Modellrechnungen im Luftreinhalteplan
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Luftreinhalteplans Hamburg, 1. Fortschreibung 2012, werden Modellrechnungen berichtet. Dem Plan zufolge wurde das Screening auf Grundlage des "Hanbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs HBEFA" durchgeführt. Nun hat der aktuelle VW-Umweltskandal deutlich gemacht, dass bei Diesel-PKW die EURO-Grenzwerte für Stickoxidemissionen im realen Straßenbetrieb deutlich überschritten werden.
Aktuelle Studien der niederländischen TRO (https://www.tno.nl/media/3442/nox_pm_emissions_mercedes_citaro_euro_vi_bus_tno_2014_r11307.pdf) sowie des Landesumweltamtes NRW (http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_commercedownloads/30020.pdf) zeigen darüber hinaus, dass auch dieselbetriebene Busse der EURO-Klassen V und VI die Grenzwerte im realen innerstädtischen Straßenbetrieb deutlich überschreiten.
Die Stickoxidemissionen bei EURO V-Bussen liegen demnach bis zu 5-fach höher als zugelassen und diejenigen von EURO VI-Bussen liegen sogar bis zu 8-fach über dem Grenzwert.
Der Bürgerschaftsdrucksache 21/1825 zufolge sind nun mehr als 500 und damit rund 80% aller Busse der Hamburger Hochbahn Busse mit diesen EURO-Normen.
Vor diesem Hintergrund erbitte ich folgende Informationen:
1) Wurden in Rahmen des Screenings zur Bestimmung der Stickoxidwerte die EURO-Grenzwerte genutzt oder bereits mögliche Überschreitungen einkalkuliert?
2) Sollten die Überschreitungen nicht einkalkuliert sein: In welchem Maße (z.B. in Prozent) werden die Screeningwerte zu Stickoxidemissionen in etwa unterschätzt?
3) Sollten die Überschreitungen nicht einkalkuliert sein: In welchem Maße (z.B. in Prozent) wird die Emissionbilanz des Straßenverkehrs mit Blick auf Stickoxidemissionen in etwa unterschätzt?
Abschließend möchte ich Sie mit Blick auf den Beantwortungshorizont noch auf folgende Einschätzung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hinweisen:
"Die Frist beträgt nicht „einen Monat“ wie dies von FragdenStaat.de fälschlich suggeriert wird. Vielmehr sind Anfragen nach § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 HmbTG „unverzüglich“ zu beantworten. Darunter versteht das Gesetz nach § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Die 1-Monats-Frist stellt die äußerste Grenze dar, die auch bei Vorliegen guter Gründe nicht überschritten werden darf. Die Pflicht zur Antwort besteht aber „unverzüglich“. Dies hat die Rechtsprechung inzwischen ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass keine generelle Monatsfrist gilt (OVG HH, Beschl. v. 20.11.2012 – 5 Bs 246/12)."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte oder auch um Akteneinsicht nachzusuchen.
Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum5. November 2015
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8. Dezember 2015
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