Umgang des Amtsgerichts Zossen mit der Presse

Anfrage an: Amtsgericht Zossen

Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

uns ist glaubhaft zur Kenntnis gelangt, dass das Amtsgericht Zossen entgegen seiner Verpflichtung gemäß §5 Abs. 1 des Brandenburgisches Pressegesetzes – BbgPG ihm möglicherweise unliebsame Presseanfragen wiederholt nicht beantwortet haben soll.

Beispielsweise soll eine im September 2014 gestellte Presseanfrage im Zusammenhang mit den im Jahre 2013 mutmaßlich im Amtsgericht Zossen offenbar verschwundenen Akten bis heute nicht beantwortet worden sein, obwohl sich das anfragende Medium bzw. der anfragende Journalist sich durch DJV-Presseausweis eindeutig als hauptberuflicher Vertreter der Presse ausgewiesen habe.

Hierzu bitten wir Sie, uns folgende Fragen zu beantworten:

1. Sind Ihnen während Ihrer Zeit als Pressesprecher des Amtsgerichts Zossen Fälle der Informationsverweigerung gegenüber der Presse bekannt geworden?

2. Ist es zutreffend, dass das Amtsgericht Zossen gegenüber Journalisten, welche die Pressestelle des Amtsgerichts Zossen mit möglicherweise unliebsamen Fragen konfrontieren, die Stellung von Strafanträgen gegen diese Journalisten wegen "Beleidigung" anregt oder angeregt hat?

3. Im oben genannten Fall ("Verschwinden von Schöffenbewerbungs-Akten") soll seitens der Pressestelle des Amtsgerichts Zossen behauptet worden sein, dass der anfragende Journalist nach Ansicht des Pressesprechers in dieser Angelegenheit "Verfahrensbeteiliger" sein solle. Wie kommt das Amtsgericht Zossen zu dieser Ansicht?

4. Welche Maßnahmen gedenkt das Amtsgericht Zossen zu ergreifen, um auch in Zukunft den verfassungsmäßigen Informationsanspruch der Presse und die Freiheit der Presse zu gewährleisten?

Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist.

Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) § 8 EGovG. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. September 2015
  • Frist
    10. Oktober 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, un…
An Amtsgericht Zossen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgang des Amtsgerichts Zossen mit der Presse [#11293]
Datum
8. September 2015 09:05
An
Amtsgericht Zossen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, uns ist glaubhaft zur Kenntnis gelangt, dass das Amtsgericht Zossen entgegen seiner Verpflichtung gemäß §5 Abs. 1 des Brandenburgisches Pressegesetzes – BbgPG ihm möglicherweise unliebsame Presseanfragen wiederholt nicht beantwortet haben soll. Beispielsweise soll eine im September 2014 gestellte Presseanfrage im Zusammenhang mit den im Jahre 2013 mutmaßlich im Amtsgericht Zossen offenbar verschwundenen Akten bis heute nicht beantwortet worden sein, obwohl sich das anfragende Medium bzw. der anfragende Journalist sich durch DJV-Presseausweis eindeutig als hauptberuflicher Vertreter der Presse ausgewiesen habe. Hierzu bitten wir Sie, uns folgende Fragen zu beantworten: 1. Sind Ihnen während Ihrer Zeit als Pressesprecher des Amtsgerichts Zossen Fälle der Informationsverweigerung gegenüber der Presse bekannt geworden? 2. Ist es zutreffend, dass das Amtsgericht Zossen gegenüber Journalisten, welche die Pressestelle des Amtsgerichts Zossen mit möglicherweise unliebsamen Fragen konfrontieren, die Stellung von Strafanträgen gegen diese Journalisten wegen "Beleidigung" anregt oder angeregt hat? 3. Im oben genannten Fall ("Verschwinden von Schöffenbewerbungs-Akten") soll seitens der Pressestelle des Amtsgerichts Zossen behauptet worden sein, dass der anfragende Journalist nach Ansicht des Pressesprechers in dieser Angelegenheit "Verfahrensbeteiliger" sein solle. Wie kommt das Amtsgericht Zossen zu dieser Ansicht? 4. Welche Maßnahmen gedenkt das Amtsgericht Zossen zu ergreifen, um auch in Zukunft den verfassungsmäßigen Informationsanspruch der Presse und die Freiheit der Presse zu gewährleisten? Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf §6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) § 8 EGovG. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Umgang des Amtsgerichts Zossen mit der Presse" [#11293]
Datum
12. Oktober 2015 08:55
An
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Brandenburg (AIG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11293 Die Anfrage wurde zu Unrecht bis heute nicht bearbeitet. Rein informatorisch teile ich noch mit, dass das Amtsgericht Zossen es offenbar für nötig hielt, am 27. November 2014 eine "Pressemitteilung" zu veröffentlichen, die strafrechtlich relevante Inhalte zum Nachteil meiner Person enthielt und lediglich dem Ziel diente, meine Person zu diskreditieren. In Frage kommen Verleumdung und Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenschutzbeauftragte wurde damals über den Vorfall informiert und hat nach eigener Aussage hinsichtlich des Verhaltens des Amtsgerichts Zossen eingreifen müssen. Trotz Verfügung, die Pressemitteilung in den nicht öffentlich einsehbaren Datenbeständen des Amtsgerichts Zossen nicht zu löschen, ist diese nach eigener Aussage dort nun "verschwunden". Ein solches Verhalten war mir bisher nur aus Medienberichten über China oder Nordkorea bekannt. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Umgang des Amtsgerichts Zossen mit der Pr…
An Amtsgericht Zossen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Umgang des Amtsgerichts Zossen mit der Presse" [#11293]
Datum
12. Oktober 2015 09:01
An
Amtsgericht Zossen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Umgang des Amtsgerichts Zossen mit der Presse" vom 08.09.2015 (#11293) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
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