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Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten

Eine jaehrliche Aufstellung ueber die Jahre 2005 - 2015 der gesamten jaehrlichen Einkuenfte, die durch den Verkauf von "airborne laser scanning" Daten (oder LiDAR daten) und deren Derivaten (z.B. DOM oder DGM raster) eingenommen werden, welche vom Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Hessen) gekauft, erzeugt, und/oder verwaltet werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. November 2015
  • Frist
    18. Dezember 2015
  • 0 Follower:innen
Martin Isenburg
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine jaehrliche Auf…
An Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Details
Von
Martin Isenburg
Betreff
Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#11940]
Datum
14. November 2015 02:49
An
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine jaehrliche Aufstellung ueber die Jahre 2005 - 2015 der gesamten jaehrlichen Einkuenfte, die durch den Verkauf von "airborne laser scanning" Daten (oder LiDAR daten) und deren Derivaten (z.B. DOM oder DGM raster) eingenommen werden, welche vom Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (Hessen) gekauft, erzeugt, und/oder verwaltet werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Isenburg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Martin Isenburg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Isenburg
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Sehr geehrter Herr Isenburg, wunschgemäß bestätige ich den Eingang Ihrer an das Amt für Bodenmanagement Korbach g…
Von
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Betreff
WG: Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#11940]
Datum
17. November 2015 16:12
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Isenburg, wunschgemäß bestätige ich den Eingang Ihrer an das Amt für Bodenmanagement Korbach gerichteten Anfrage. Ihre Angelegenheit wird hier unter dem Geschäftszeichen Z1.60-LA-03-06-00-00-B-2015#151 geführt. Ich bitte, dieses bei weiterem Schriftverkehr anzugeben. Mit freundlichen Grüßen

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Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Sehr geehrter Herr Isenburg, zu Ihrer Anfrage nach der Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf von "airborne lase…
Von
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
Betreff
WG: Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#11940], mein Aktenzeichen Z1.60-LA-03-06-00-00-B-2015#151
Datum
30. November 2015 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Isenburg, zu Ihrer Anfrage nach der Höhe der Einnahmen aus dem Verkauf von "airborne laser scanning" Daten und den daraus abgeleiteten Produkten teile ich mit, dass ein Informationsanspruch auf der Grundlage der von Ihnen angeführten Gesetzen (HUIG, UIG, VIG) nicht besteht, da diese internen, betriebswirtschaftlichen Daten weder Umwelt- noch Verbraucherinformationen gemäß den genannten gesetzlichen Regelungen darstellen. Ein allgemeiner Informationsanspruch, wie ihn die Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und verschiedener Landesgesetze bieten, besteht in Hessen derzeit hingegen nicht. Mit freundlichen Grüßen