Wissenschaftliche Dienste des Landtages

Anfrage an: Landtag Brandenburg

Ich bitte um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages.
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung darf ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14 – Pressemitteilung vom 25.06.2015, http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=53) verweisen.
Bitte senden Sie mir die Antwort in elektronischer Form zu.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. August 2015
  • Frist
    22. September 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bi…
An Landtag Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wissenschaftliche Dienste des Landtages [#11130]
Datum
20. August 2015 22:45
An
Landtag Brandenburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung darf ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14 – Pressemitteilung vom 25.06.2015, http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=53) verweisen. Bitte senden Sie mir die Antwort in elektronischer Form zu.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) § 8 EGovG. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag Brandenburg
Landtag Brandenburg Alter Markt 1 14467 Potsdam Tel.: 0331 966-0 Fax: 0331 9661210 E- Mail: <<E-Mail-Adresse…
Von
Landtag Brandenburg
Betreff
AW: Wissenschaftliche Dienste des Landtages [#11130]
Datum
26. August 2015 07:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Landtag Brandenburg Alter Markt 1 14467 Potsdam Tel.: 0331 966-0 Fax: 0331 9661210 E- Mail: <<E-Mail-Adresse>> Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit des Parlamentarischen Beratungsdienstes (PBD) des Landtages Brandenburg. Nähere Informationen zum PBD, insbesondere zu seinen Aufgaben und Rechtsgrundlagen, können Sie unter folgendem Link abrufen: http://www.landtag.brandenburg.de/de/parlament/parlamentspapiere/parlamentarischer_beratungsdienst/473517 Die von Ihnen erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 erging zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das nur für Behörden und Einrichtungen des Bundes gilt und damit nicht für die Verwaltung des Landtages Brandenburg und den hierzu gehörenden PBD. Für den PBD ist das von Ihnen erwähnte AIG einschlägig. Das AIG trifft in § 2 Abs. 2 AIG eine besondere Bestimmung für die Landtagsverwaltung. Nach dieser Vorschrift besteht eine Auskunftspflicht der Landtagsverwaltung nur insoweit, als sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Diese Verwaltungsaufgaben sind in § 1 Abs. 2 der Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg (= Anlage 4 zur Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg) näher definiert. Zu den dort genannten Fallgruppen gehören die wissenschaftlichen Ausarbeitungen des PBD nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ausarbeitungen des PBD im Internet abzurufen. Auf der oben genannten Internetseite des PBD finden Sie hierzu eine Übersicht von Ausarbeitungen seit Gründung des PBD im Jahre 2008. Ferner können Sie die Parlamentsdokumentation des Landtages Brandenburg nutzen, um die Themen der Gutachten des PBD über das Internet abzurufen (www.parldok.brandenburg.de, im Feld „Urheber“ „Parlamentarischer Beratungsdienst“ eingeben). Sollten Sie, weil sie Rechtsbehelfe einlegen möchten, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung benötigen, teilen Sie mir dies bitte mit. In diesem Falle benötige ich allerdings eine zustellbare Anschrift von Ihnen, da nach § 6 Abs. 1 Satz 8 AIG eine Ablehnung schriftlich zu begründen ist, müsste in diesem Fall ein schriftlicher Bescheid ergehen, der Ihnen dann auf dem Postweg zu übermitteln wäre. Eine bloße elektronische Nachricht wäre nicht ausreichend. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Lieber Herr Landtagsverwaltung Brandenburg Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. …
An Landtag Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Wissenschaftliche Dienste des Landtages [#11130]
Datum
26. August 2015 07:41
An
Landtag Brandenburg
Status
Lieber Herr Landtagsverwaltung Brandenburg Sehr geehrt<< Anrede >> Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich darf jedoch darauf hinweisen, dass das Urteil des BVerwG vom 25.06.2015 zwar zum IFG des Bundes ergangen ist, es sich jedoch hier um eine inhaltsgleiche Rechtsvorschrift im AIG des Landes Brandenburg handelt. Darüber hinaus handelt es sich anders als im angelsächsischen Rechtssystem generell nicht um generalisierende Entscheidungen der Gerichte, sondern um Einzelfallentscheidungen. Allerdings gibt es das allgemeine Verständnis in der Jurisprudenz, dass die Entscheidungen Leitcharakter haben. Insofern sollten Sie sich durchaus daran orientieren und nicht eine gesonderte Entscheidungspraxis suchen. Dies bindet Ressourcen, die sicher anderweitig besser eingesetzt werden können. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Akteneinsichts- und Informatio…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Wissenschaftliche Dienste des Landtages" [#11130]
Datum
12. November 2015 22:57
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11130 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Der Landtag interpretiert das Urteil des Bundesverwaltungsgericht falsch. Das BVerwG hat jedoch eindeutig klargestellt, welche Unterlagen der Verwaltung zuzurechnen sind. Die Rechtsprechung ist durchgängig auch von anderen Verwaltungsgerichten und für verschiedene – gleichlautende – Gesetze des Bundes und der Länder entsprechend. Bitte senden Sie mir die Stellungnahme des Landtages zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11130 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Rückäußerung der LDA Brandenburg ---------------------------------------- < unser Az. 002/15/859 > #11130…
Von
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Betreff
Antw: Vermittlung bei Anfrage "Wissenschaftliche Dienste des Landtages" [#11130]
Datum
24. November 2015 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
184,6 KB
Rückäußerung der LDA Brandenburg ---------------------------------------- < unser Az. 002/15/859 > #11130 Sehr geehrtAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre E-Mail vom 12. November d. J. übersende ich Ihnen im Auftrag unseres Referenten, Herrn S. Müller unser Antwortschreiben zu Ihrem Anliegen. Näheres entnehmen Sie bitte der Anlage! Mit freundlichen Grüßen