Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV

Zum 1. August 2015 wurde das sog. erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) im Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem die KVB angehört, von 40 auf 60 Euro erhöht. Hierzu bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie sieht aktuell der Folgeprozess nach der Aufforderung zur Zahlung eines EBE aus, d.h. a) in welchen Fällen wird durch die KVB eine Strafanzeige gestellt und b) wie sieht das Inkassoverfahren durch die KVB aus? Sollte für das Inkassoverfahren ein externer Dienstleister beauftragt werden, so bitte ich auch dessen Vorgehensweise zu schildern.
2. Wie viele Personen wurden im Jahr 2014 durch die KVB zur Zahlung eines EBE aufgefordert?
3. Wie viele Personen sind 2014 erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung der KVB vorgegangen?
4. Bei wievielen Personen war die Zahlungsaufforderung der KVB 2014 uneinbringlich (d.h. wegen zu geringem Einkommen oder Vermögen keine Vollstreckung möglich)?
5. Wie viele Personen haben das EBE der KVB 2014 tatsächlich gezahlt?

Sollten die Zahlen für 2014 noch nicht vorliegen, bitte ich vorab um Mitteilung der Werte für das Jahr 2013.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. August 2015
  • Frist
    4. September 2015
  • 5 Follower:innen
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
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Betreff
Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV [#10933]
Datum
3. August 2015 15:31
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zum 1. August 2015 wurde das sog. erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) im Verkehrsverbund Rhein-Sieg, dem die KVB angehört, von 40 auf 60 Euro erhöht. Hierzu bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie sieht aktuell der Folgeprozess nach der Aufforderung zur Zahlung eines EBE aus, d.h. a) in welchen Fällen wird durch die KVB eine Strafanzeige gestellt und b) wie sieht das Inkassoverfahren durch die KVB aus? Sollte für das Inkassoverfahren ein externer Dienstleister beauftragt werden, so bitte ich auch dessen Vorgehensweise zu schildern. 2. Wie viele Personen wurden im Jahr 2014 durch die KVB zur Zahlung eines EBE aufgefordert? 3. Wie viele Personen sind 2014 erfolgreich gegen die Zahlungsaufforderung der KVB vorgegangen? 4. Bei wievielen Personen war die Zahlungsaufforderung der KVB 2014 uneinbringlich (d.h. wegen zu geringem Einkommen oder Vermögen keine Vollstreckung möglich)? 5. Wie viele Personen haben das EBE der KVB 2014 tatsächlich gezahlt? Sollten die Zahlen für 2014 noch nicht vorliegen, bitte ich vorab um Mitteilung der Werte für das Jahr 2013.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelt…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
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Betreff
AW: Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV [#10933]
Datum
4. September 2015 06:29
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Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV" vom 03.08.2015 (#10933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelt…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
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Betreff
AW: AW: Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV [#10933]
Datum
14. September 2015 12:39
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV" vom 03.08.2015 (#10933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelt…
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Betreff
AW: AW: AW: Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV [#10933]
Datum
11. Oktober 2015 22:26
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV" vom 03.08.2015 (#10933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheits…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV" [#10933]
Datum
11. Oktober 2015 22:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10933 Leider ist bislang jede Rückmeldung auf die Anfrage ausgeblieben. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.10.2015 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV" [#10933]
Datum
12. Oktober 2015 09:18
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.10.2015 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
IFG NRW Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <&…
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.3-3156/15 Betreff: Ihre E-Mail vom 12.10.2015 1. Sehr geehrtAntragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de\metanavi_Kontakt\key_ldi.asc> www: www.ldi.nrw.de<file:///C:\Dokumente%20und%20Einstellungen\ricke.PIN1_LDI\Desktop\www.ldi.nrw.de> P Bitte prüfen Sie der Umwelt zuliebe, ob Sie diese E-Mail ausdrucken! Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Referat 2 - Liliane Koslik Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-26 Fax: 0211-38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Internet: www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de> Allgemeine E-Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<http://www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc>
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AW: IFG NRW [#10933] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöht…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
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Betreff
AW: IFG NRW [#10933]
Datum
3. November 2015 11:07
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV" vom 03.08.2015 (#10933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 61 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
IFG NRW Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzei…
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.3-3156/15 Betreff: Mein Schreiben vom 05.11.2015 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag bei der Kölner Verkehrs-Betriebe AG Mein Schreiben vom 05.11.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
IFG NRW Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzei…
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.3-3156/15 Betreff: Mein Schreiben vom 13.01.2016 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag bei der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) Mein Schreiben vom 13.01.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 17.02.2016 Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Ad…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 17.02.2016
Datum
31. März 2016 09:51
Status
Warte auf Antwort
Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.3-3156/15 Betreff: Mein Schreiben vom 17.02.2016 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Nochmalige Erinnerung; Ihr Antrag bei der Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB AG) Mein Schreiben vom 17.02.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in zu meinem oben genannten Schreiben liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein Schreiben vom 17.02.2016 [#10933] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erh…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
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Betreff
AW: Mein Schreiben vom 17.02.2016 [#10933]
Datum
5. Juli 2016 14:17
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Erhöhung des erhöhten Beförderungsentgelts im ÖPNV“ vom 03.08.2015 (#10933) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 306 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kölner Verkehrs-Betriebe
Anfrage Erhöhung EBE Sehr geehrtAntragsteller/in Sie hatten die Kölner Verkehrs-Betriebe AG mit einem Katalog von…
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Betreff
Anfrage Erhöhung EBE
Datum
20. Juli 2016 11:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie hatten die Kölner Verkehrs-Betriebe AG mit einem Katalog von fünf Fragen bezüglich der Erhöhung des Erhöhten Beförderungsentgeltes (EBE) angefragt. Diese Anfrage haben Sie in Verbindung gebracht mit einem Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs von Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz. Formal darf ich Ihnen zunächst mitteilen, dass die KVB nicht dem Anwendungsbereich des IFG unterfällt, da sie in Bezug auf den durchgeführten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kein Beliehener im öffentlich-rechtlichen Sinne ist. Ferner handelt es sich vorliegend weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Materiell darf ich Sie in der von Ihnen behandelten Thematik noch einmal auf die Informationen hinweisen, die wir auf der Internetseite www.kvb-koeln.de/kontrollen<http://www.kvb-koeln.de/kontrollen> eingestellt haben. Hier werden über 40 Fragen zum Thema Fahrscheinkontrollen und EBE beantwortet. Dieser Wissensfundus ist einer der umfangreichsten, die es in der Bundesrepublik Deutschland zu diesem Themenbereich gibt. Hinsichtlich der Erhöhung des Erhöhten Beförderungsentgelts von 40 Euro auf 60 Euro verweisen wir auf die einschlägigen Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums sowie des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933] Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischenzeitlich habe ich eine Antwort durch…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933]
Datum
20. Juli 2016 12:45
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischenzeitlich habe ich eine Antwort durch die KVB AG erhalten, in dem diese das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen für nicht anwendbar erklärt, "da sie in Bezug auf den durchgeführten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kein Beliehener im öffentlich-rechtlichen Sinne ist". Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen, da der Anwendungsbereich in Paragraph 2, Satz des IFG NRW ausdrücklich alle "sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen)" umfasst. Nachdem die KVB Köln AG zu 10 % direkt und zu weiteren 90 % indirekt über die Stadtwerke Köln GmbH (von denen die Stadt Köln wiederum 100% des Stammkapitals hält) der Stadt Köln gehört, halte ich die Position der KVB Köln AG für falsch und bitte erneut um Vermittlung an dieser Stelle. Darüber hinaus führt die KVB Köln den Nahverkehr im Bereich der Stadt Köln und darüber hinaus durch. Öffentlicher Personennahverkehr ist Teil der Daseinsfürsorge, die wiederum eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist. Selbst falls die Besitzverhältnisse allein noch keinen Informationsanspruch im Sinne des IFG NRW rechtfertigen, so dürfte hierdurch doch Paragraph 2, Satz 4 dieses Gesetzes Anwendung finden ("Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes."). Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933] Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie da…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933]
Datum
20. Juli 2016 12:45
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen für nicht anwendbar erklären, "da sie in Bezug auf den durchgeführten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kein Beliehener im öffentlich-rechtlichen Sinne ist". Dieser Auffassung kann ich mich jedoch nicht anschließen, da der Anwendungsbereich in Paragraph 2, Satz 1 des IFG NRW ausdrücklich alle "sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen)" umfasst. Nachdem die KVB Köln AG zu 10 % direkt und zu weiteren 90 % indirekt über die Stadtwerke Köln GmbH (von denen die Stadt Köln wiederum 100% des Stammkapitals hält) der Stadt Köln gehört, halte ich die Position der KVB Köln AG für falsch und bitte erneut um Prüfung. Darüber hinaus führt die KVB Köln den Nahverkehr im Bereich der Stadt Köln und darüber hinaus durch. Öffentlicher Personennahverkehr ist Teil der Daseinsfürsorge, die wiederum eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist. Selbst falls die Besitzverhältnisse allein noch keinen Informationsanspruch im Sinne des IFG NRW rechtfertigen, so dürfte hierdurch doch Paragraph 2, Satz 4 dieses Gesetzes Anwendung finden ("Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes."). Vielen Dank für Ihre Mühe. Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kölner Verkehrs-Betriebe
Fwd: AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933] Sehr geehrtAntragsteller/in eine Auskunftspflicht aufgrund des IFG NRW wur…
Von
Kölner Verkehrs-Betriebe
Betreff
Fwd: AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933]
Datum
20. Juli 2016 13:47
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in eine Auskunftspflicht aufgrund des IFG NRW wurde bereits rechtlich geprüft. Maßgeblich für eine Auskunftspflicht im Sinne des IFG NRW sind nicht die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens. Auch ist lediglich die Sicherstellung der Erbringung einer ausreichenden Leistung des ÖPNV eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Aufgabenträger, nicht die Erbringung der Dienstleistung selbst. Sie können dies bereits daran erkennen, dass die Entgelte zur Nutzung des ÖPNV keine Gebühren sind und daran, dass die Kunden des ÖPNV durch den Erwerb ihrer Tickets Beförderungsmittel-Verträge mit den Verkehrsunternehmen abschließen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.07.2016 wird hiermit bestätigt.
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 20.07.2016 wird hiermit bestätigt.
<< Anfragesteller:in >>
AW: AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933] Lieber Herr Annemüller, Auch wenn ich angesichts der Bearbeitungszeit von r…
An Kölner Verkehrs-Betriebe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Anfrage Erhöhung EBE [#10933]
Datum
21. Juli 2016 15:29
An
Kölner Verkehrs-Betriebe
Status
Lieber Herr Annemüller, Auch wenn ich angesichts der Bearbeitungszeit von rund einem Jahr davon ausgehe, dass Sie die Rechtslage sicher äusserst gründlich geprüft haben, möchte ich an dieser Stelle Ihrer Ablehnung noch einmal förmlich widersprechen. Insbesondere verwundert es, dass andere städtische Nahverkehrsbetriebe entsprechende Auskünfte erteilen und das entsprechende Gesetz in anderen Bundesländern durchaus für anwendbar halten (siehe etwa https://fragdenstaat.de/a/17049). Auch durch den Bundesgerichtshof wurden Aufkunftsansprüche gegenüber städtischen Betrieben bereits bejaht, so etwa durch das Urteil vom 10. Februar 2005 mit Az. III ZR 294/04. Der in der dortigen Urteilsbegründung ausgeführte Behördenbegriff dürfte wohl zweifelsohne auch die KVB umfassen. Ich möchte Sie deshalb nochmals darum bitten, die Auskunft zu erteilen oder mir einen förmlichen ablehnenden Bescheid zukommen zu lassen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10933 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.3--3156/16 Ihre E-Mail vbom 20.07.2016 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG N…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.3--3156/16 Ihre E-Mail vbom 20.07.2016
Datum
25. Juli 2016 15:43
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag an die Kölner Verkehrsbetriebe AG auf Informationszugang zu Fragen zum erhöhten Beförderungsentgelt Ihre E-Mail vom 20.07.2016, E-Mail der KVB vom gleichen Tag Sehr geehrtAntragsteller/in die Kölner Verkehrsbetriebe hat mir mit E-Mail vom gleichen Tag die Antwort vom 20.06.2016 an Sie zugesandt. In dieser E-Mail vertritt die KVB AG die Auffassung, dass sie nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW unterfällt. In einer anderen Angelegenheit wurde diese Auffassung von der KVB AG bereits schon einmal mitgeteilt und in ihrer Antwort vom 20.07.2016 verweist sie auf ihre Argumentation. Leider hatte sich die KVB AG damals nicht der Auffassung des LDI NRW angeschlossen, dass das IFG NRW auf die KVG AG anwendbar ist. Da die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit als Beauftragte für das Recht auf Information gemäß § 13 Abs. 1 IFG NRW weder Rechtsmittel- noch Beschwerdeinstanz im Antragsverfahren ist, kann ich nur mit den Befugnissen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW i.V.m. § 22 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen die Angelegenheit überprüfen. Nach diesen Vorschriften kann ich der informationspflichtigen Stelle empfehlen, die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen und bei Nichterteilung der Auskunft das Verhalten ggf. beanstanden. Eine Durchsetzung Ihres Informationsanspruches ist aber nur im Verwaltungsrechtsweg möglich. Dafür müssten Sie unabhängig von meinem Tätigwerden gegen den Bescheid Klage erheben. Ich werde die Angelegenheit zunächst hausintern erörtern müssen, da sich die KVB AG meiner damaligen Auffassung nicht angeschlossen hatte. Hierzu werde ich allerdings erst ab der 35. Kalenderwoche dazu kommen. Ich hoffe, Sie haben hierfür Verständnis. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert weiterhin unterrichten. Mit freundlichen Grüßen