Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve

Antrag nach dem IFG/UIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir folgende Dokumente aus dem 2015-11-04 tagesschau.de Artikel “Stilllegung von Braunkohlekraftwerken: Was bringt die "Klimareserve"?” von Jürgen Döschner (Link: http://www.tagesschau.de/inland/klimareserve-fragen-und-antworten-101.html)

1. Die interne Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve. Laut dem WDR vorliegenden Dokument “ist unter der Rubrik "Kosten des Instruments für Stromkunden bzw. Steuerzahler" neben [...] 230 Millionen jährlich eine "einmalige + zusätzliche" Leistung von "1-2 Mrd. Euro" aufgeführt.”
2. Die vom Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel mit den betroffenen Stromkonzernen RWE, Vattenfall und Mibrag ausgehandelten Verträgen mit der Kostenerstattung und weiterer Regeln für die Stilllegung ihrer Kraftwerke. Im Artikel heißt es etwa: “Die geplanten Verträge [...] gewähren RWE, Vattenfall und Mibrag eine Vorwarnzeit von zehn Tagen.”
3. Die Anlage 1 des Vertragstextes zu den vorgenannten Verträgen. In der Anlage 1 heißt es etwa: "Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass das Umweltrecht und das Arbeitsrecht der Umsetzung des vorstehend beschriebenen Betriebskonzeptes nicht im Wege steht."

Hinweise:

- Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG beantrage ich mir die o.g. Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln
- In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden.

Allgemeines:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. November 2015
  • Frist
    8. Dezember 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgende Dokumente aus dem 2015-11-…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve [#11804]
Datum
4. November 2015 20:33
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir folgende Dokumente aus dem 2015-11-04 tagesschau.de Artikel “Stilllegung von Braunkohlekraftwerken: Was bringt die "Klimareserve"?” von Jürgen Döschner (Link: http://www.tagesschau.de/inland/klimareserve-fragen-und-antworten-101.html) 1. Die interne Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve. Laut dem WDR vorliegenden Dokument “ist unter der Rubrik "Kosten des Instruments für Stromkunden bzw. Steuerzahler" neben [...] 230 Millionen jährlich eine "einmalige + zusätzliche" Leistung von "1-2 Mrd. Euro" aufgeführt.” 2. Die vom Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel mit den betroffenen Stromkonzernen RWE, Vattenfall und Mibrag ausgehandelten Verträgen mit der Kostenerstattung und weiterer Regeln für die Stilllegung ihrer Kraftwerke. Im Artikel heißt es etwa: “Die geplanten Verträge [...] gewähren RWE, Vattenfall und Mibrag eine Vorwarnzeit von zehn Tagen.” 3. Die Anlage 1 des Vertragstextes zu den vorgenannten Verträgen. In der Anlage 1 heißt es etwa: "Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass das Umweltrecht und das Arbeitsrecht der Umsetzung des vorstehend beschriebenen Betriebskonzeptes nicht im Wege steht." Hinweise: - Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG beantrage ich mir die o.g. Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln - In Anlehnung an die Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 erkläre ich mich in den Fällen, in denen Ausnahmetatbestände nach §§ 3-6 IFG berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung diesbezüglicher Informationen einverstanden. Allgemeines: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente a…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve [#11804]
Datum
8. Dezember 2015 23:36
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve" vom 04.11.2015 (#11804) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. November. Sie bitten darin mit Verweis auf § 1 …
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
Re: Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve [#11804]
Datum
10. Dezember 2015 10:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. November. Sie bitten darin mit Verweis auf § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG um Auskunft zu den folgenden Punkten: 1. Die interne Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve. Laut dem WDR vorliegenden Dokument “ist unter der Rubrik "Kosten des Instruments für Stromkunden bzw. Steuerzahler" neben [...] 230 Millionen jährlich eine "einmalige + zusätzliche" Leistung von "1-2 Mrd. Euro" aufgeführt.” 2. Die vom Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel mit den betroffenen Stromkonzernen RWE, Vattenfall und Mibrag ausgehandelten Verträgen mit der Kostenerstattung und weiterer Regeln für die Stilllegung ihrer Kraftwerke. Im Artikel heißt es etwa: “Die geplanten Verträge [...] gewähren RWE, Vattenfall und Mibrag eine Vorwarnzeit von zehn Tagen.” 3. Die Anlage 1 des Vertragstextes zu den vorgenannten Verträgen. In der Anlage 1 heißt es etwa: "Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass das Umweltrecht und das Arbeitsrecht der Umsetzung des vorstehend beschriebenen Betriebskonzeptes nicht im Wege steht." Hierzu kann ich Ihnen folgende Zwischennachricht geben: - Punkt 1: Die Prüfung Ihrer Anfrage zu Punkt 1 dauert derzeit noch an. - Punkte 2. und 3: Die unterzeichneten Verständigungen zur Einrichtung einer Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerksblöcken sowie deren Anhänge können auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie herunter geladen werden: o Link zur Webseite: http://www.bmwi.de/DE/Presse/pressemitt… o Link zu den Verständigungen: http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/V… Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz mit der Sicherheitsbereitschaft: Ihre Anf…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz mit der Sicherheitsbereitschaft: Ihre Anfrage vom 4. November 2015
Datum
21. März 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mail vom 4. November 2015 haben Sie einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie nach § 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) im Zusammenhang der sog. „Sicherheitsbereitschaft“ gestellt. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Sie keinen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 UIG auf die Zusendung folgenden Auskünfte. - Die vom Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel mit den betroffenen Stromkonzernen RWE, Vattenfall und Mibreag ausgehandelten Verträge mit Kostenerstattung und weiteren Regeln für die Stilllegung ihrer Kraftwerke. I Artikel heißt es etwa: „Die geplanten Verträge […] gewähren RWE, Vattenfall und Mibrag eine Vorwarnzeit von zehn Tagen.“ - Die Anlage 1 des Vertragstextes zu den vorgenannten Verträgen. In der Anlage 1 heißt es etwa: „Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, dass das Umweltrecht und das Arbeitsrecht der Umsetzung des vorstehend betriebenen Betriebskonzeptes nicht im Wege steht.“ Zwar haben Sie gemäß § 3 Absatz 1 UIG grundsätzlich einen Anspruch auf die gewünschten Informationen. Gemäß §§ 3 Absatz 2 Satz 3, 10 UIG sind Sie jedoch darauf zu verweisen, dass die Dokumente bereits auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) allgemein zugänglich abrufbar sind. Das BMWi hat Ihnen dazu am 10. Dezember 2015 eine Zwischennachricht geschickt. Die entsprechenden Links wurde beigefügt. 2. Sie in Ihrer E-Mail vom 4. November 2015 weiter darum gebeten, dass das BMWi Ihnen folgende Dokumente zusendet. - Die internen Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve. Laut diesem dem WDR vorliegenden Dokument „ist unter der Rubrik „Kosten des Instruments für Stromkunden bzw. Steuerzahler“ neben […] 230 Millionen jährlich „eine einmalige und zusätzliche Leistung“ von „1-2 Mrd. Euro“ aufgeführt.“ Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG besteht insoweit nicht. Einen Informationsanspruch steht bereits entgegen, dass das BMWi zum jetzigen Zeitpunkt keine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG gehören die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, nicht zu den informationspflichtigen Stellen. Die gesetzliche Regelung „Sicherheitsbereitschaft“ (früher „Klimareserve“ genannt), ist zurzeit noch im parlamentarischenn Verfahren. Etwas anderes würde nach § 8 Absatz 1 S. 2 und Absatz 2 UIG nur gelten, wenn das „öffentliche Interesse an der Bekanntgabe“ überwiegen würden. Ein solches Interesse ist nicht erkennbar. 3. Weiter besteht nach Absatz 1 Absatz 1 IFG der Anspruch auf Informationszugang nicht, da es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nr. 3 und 5 UIG handelt. Die Regelungen des UIG gehen nach § 1 Absatz 3 einem Anspruch nach dem IFG vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 UIG i. V. m. Der Verordnung über Gebühren und Auslagen nach individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Diese E-Mail bitte an MR Dr. Wustlich vom Referat IIIB2 weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrte/r Dr. Wustlic…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve (Ihr Aktenzeichen: 32306/003#3) [#11804]
Datum
23. März 2016 14:40
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Diese E-Mail bitte an MR Dr. Wustlich vom Referat IIIB2 weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrte/r Dr. Wustlich, ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 21.03.2016, das bei mir am 23.03.2016 postalisch einging. In diesem Schreiben führen Sie aus: "Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG gehören die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, nicht zu den informationspflichtigen Stellen. Die gesetzliche Regelung „Sicherheitsbereitschaft“ (früher „Klimareserve“ genannt), ist zurzeit noch im parlamentarischenn Verfahren." Das Bundesverwaltungsgericht führt zu der von Ihnen genannten Rechtsvorschrift in den Leitsätzen 1 und 2 seiner 2012-08-02 Entscheidung BVerwG 7 C 7.12 aus: "Ein Bundesministerium ist im Rahmen seiner gesetzesvorbereitenden Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG keine informationspflichtige Stelle. Der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a UIG ist zeitlich durch den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens begrenzt." Vor diesem Hintergrund folgende Frage: Für wann ist Ihrem Kennisstand das Gesetzgebungsverfahren durch die Gesetzgebungsorgane geplant, so dass nach diesem Termin die verweigerte interne Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve erneut beantragt werden kann? Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. März 2016. Sie fragen darin, "für wann [unse…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve (Ihr Aktenzeichen: 32306/003#3) [#11804]
Datum
30. März 2016 19:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. März 2016. Sie fragen darin, "für wann [unserem] Kennisstand [nach] das Gesetzgebungsverfahren durch die Gesetzgebungsorgane geplant [ist], so dass nach diesem Termin die verweigerte interne Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve erneut beantragt werden kann?" Dazu kann ich Ihnen folgendes mitteilen: Die gesetzliche Regelung der Sicherheitsbereitschaft ist im sog. Strommarktgesetz enthalten. Mit dem Strommarktgesetz wird unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz geändert und eine neue Regelung zur Sicherheitsbereitschaft in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen (§ 13g EnWG-neu). Das Gesetzgebungsverfahren zum Strommarktgesetz hat bereits begonnen. Am 4. November 2015 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Strommarktgesetz ins parlamentarische Verfahren einzubringen. Der Gesetzentwurf ist die Bundestags-Drucksache 18/7317. Am 29. Januar 2016 fand die erste Lesung des Strommarktgesetzes im Deutschen Bundestag statt (siehe Plenarprotokoll 18/153). Zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens müssen noch die 2. und 3. Lesung des Strommarktgesetzes stattfinden und das Gesetz muss anschließend ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Es ist uns im Moment nicht bekannt, wann die 2. und 3. Lesung stattfinden werden. Darüber entscheidet der Deutsche Bundestag und das BMWi als Teil der Bundesregierung hat darauf keinen Einfluss. Wir gehen aber davon aus, dass das Strommarktgesetz noch vor der Sommerpause abschließend beraten werden wird. Sie können den Beratungsverlauf auf der Homepage des Deutschen Bundestages gut nachvollziehen. Dort können Sie unter "Dokumente" / "Dokumentations- und Informationssystem (DIP)" / "Beratungsabläufe" nach "Strommarktgesetz" oder der Drucksachen-Nr. 18/7317 suchen. In der Ergebnisliste klicken Sie auf "Strommarktgesetz" und anschließend oben im Reiter auf "Vorgangsablauf". Dann erhalten Sie eine vollständige Übersicht über den bisherigen Beratungsstand (http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchProcedures/simple_search_detail_vp.do?vorgangId=70185). Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine genauere Auskunft geben kann. Ich hoffe aber, Ihnen mit diesen Informationen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> mit E-Mail vom 4. November 2015 beantragte ich beim BMWi mir folgende Dokumen…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bundeswirtschaftsministerium: Dokumente aus 2015-11-04 tagesschau.de Artikel Stilllegung von Braunkohlekraftwerken Was bringt die Klimareserve (Ihr Aktenzeichen: 32306/003#3) [#11804]
Datum
4. Juli 2016 09:13
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> mit E-Mail vom 4. November 2015 beantragte ich beim BMWi mir folgende Dokumente als elektronische Dokumente zuzusenden: "Die internen Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve. Laut diesem dem WDR vorliegenden Dokument „ist unter der Rubrik „Kosten des Instruments für Stromkunden bzw. Steuerzahler“ neben […] 230 Millionen jährlich „eine einmalige und zusätzliche Leistung“ von „1-2 Mrd. Euro“ aufgeführt.“" Mit Schreiben vom 21.03.2016 lehnte das BMWI diese Übersendung wie folgt ab: "Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG besteht insoweit nicht. Einen Informationsanspruch steht bereits entgegen, dass das BMWi zum jetzigen Zeitpunkt keine informationspflichtige Stelle im Sinne des UIG ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a UIG gehören die obersten Bundesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, nicht zu den informationspflichtigen Stellen. Die gesetzliche Regelung „Sicherheitsbereitschaft“ (früher „Klimareserve“ genannt), ist zurzeit noch im parlamentarischen Verfahren." Laut des DIP-Vorgangs 18-70185 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) per 2016-07-04 (vgl. http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/701/70185.html) verabschiedet und das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Ich beantrage daher gemäß § 3 Abs. 1-2 UIG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG mir die interne Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve als elektronische Dokumente zu übermitteln. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11804 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit der Sicherheitsbereitschaft: I…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antrag auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit der Sicherheitsbereitschaft: Ihre Anfrage vom 4. Juli 2016
Datum
22. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 4. Juli 2016 haben Sie einen Antrag auf Informationszugang zur internen Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve im Zusammenhang der sog. „Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerke“ gestellt. Hierzu geht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag gemäß übersenden wir Ihnen das erbetene Dokument in der Anlage. 2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Begründung: 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz („UIG“) haben Sie Anspruch auf Zugang zur internen Berechnung/Kostenschätzung der Bundesregierung vom Juni 2015 zu den Kosten der Klimareserve im Zusammenhang mit der Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerken. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren zum sogenannten Strommarktgesetz, in dem auch die Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerken geregelt ist (§ 13g Energiewirtschaftsgesetz -; „EnWG“), vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, kann dem Antrag entsprochen werden. 2. Zu dem überlassenen Dokument teilen wir folgendes mit: Die dargestellten Emissions- und Kostenwirkungen unterschiedlicher nationaler Klimaschutzinstrumente geben nicht die Meinung des BMWi wieder und stellen keine abgestimmte Hausposition dar. Sie waren Teil des Diskussionsprozess, der im Ergebnis zur Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerken geführt hat. Das in § 13g EnWG geregelte Instrument „Sicherheitsbereitschaft“ ist nicht mit der Kapazitätsreserve (13h EnWG) verknüpft. Die in dem Dokument genannten Zahlen waren vorläufige Schätzungen zu dem entsprechenden Zeitpunkt der Verhandlungen. Sie berücksichtigen insbesondere nicht die Gespräche mit den Energieversorgungsunternehmen zur Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerken. Sämtliche Zahlungen an die Energieversorgungsunternehmen („EVU“) folgen ausschließlich aus § 13g EnWG und der Formel dazu in der Anlage zum EnWG. Es gibt darüber hinaus keine weiteren Zahlungen. Insbesondere die in Fußnote 2 erläuterten Einmalzahlungen für entgangene Gewinne der betroffenen Unternehmen waren Schätzungen zum entsprechenden Zeitpunkt der Verhandlungen; diese Einmalzahlungen gibt es § 13g EnWG und der Formel dazu in der Anlage nicht. Die Sicherheitsbereitschaft wurde am 27. Mai 2016 von der Europäischen Kommission ohne Änderungen als mit dem Beihilferecht vereinbar genehmigt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen