBV Winterthur ,der Deutschenärzteversicherung sowie die Satzung der Axa AG. Ich wurde vom Bundesversicherungsamt darauf aufmerksam gemacht das für die von mir gewünschten Satzungen die BaFin zuständig sei. Zum besseren Verständnis warum ich diese Satzungen brauche schicke ich Ihnen noch die Kommunikation mit dem Bundesversicherungsamt zu. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Betreff Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043] Datum 30. Mai 2015 12:19:13 An Bundesversicherungsamt Status Warte auf Antwort Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Satzung der DBV Winthertur, sowie die Satzung der Deutschen Ärzteversicherung. Die Versicherungsträger werden unter dem Axa Konzern geführt. Von Abteilung_2 – Bundesversicherungsamt (ändern) Betreff Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043] Datum 2. Juni 2015 07:15:54 Status Warte auf Antwort Sehr geehrte/r Frau/Herr Brosch, das Bundesversicherungsamt ist als Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren gesetzlichen Krankenversicherungsträger (Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich auf mehr als drei Bundesländer erstreckt) für die Prüfung zuständig, ob Gesetze und sonstiges Recht von diesen Trägern eingehalten werden Für die Private Krankenversicherung ist zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0228 4108-0 Telefax: 0228 4108-1550 ( tel:022841081550) http://www.bafin.de Aus Gründen des Datenschutzes dürfen wir Ihre Eingabe nicht an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Bitte wenden Sie sich an das oben genannte Ministerium. Mit freundlichen Grüßen -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Von << Anfragesteller/in >> Betreff AW: AW: Antw: Wtrlt: Satzungen aus dem Jahr 2010 /2015 [#10043] Datum 14. Juni 2015 16:25:30 An Bundesversicherungsamt Sehr geehrt e Frau Krebs, hiermit Widerspreche ich Ihrem Schreiben und erbitte erneut die Satzungen der angegeben Versicherungsträger. In Ihrem Schreiben vom 2. Juni weisen Sie daraufhin das für die von mir gewünschten Satzungen der in meiner Anfrage genannten Versicherungsträger die BaFin zuständig sei. Meines Erachtens ist dies laut SGB 4 §1 nicht richtig bzw. nur zu einem Teil richtig, wenn dann lediglich für die rechnerisch/steuerliche Prüfungen der Träger. Bsp.: Da Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet sind eine Berufshaftpflichtversicherung bei Ausübung ihres Berufes abzuschliessen SGB 7, fällt dies im Falle eines Unfalls an einem Patienten, unter die gesetzliche Unfallversicherung, wofür laut SGB 4 das Bundesversicherungsamt zuständig ist. Dies wäre auch nur allzu logisch ,da es hier nicht um eine Finanzwirtschaftlicheprüfung der Träger geht, sonder im weitesten Sinne um das ethisch korrekte abhandeln der Träger, welches durch Satzungen und dort festgehaltene Zuständigkeiten geregelt sein sollte. Der kausale Zusammenhang erklärt sich wie folgt: wenn ein "Arbeitsunfall" bei einem dritten (Patient) geschieht und der im schlimmsten falls sein Leben aufgrund des Unfalls aufgeben muss und so durch den Schadenverursacher (Arzt) zwangsstigmatisiert wurde, jedoch weiter leben muss. Wenn dies nun durch ein Gericht beschlossen wurde, daß die Ursache der Zwangsstigmatisierung ein "Arbeitsunfall"eines beschäftigten Arztes gewesen ist, ist Träger der Leistung , in dem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflicht des Schadenverursacher (Arzt) . Die Abhandlung des Trägers um den Schaden ,also die so genannte "Genugtuungsfunktion" ist im SGB 4 im dritten und vierten Teil dahingehend geregelt, daß unter einer Satzung ,bestimmte Ausschüsse unter gesetzlich geregelten Normen, Handeln dürfen, sobald dies in einer vom Bundesversicherungsamt abgenommen und öffentlich bekannt gemachten Satzung des Trägers, beschlossen und genehmigt ist. Dies ist dahingehend wichtig für alle Bürger, da nicht jeder Schaden an Gesundheit und Körper plump berechnet werden kann, zbsp. im Falle eines Kindes müssen hier ethische Grundsätze festgehalten werden, die dem Träger klare Handlungsrichtlinien aufweisen und Grenzen setzen. (Menschenrechte,Grundrechte ect.pp.) Mit freundlichen Grüßen alexander Antragsteller/in Anfragenr: 10043 Antwort an: a.Antragsteller/in Sehr geehrt er Herr Brosch, wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail vom 15. Juni 2015. Das Bundesversicherungsamt ist Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren, gesetzlichen Sozialversicherungsträger, (Kranken-, Renten- und Unfallversicherungen). Denn die von Ihnen erbetenen Satzungen der DBV Winterthur sowie die Satzungen der Deutschen Ärzteversicherung liegen hier nicht vor. Es handelt sich hier um private Versicherungen. Wir empfehlen Ihnen erneut, sich an die Aufsichtsbehörde für die private Versicherungswirtschaft zu wenden. Es handelt sich um die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, http://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Versi.... (Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind Berufsgenossenschaften, nicht Haftpflichtversicherungen). Aus unserer Aufgabenstellung heraus, können wir Ihnen leider nicht behilflich sein und bitten Sie um Verständnis, wenn wir nichts für Sie veranlassen können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 Ihre E-Mail vom 6. Juli 2015 Seh…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
22. Juli 2015 10:10
Status
Warte auf Antwort
GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 Ihre E-Mail vom 6. Juli 2015 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 06.07.2015 haben Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Übermittlung der Satzungen der Deutschen Ärzteversicherung aus dem Jahr 2010/2015 2. Übermittlung der Satzungen der DBV Winterthur aus dem Jahr 2010/2015 3. Übermittlung der Satzungen der Axa AG aus dem Jahr 2010/2015 Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen einer umfangreichen Prüfung. Die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird daher noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Ich werde mich in Kürze unaufgefordert bei Ihnen melden. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 06.07.2015 haben Sie mich gebeten, Ihne…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: Satzungen aus dem Jahr 2010/2015 von der Deutschen Ärzteversicherung ,der DBV Winterthur sowie der Axa AG [#10477]
Datum
5. August 2015 14:35
Status
Warte auf Antwort
GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 06.07.2015 haben Sie mich gebeten, Ihnen die Satzun­gen der DBV-Winterthur, der Deutsche Ärzteversicherung sowie der AXA AG zu übersenden. Ihren Anspruch auf Informationszugang stützen Sie auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Laut Betreff wünschen Sie die Übersendung der Satzungen aus den Jahren 2010/2015. Um Ihren Antrag auf Informationszugang bearbeiten zu können, bitte ich Sie noch um ergänzende Informationen: Gegenwärtig kann ich mit Ausnahme der Deutsche Ärzteversicherung leider nicht alle von Ihnen genannten Unternehmensnamen eindeutig einer konkreten Versicherungsgesellschaft zuordnen. Es gibt innerhalb der AXA-Gruppe eine Vielzahl von Gesellschaften. Gleiches galt für die DBV-Winterthur. Ihrem Antrag kann ich jedoch nicht zweifelsfrei ent­nehmen, ob Sie sich aufgrund des von Ihnen gegenüber dem Bundes­versicherungsamt genannten Beispiels (Email vom 14.06.) ausschließlich für die Satzungen der Anbieter von Berufshaftpflichtversicherungen (AXA Versicherung AG, DBV-Winterthur Versicherung AG) oder auch für die Satzungen der Anbieter privater Krankenversicherungen (AXA Kranken­versicherung AG, DBV-Winterthur Krankenversicherung AG) interessie­ren. Hilfreich wäre auch eine Konkretisierung Ihrer zeitlichen Angabe. Laut der Betreffzeile Ihrer Email wünschen Sie die Übersendung der Satzun­gen aus dem Jahr 2010/2015. Sind damit nur die jeweils (gültigen) Satzungen aus den beiden Jahren oder alle Satzungen bzw. Satzungs­änderungen aus dem Zeitraum seit 2010 gemeint? Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie die Möglichkeit haben, Sat­zungen gebührenpflichtig über die Internetseite www.handelsregister.de<http://www.handelsregister.de/> abzurufen. Auch für die Herausgabe von Abschriften durch die BaFin können Kosten anfallen. Einzelheiten sind in § 10 IFG und in der Informationsgebühren­verordnung (IFGGebV) geregelt. Nähere Angaben zu Gebühren und Aus­lagen kann ich erst nach der Konkretisierung Ihres Antrags und anschlie­ßender Sichtung der einschlägigen Akten machen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 [#10477] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Sa…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 [#10477]
Datum
10. August 2015 15:23
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Satzungen aus dem Jahr 2010/2015 von der Deutschen Ärzteversicherung ,der DBV Winterthur sowie der Axa AG " vom 06.07.2015 (#10477) . Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort. Zu Ihren Fragen : Ich benötige als Geschädigter die Satzung der DBV Winterthur- Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, sowie die Satzung der deutschen Ärzteversicherung die am 16.11.2010 gültig waren. Es handelt sich bei meiner Anfrage lediglich um die Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte der genannten AXA Gruppe, also jene Berufshaftpflichtversicherer welche durch das SGB 4 sowie SGB 7 "eigentlich "geregelt sein sollten. Bitte teilen Sie mir vorab mit in welcher Höhe sich die Kosten für die jeweiligen Satzungen belaufen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 [#10477] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage &quo…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 [#10477]
Datum
10. August 2015 15:25
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Satzungen aus dem Jahr 2010/2015 von der Deutschen Ärzteversicherung ,der DBV Winterthur sowie der Axa AG " vom 06.07.2015 (#10477) . Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für ihre Antwort. Zu Ihren Fragen : Ich benötige als Geschädigter die Satzung der DBV Winterthur- Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte, sowie die Satzung der deutschen Ärzteversicherung die am 16.11.2010 gültig waren. Es handelt sich bei meiner Anfrage lediglich um die Berufshaftpflichtversicherungen für Ärzte der genannten AXA Gruppe, also jene Berufshaftpflichtversicherer welche durch das SGB 4 sowie SGB 7 "eigentlich "geregelt sein sollten. Bitte teilen Sie mir vorab mit in welcher Höhe sich die Kosten für die jeweiligen Satzungen belaufen. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 Sehr geehrtAntragsteller/…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
19. August 2015 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
GZ: VA 51-I 5007-DE-2015/0001 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 10.08.2015! Sie stellen darin klar, dass Sie nur die Satzungen von Versicherungsge­sellschaften der AXA-Gruppe benötigen, die Berufshaftpflichtversiche­rungen für Ärzte anbieten. Zugleich beschränken Sie Ihren Antrag auf diejenigen Satzungen, die am 16.11.2010 gültig waren und bitten um Mitteilung hinsichtlich der Kosten. Hierzu teile ich Ihnen folgendes mit: Im Jahr 2010 wurde die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte inner­halb der AXA-Gruppe nur noch von der AXA Versicherung AG angeboten. Die DBV-Winterthur Versicherung AG und die Deutsche Ärzteversiche­rung Allgemeine Versicherungs-AG wurden bereits im Jahr 2009 auf die AXA Versicherung AG verschmolzen und im Handelsregister gelöscht. Da sich Ihr Antrag auf diejenigen Satzungen beschränkt, die am 16.11.2010 gültig waren, ist hiervon nur die Satzung der AXA Versicherung AG er­fasst. Den letzten Stand bildet insoweit die Satzung vom 24.04.2009 ab. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für Amtshandlungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfa­cher Auskünfte. Aufgrund eines erhöhten Rechercheaufwands handelt es sich hier jedoch nicht mehr um eine einfache Auskunft. Gemäß § 1 Absatz 1 IFGGebV bestimmen sich die Gebühren und Aus­lagen nach dem in der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV abgedruckten Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Gemäß Teil A Nr. 2.1 kann für die Herausgabe von Abschriften eine Gebühr von 15 bis 125 Euro erhoben werden. Vorliegend dürfte sich die Gebühr am unteren Ende dieses Gebührenrahmens bewegen. Im Übrigen fallen für die Herstellung von Abschriften Auslagen in Höhe von 0,70 Euro an (Teil B Nr.1.1). Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie die Übersendung der Satzung wünschen! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#10477] Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen D…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#10477]
Datum
20. August 2015 11:29
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Bitte senden Sie mir die Satzung der AXA Versicherung AG, sowie die letzte Satzung (vor der Verschmelzung), der DBV Winterthur sowie die der Deutsche Ärzteversiche­rung Allgemeine Versicherungs-AG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#10477] Sehr geehrte Damen und Herren, vor gut d…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#10477]
Datum
14. September 2015 09:05
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vor gut drei Wochen bekam ich von Ihnen die Zusage über die Zusendung der von mir erbetenen Satzungen. Leider konnte ich bis heute keinen Eingang verzeichnen. Ich möchte Sie bitten dies dringend zu prüfen und mir die Satzungen als bald wie möglich zu zusenden ! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#10477] Sehr geehrtAntragsteller/in der Bescheid…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [#10477]
Datum
14. September 2015 09:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der Bescheid wurde am 09 September erstellt und von unserem Referat an die Postabsendestelle weitergeleitet. Sie müssten die Satzungen in den nächsten Tagen erhalten. Mit freundlichen Grüßen