IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22

Alle Dokumente zur Räumung der vier Häuser an der Rudolfstraße 16-22 in Duisburg Marxloh am 03.04.2019. Persönliche Daten können geschwärzt werden.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    4. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
  • Kosten dieser Information:
    900,00 Euro
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
4. April 2019 18:28
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente zur Räumung der vier Häuser an der Rudolfstraße 16-22 in Duisburg Marxloh am 03.04.2019. Persönliche Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde an das Ordnungsamt weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
5. April 2019 07:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde an das Ordnungsamt weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwort: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532] Sehr geehrteAntragsteller/in meine I…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
7. Mai 2019 11:47
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22“ vom 04.04.2019 (#118532) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 118532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Duisburg
Antwort: AW: Antwort: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532] Sehr geehrteAntragsteller/in…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
Antwort: AW: Antwort: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
7. Mai 2019 11:53
Status
Warte auf Antwort
EU_WB_4c-JPG-Euro19-Duisburg.jpg
24,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde entsprechend weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22“ [#118532] [#118532]
Datum
23. Mai 2019 16:28
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/118532 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gesetzliche Frist bereits über zwei Wochen überschritten wurde und seitens des offenbar zuständigen Ordnungsamtes bisher keine Interaktion stattgefunden hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 118532.pdf - 2019-05-07_2-EU_WB_4c-JPG-Euro19-Duisburg.jpg Anfragenr: 118532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22“ [#118532] [#118532]
Datum
24. Mai 2019 08:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.05.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 04.04.2019 ist bei mir eingegangen. Zur weiteren Bearbeitung Ihres A…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
25. September 2019 15:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 04.04.2019 ist bei mir eingegangen. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages bitte ich Sie um Übersendung Ihrer melderechtlichen Adresse. Einerseits setzt eine ordnungsgemäße Antragstellung einen gewissen Mindestinhalt voraus. Hierzu zählen unter anderem der Namen und die melderechtliche Adresse des Antragstellers (§ 22 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen). Andererseits handelt es sich um einen umfassenden Verwaltungsvorgang, welcher zudem eine Vielzahl an personenbezogenen Daten beinhaltet und daher vor einer Entscheidung über die Einsichtnahme oder Herausgabe der Unterlagen auf das Vorliegen von Hinderungsgründen und der Erforderlichkeit von Schwärzungen geprüft werden muss. Damit handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft und es ist davon auszugehen, dass die Auskunft eine Gebührenpflicht auslöst und daher vor Erteilung der Auskunft ein Gebührenbescheid zugestellt wer-den muss (§ 11 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532] Sehr [geschwärzt], meine Meldeadresse lautet …
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
25. September 2019 22:30
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], meine Meldeadresse lautet [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben, so dass es mir möglich ist eine Fortsetzung der Anfrage zunächst zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 118532 Antwort an: [geschwärzt]
Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 25.09.2019 habe ich erhalten. Die von Ihnen gewünschten Information…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
IFG Anfrage zut Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
21. Oktober 2019 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail vom 25.09.2019 habe ich erhalten. Die von Ihnen gewünschten Informationen umfassen eine Vielzahl von schutzwürdiger Informationen. Insbesondere ist eine Vielzahl von personenbezogenen Daten betroffen. Diese personenbezogenen Daten stehen einem Informationszugang grundsätzlich entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der Ausnahmetatbestände in § 9 Abs. 1 a) bis e) vorliegt und daher ein Informationszugang zu den schutzwürdigen Informationen eröffnet ist. Auch die vorherige Einholung einer Einwilligung aller betroffenen Personen ist aufgrund des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich. Aufgrund des Umfangs des Aktenkonvoluts ist eine Vielzahl von Personen betroffen, sodass eine Einholung einer Einwilligung aller betroffenen Personen mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Aus diesem Grunde ist für eine Informationsgewährung die Abtrennung bzw. Schwärzung der personenbezogenen Daten notwendig. Hierdurch erfordert die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens einen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand. Deshalb ist für die Auskunft eine Gebühr gemäß § 11 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zu erheben. Hierbei darf gemäß der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) Nr. 1.3.3 eine Gebühr zwischen 10 bis 1.000 Euro erhoben werden. Daneben entstehen gemäß Nr. 3.1 Gebühren für Auslagen in Höhe von 0,10 Euro je DIN-A4 Kopie. Der von Ihnen begehrte Vorgang umfasst derzeitig 14 Verwaltungsakten und besteht insgesamt aus ca. 1.820 Seiten. Aufgrund der Vielzahl an personenbezogenen Daten innerhalb des Aktenvorgangs ist von einer Bearbeitungszeit je Verwaltungsakte (Abtrennung bzw. Schwärzung personenbezogener Daten) von mindestens 1,5 bis 2 Stunden zu rechnen. Somit ergibt sich ein voraussichtlicher Arbeitsaufwand in Höhe von 21 bis 28 Stunden. Diese Tätigkeit muss aufgrund ihrer fachlichen Anforderung von einem Beschäftigten des gehobenen Dienstes durchgeführt werden. Es ergibt sich somit nachfolgende voraussichtliche Kostenberechnung: Kostenart Kosten bei einem Arbeitsaufwand von 21 Std. Kosten bei einem Arbeitsaufwand von 28 Std. Gebühren nach Nr. 1.3.3 Anlage zur VerwGebO IFG NRW Berechnung des Stundensatzes anhand Runderlass vom 17.04.2019 - 14-36.08.06 - 21 Std. x 70 Euro = 1.470 Euro 28 Std. x 70 Euro = 1.960 Euro Auslagen nach Nr. 3.1 1.820 Seiten x 0,10 Euro = 182 Euro 1.820 Seiten x 0,10 Euro = 182 Euro Summe 1.652 Euro 2.142 Euro Somit würden nach dem Gebührentarif Gebühren gemessen an dem Verwaltungsaufwand in Höhe von voraussichtlich 1.652 Euro bis 2.142 Euro für die Bearbeitung Ihrer Auskunft entstehen. Bei der Gebühr nach Nr. 1.3.3 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW handelt es sich um eine sogenannte Rahmengebühr. Die Festlegung der Höhe der Gebühr erfolgt im Rahmen des Ermessens der auskunftspflichtigen Behörde. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe sind neben dem Verwaltungsaufwand auch die weiteren Umstände zu berücksichtigen. Die Gebühr soll einerseits den mit der Auskunft verbundenen Verwaltungsaufwand angemessen ausgleichen und andererseits zugleich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Auskunftsersuchen stehen. Im Rahmen der Gebührenfestsetzung ist der als sehr hoch anzusehende Verwaltungsaufwand ausreichend zu berücksichtigen. Zugleich sind Gründe die Gebühr deutlich zu ermäßigen derzeitig nicht ersichtlich. In Ausübung des Ermessens wird somit eine hohe, aber noch unterhalb des Höchstbetrages liegende, Gebühr in Höhe von voraussichtlich 900 Euro für Ihre Auskunft erhoben werden. Bitte teilen Sie innerhalb von 2 Wochen mit, ob Sie weiterhin die Bearbeitung Ihrer Auskunft begehren oder den Antrag zurücknehmen. Bei einer Antragsrücknahme entstehen keine Gebühren. Mit freundlichen Grüßen

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AW: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532] Sehr geehrteAntragsteller/in unter diesen Ums…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
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Betreff
AW: IFG Anfrage zur Räumung der Häuser Rudolfstraße 16-22 [#118532]
Datum
21. Oktober 2019 15:11
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in unter diesen Umständen nehme ich meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 118532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>