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Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten

Eine jaehrliche Aufstellung ueber die Jahre 2005 - 2015 der gesamten jaehrlichen Einkuenfte, die durch den Verkauf von "airborne laser scanning" Daten (oder LiDAR daten) und deren Derivaten (z.B. DOM oder DGM raster) eingenommen werden, welche vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Baden-Württemberg) allen anderen Vermessungsbehörden des Landes Baden-Württemberg gekauft, erzeugt, und/oder verwaltet werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. November 2015
  • Frist
    28. Dezember 2015
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Martin Isenburg
Antrag nach dem LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine jaehrliche Auf…
An Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Details
Von
Martin Isenburg
Betreff
Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#12086]
Datum
28. November 2015 08:50
An
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine jaehrliche Aufstellung ueber die Jahre 2005 - 2015 der gesamten jaehrlichen Einkuenfte, die durch den Verkauf von "airborne laser scanning" Daten (oder LiDAR daten) und deren Derivaten (z.B. DOM oder DGM raster) eingenommen werden, welche vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (Baden-Württemberg) allen anderen Vermessungsbehörden des Landes Baden-Württemberg gekauft, erzeugt, und/oder verwaltet werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Isenburg <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Martin Isenburg << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Isenburg

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Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Sehr geehrter Herr Isenburg, vielen Dank für E-Mail vom 28.11.2015. In Ihrer Anfrage bitten Sie um Angabe der…
Von
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung
Betreff
AW: Jaehrliche Einkuenfte aus Verkauf von LiDAR daten und Derivaten [#12086]
Datum
11. Dezember 2015 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Isenburg, vielen Dank für E-Mail vom 28.11.2015. In Ihrer Anfrage bitten Sie um Angabe der Höhe der jährlichen Einnahmen aus dem Verkauf von „airborne laser scanning“ Daten (oder LiDAR) und deren Derivaten. Ihrem Anliegen können wir nicht nachkommen. Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung wird als Landesbetrieb nach § 26 der Landeshaushaltsordnung geführt. Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebs wird im Staatshaushaltsplan im Einzelplan 08, Kapitel 06, veröffentlicht und kann im Internet frei zugänglich eingesehen werden (http://www.statistik-bw.de/shp/). Die Umsatzerlöse sind darin aufgeführt. Bei den o.a. Laserscan-Daten handelt es sich um körperschaftsteuerpflichtige Umsätze. Diese Umsätze sind in der Summe im Staatshaushaltsplan als produktorientierte Informationen vor dem Kapitel 0806 angeführt. Weitergehende Verpflichtungen zur Veröffentlichung oder zu Auskünften sind nicht ersichtlich. Auch im Hinblick auf die von Ihnen genannten Aspekte (Umwelt- oder Verbraucherinformation, Bürgeranfrage) bestehen keine dahingehenden Auskunfts- oder Informationsansprüche. Im Übrigen weisen wir daraufhin, dass die Bereitstellung und Übermittlung von Geobasisinformationen im Vermessungsgesetz Baden-Württemberg (VermG) geregelt ist. Für das Einräumen von Rechten an der Nutzung der Geobasisinformationen und für deren Weiterverwendung werden Gebühren oder Entgelte erhoben, so auch für o.a. Laserscan-Daten (§ 2 Absatz 4 VermG). Mit freundlichen Grüßen