Urteilsanfrage zu einem Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug

Anfrage an: Amtsgericht Haßfurt

Unter dem Aktenzeichen 1 Ds 2106 Js 735/12 verurteilte das Amtsgericht Haßfurt am 05.09.2012 Sozialleistungsbezieher wegen Sozialleistungsbetrug.

Unter dem Titel "Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"" berichtete damals Katja Kölbl für infranken.de über das Verfahren.
http://www.infranken.de/regional/hassberge/Hartz-IV-Betrug-nach-dem-Frauentausch;art217,322415

Bitte übersenden Sie mir eine anonymisierte Kopie des Urteils.

In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es:
"2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen."

Und die FAZ schreibt zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
"Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse in ihrem Anspruch auf die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung statuiert Karlsruhe damit erstmals eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Damit folgt Karlsruhe der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und geht sogar noch darüber hinaus. Denn die geforderte Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern greift schon vor Rechtskraft (Az.: 1 BvR 857/15). Seit Monaten war zwischen Medien und Gerichten über Urteilsveröffentlichungen gestritten worden, etwa im Fall des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß.

Im nun entschiedenen Fall wollte das „Handelsblatt“ über die schriftlichen Urteilsgründe in einem Strafverfahren berichten, in dem auch der frühere Innenminister des Freistaats verurteilt worden war. Das Landgericht lehnte eine Übersendung der Urteilskopie ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Aus der Pressefreiheit lasse sich kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten herleiten. Lediglich in Ausnahmefällen könne die Herausgabe einer Urteilskopie verlangt werden. Eine solche Ausnahme liege allerdings im konkreten Fall nicht vor, erklärte das Oberverwaltungsgericht."
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-staerkt-die-pressefreiheit-13883038.html

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Ergebnis der Anfrage

Bayern ist Rückständig, wenn es um die Informationsfreiheit geht.

Die Presseberichterstattung gab konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensfehler, die Richter und Staatsanwaltschaft schwer belasten könnten.

Kein Wunder, das Gericht und Staatsanwaltschaft die Veröffentlichung verhindern wollen.

Die Verweigerungshaltung bestärkt den Verdacht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. November 2015
  • Frist
    25. Dezember 2015
  • Ein:e Follower:in
Amtsgericht Haßfurt
Beantragte Teilakteneinsicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urteilsabschrift)
Von
Amtsgericht Haßfurt
Via
Briefpost
Betreff
Beantragte Teilakteneinsicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urteilsabschrift)
Datum
6. August 2015
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter dem Aktenze…
An Amtsgericht Haßfurt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Urteilsanfrage zu einem Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug [#12070]
Datum
25. November 2015 18:14
An
Amtsgericht Haßfurt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter dem Aktenzeichen 1 Ds 2106 Js 735/12 verurteilte das Amtsgericht Haßfurt am 05.09.2012 Sozialleistungsbezieher wegen Sozialleistungsbetrug. Unter dem Titel "Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"" berichtete damals Katja Kölbl für infranken.de über das Verfahren. http://www.infranken.de/regional/hassberge/Hartz-IV-Betrug-nach-dem-Frauentausch;art217,322415 Bitte übersenden Sie mir eine anonymisierte Kopie des Urteils. In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es: "2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen." Und die FAZ schreibt zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: "Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse in ihrem Anspruch auf die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung statuiert Karlsruhe damit erstmals eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Damit folgt Karlsruhe der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und geht sogar noch darüber hinaus. Denn die geforderte Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern greift schon vor Rechtskraft (Az.: 1 BvR 857/15). Seit Monaten war zwischen Medien und Gerichten über Urteilsveröffentlichungen gestritten worden, etwa im Fall des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß. Im nun entschiedenen Fall wollte das „Handelsblatt“ über die schriftlichen Urteilsgründe in einem Strafverfahren berichten, in dem auch der frühere Innenminister des Freistaats verurteilt worden war. Das Landgericht lehnte eine Übersendung der Urteilskopie ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Aus der Pressefreiheit lasse sich kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten herleiten. Lediglich in Ausnahmefällen könne die Herausgabe einer Urteilskopie verlangt werden. Eine solche Ausnahme liege allerdings im konkreten Fall nicht vor, erklärte das Oberverwaltungsgericht." http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-staerkt-die-pressefreiheit-13883038.html Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Haßfurt
Beantragte Teilakteneinsicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urteilsabschrift)
Von
Amtsgericht Haßfurt
Via
Briefpost
Betreff
Beantragte Teilakteneinsicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urteilsabschrift)
Datum
10. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
AW: Beantragte Teilakteneinsicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urte…
An Amtsgericht Haßfurt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beantragte Teilakteneinsicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urteilsabschrift) [#12070]
Datum
12. Dezember 2015 21:38
An
Amtsgericht Haßfurt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Vor dem Hintergrund der BVerG-Entscheidung ist die Antwort nicht hinnehmbar. Aus diesem Grund werde ich die Rückmeldung weiterleiten. An dem Antrag auf Übersendung des anonymisierten Volltextes des Urteil halte ich fest und verweise auf die Seite: http://www.beispielklagen.de/IFG063.html Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
1 Ds 2106 Js 735/12 Übersendung einer Urteilsabschrift [#12070] Sehr geehrte/r Frau/Herr LOStA Ohlenschlager, ic…
An Amtsgericht Haßfurt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1 Ds 2106 Js 735/12 Übersendung einer Urteilsabschrift [#12070]
Datum
14. Dezember 2015 15:42
An
Amtsgericht Haßfurt
Status
Sehr geehrte/r Frau/Herr LOStA Ohlenschlager, ich nehme Bezug auf Ihr 2015-08-06 Schreiben „Beantragte Teilansicht in die Strafakten 1 Ds 2106 Js 735/12 Amtsgericht Haßfurt (Übersendung einer Urteilsabschrift“, wofür ich Ihnen danke. Sie begründen meinen Antrag auf Übersendung einer anonymisierter Urteilsabschrift damit, dass ich keine Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens mit dem Aktenzeichen 1 Ds 2106 Js 735/12 sei. „Somit steht Ihnen als Dritter (Privatperson oder sonstiger privater Stelle) kein allgemeines gesetzliches Akteneinsichtsrecht zu.“ In diesem Punkt muss ich Sie korrigieren. Ich bin schon seit Jahren als Lokaljournalist tätig und beschäftige mich im Rahmen meiner journalistischen Tätigkeit auch mit Gerichtsverfahren an den Schnittpunkten Sozial- und Strafrecht. Dazu verweise ich exemplarisch auf folgende zwei Artikel von mir: Antragsteller/in, Antragsteller/in (22.11.2015): Sozialleistungsbetrug: Hauptsache schuldig – Staatsanwältin wirkt unvorbereitet. Iserlohn: Lokalkompass.de. Abrufbar unter: http://www.lokalkompass.de/iserlohn/politik/sozialleistungsbetrug-hauptsache-schuldig-staatsanwaeltin-wirkt-unvorbereitet-d602240.html Antragsteller/in, Antragsteller/in (30.11.2015): Jobcenter Märkischer Kreis: weiteres Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Iserlohn: Lokalkompass.de. Abrufbar unter: http://www.lokalkompass.de/iserlohn/ratgeber/jobcenter-maerkischer-kreis-weiteres-ordnungswidrigkeitenverfahren-eingestellt-d604438.html Das Bundesverfassungsgericht hat in dem von mir bereits erwähnten Beschluss 1 BvR 857/15 vom 14.09.2015 folgendes ausgeführt: „Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam wahrzunehmen [...]. Der Presse kommt neben einer Informations- insbesondere eine Kontrollfunktion zu [...]. Beide Funktionen sind berührt, wenn ein Pressevertreter zum Zwecke der Berichterstattung über ein gerichtliches Strafverfahren recherchiert. […] Der Schutz der Pressefreiheit reicht hier weiter als in Fällen, in denen die Presse eine Berichterstattung über private Umstände zu Unterhaltungszwecken anstrebt [...]. [...] Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten [...] Besonderheiten [...]. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt [...]. Diese Veröffentlichungspflicht [...] bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.“ Bereits das Bundesverwaltungsgericht hatte 2013 entschieden, dass unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Es führte im 2013-02-20 Urteil BVerwG 6 A 2.12, Randnummer 29 ergänzend aus: „Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Sind solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, wäre auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungsdirektiven nicht vereinbar.“ Schutzwürdige Interessen kann ich nicht erkennen, wenn die begehrte Urteilsabschrift etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände oder sonstiger schutzwürdiger Interessen anonymisiert/geschwärzt wird. Vor diesem Hintergrund beantrage ich als „Lokaljournalist“ und somit als „Medienvertreter“, dass Sie mein Übermittlungsanliegen einer anonymisierten/geschwärzten Kopie des Urteils mit dem Aktenzeichen 1 Ds 2106 Js 735/12 unter den zuvor zitierten Ausführungen im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als unmittelbare Rechtsgrundlage für nicht nur pressespezifische Auskunftspflichten erneut zu bescheiden. Danke im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Amtsgericht Haßfurt
WG: 1 Ds 2106 Js 735/12 Übersendung einer Urteilsabschrift [#12070] Weitergeleitet m.d.B. um Kenntnisnahme u.w.V…
Von
Amtsgericht Haßfurt
Betreff
WG: 1 Ds 2106 Js 735/12 Übersendung einer Urteilsabschrift [#12070]
Datum
14. Dezember 2015 17:13
Status
Warte auf Antwort
Weitergeleitet m.d.B. um Kenntnisnahme u.w.V. Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Haßfurt
1 Ds 2106 Js 735/12 Übersendung einer Urteilsabschrift
Von
Amtsgericht Haßfurt
Via
Briefpost
Betreff
1 Ds 2106 Js 735/12 Übersendung einer Urteilsabschrift
Datum
8. Januar 2016
Status
Warte auf Antwort

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Amtsgericht Haßfurt
Rückmeldung an Sta Bamberg
Von
Amtsgericht Haßfurt
Via
Briefpost
Betreff
Rückmeldung an Sta Bamberg
Datum
23. Januar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen