Urteilsanfrage zu einem Strafverfahren wegen Sozialleistungsbetrug
Unter dem Aktenzeichen 1 Ds 2106 Js 735/12 verurteilte das Amtsgericht Haßfurt am 05.09.2012 Sozialleistungsbezieher wegen Sozialleistungsbetrug.
Unter dem Titel "Hartz-IV-Betrug nach dem "Frauentausch"" berichtete damals Katja Kölbl für infranken.de über das Verfahren.
http://www.infranken.de/regional/hassberge/Hartz-IV-Betrug-nach-dem-Frauentausch;art217,322415
Bitte übersenden Sie mir eine anonymisierte Kopie des Urteils.
In einem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 857/15 hat das Bundesverfassungsgericht am 14.09.2015 entschieden. In einer Pressemeldung heißt es:
"2. Für die Auskunft über Gerichtsentscheidungen gelten jedoch Besonderheiten, die das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat. Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen."
Und die FAZ schreibt zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
"Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Presse in ihrem Anspruch auf die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen. In einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung statuiert Karlsruhe damit erstmals eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Damit folgt Karlsruhe der pressefreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und geht sogar noch darüber hinaus. Denn die geforderte Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern greift schon vor Rechtskraft (Az.: 1 BvR 857/15). Seit Monaten war zwischen Medien und Gerichten über Urteilsveröffentlichungen gestritten worden, etwa im Fall des früheren Fußballmanagers Uli Hoeneß.
Im nun entschiedenen Fall wollte das „Handelsblatt“ über die schriftlichen Urteilsgründe in einem Strafverfahren berichten, in dem auch der frühere Innenminister des Freistaats verurteilt worden war. Das Landgericht lehnte eine Übersendung der Urteilskopie ab, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Aus der Pressefreiheit lasse sich kein Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenakten herleiten. Lediglich in Ausnahmefällen könne die Herausgabe einer Urteilskopie verlangt werden. Eine solche Ausnahme liege allerdings im konkreten Fall nicht vor, erklärte das Oberverwaltungsgericht."
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/bundesverfassungsgericht-staerkt-die-pressefreiheit-13883038.html
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Ergebnis der Anfrage
Bayern ist Rückständig, wenn es um die Informationsfreiheit geht.
Die Presseberichterstattung gab konkrete Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensfehler, die Richter und Staatsanwaltschaft schwer belasten könnten.
Kein Wunder, das Gericht und Staatsanwaltschaft die Veröffentlichung verhindern wollen.
Die Verweigerungshaltung bestärkt den Verdacht.
Anfrage abgelehnt
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Datum25. November 2015
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25. Dezember 2015
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