Deutscher Bundestag: 2015-06/07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Artikel 17 Grundgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einem Tweet (Datum: 21. Juli 2015; abrufbar unter https://twitter.com/manuelbewarder/status/623442324350177281) des Journalisten/Politredakteurs Manuel Bewarder der Zeitung Die Welt veröffentlichte dieser einen Auszug eines Protokolls des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, welches im Juni oder Juli 2015 entstand. “Punkt 9 der Tagesordnung: Verschiedenes” handelt von “a) Einsichtnahme in die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste” und “b) Auskunft zu ausgegebenen Hausausweisen”. Unter dem benannten Punkt 9 a wird ein Informationsrundschreibenschreiben an die Bundestagsabgeordneten durch den Bundestagspräsidenten zur Umsetzung des 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14 angekündigt. Unter Verweis auf § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 8 Nr. 3 EGovG die Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratprotokoll zum Punkt 9 Abschnitt a.) und b.) sowie das im Protokoll erwähnte Informationsrundschreiben an die Bundestagsabgeordneten als elektronische Dokumente. Sollte der Antrag nicht durch das IFG gedeckt sein oder Ausschlusstatbestände des IFG greifen, so bitte ich die zuvor benannten Dokumente als elektronische Dokumente im Rahmen einer Petition nach Artikel 17 Grundgesetz zu übermitteln, hilfsweise den Antrag auf Basis des benannten Grundgesetzartikel mit einer Begründung zu bescheiden. Danke im Voraus.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie Artikel 17 Grundgesetz. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Ergebnis der Anfrage

Zwischenstatus per 2016-01-17: Der Deutsche Bundestag hat der Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratsprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil (Az. 7 C 1.14, 2.14) abgelehnt, da sich der IFG-Antrag auf die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheit bezieht und daher das IFG in diesem Bereich nicht zur Anwendung kommt. Die Übersendung der per IFG-Antrag abgelehnten Dokumente wurde per Petition (Petition E-63371) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beantragt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Dezember 2015
  • Frist
    5. Januar 2016
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, in …
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Deutscher Bundestag: 2015-06/07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14 [#12118]
Datum
3. Dezember 2015 23:31
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Artikel 17 Grundgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, in einem Tweet (Datum: 21. Juli 2015; abrufbar unter https://twitter.com/manuelbewarder/status/623442324350177281) des Journalisten/Politredakteurs Manuel Bewarder der Zeitung Die Welt veröffentlichte dieser einen Auszug eines Protokolls des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, welches im Juni oder Juli 2015 entstand. “Punkt 9 der Tagesordnung: Verschiedenes” handelt von “a) Einsichtnahme in die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste” und “b) Auskunft zu ausgegebenen Hausausweisen”. Unter dem benannten Punkt 9 a wird ein Informationsrundschreibenschreiben an die Bundestagsabgeordneten durch den Bundestagspräsidenten zur Umsetzung des 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14 angekündigt. Unter Verweis auf § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 8 Nr. 3 EGovG die Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratprotokoll zum Punkt 9 Abschnitt a.) und b.) sowie das im Protokoll erwähnte Informationsrundschreiben an die Bundestagsabgeordneten als elektronische Dokumente. Sollte der Antrag nicht durch das IFG gedeckt sein oder Ausschlusstatbestände des IFG greifen, so bitte ich die zuvor benannten Dokumente als elektronische Dokumente im Rahmen einer Petition nach Artikel 17 Grundgesetz zu übermitteln, hilfsweise den Antrag auf Basis des benannten Grundgesetzartikel mit einer Begründung zu bescheiden. Danke im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie Artikel 17 Grundgesetz. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 baten Sie unter Beruf…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
14. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr […], mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 baten Sie unter Berufung unter Bezugnahme auf das IFG und § 8 EgovG um elektronische Übersendung des Protokolls der Sitzung des Ältestenrats vom 6. Juli 2015 zum IFG-Urteil sowie um Übersendung eines in diesem Zusammenhang erwähnten Rundschreibens des Präsidenten des Deutschen Bundestages. Für den Fall, dass ihrem Antrag auf Grundlage des IFG nicht entsprochen werden sollte, beantragten Sie die elektronische Übermittlung im Rahmen einer Petition nach Artikel 17 GG. Ihrem Antrag, der auf der Grundlage des IFG geprüft wurde, kann nicht entsprochen werden. Der Deutsche Bundestag ist gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 IFG zur Gewährung des Zugangs zu amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der spezifische Bereich der parlamentarischen Aufgaben bleibt nach der Gesetzesbegründung vom Informationszugang ausgeschlossen. Dies trifft auf die von Ihnen begehrten Informationen zu. Der Präsident hat vorliegend in Wahrnehmung seiner parlamentarischen Aufgaben gehandelt, so dass hinsichtlich des Rundschreibens keine amtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des IFG vorliegt. Der Ältestenrat besteht nach § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern. Zu den Aufgaben des Ältestenrats gehört u.a. die Unterstützung des Präsidenten bei der Führung der Geschäfte, nicht jedoch die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben. Die Sitzungen des Ältestenrats sind nicht öffentlich, so dass auch die Protokolle der Sitzungen nicht öffentlich sind. Allerdings hat der Ältestenrat die Ausnahmeregelung beschlossen, dass Protokolle frühestens in der dritten Wahlperiode nach ihrer Entstehung für eine wissenschaftliche Verwertung freigegeben werden können, wenn das wissenschaftliche Vorhaben hinreichend beschrieben und thematisch abgegrenzt wird und Belange der parlamentarischen Arbeit, des Persönlichkeitsschutzes und der öffentlichen Sicherheit nicht gefährdet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Da sich ihr Antrag auf die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheit bezieht, kommt das IFG in diesem Bereich nicht zur Anwendung. Soweit sie Sich bei einer ablehnenden Entscheidung ihres Antrages um Entscheidung des Petitionsausschusses bitten, möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Verwaltung des Deutschen Bundestages hierfür zuständig ist. Sie können sich jedoch direkt an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages wenden. Nähere Informationen zum Petitionsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter dem Stichwort „Petition“. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag: 2015-06 07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14,…
Von
Deutscher Bundestag
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Briefpost
Betreff
Deutscher Bundestag: 2015-06 07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14 (Gz. ZR 4-1334-IFG-673/2015)
Datum
19. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
Folgende E-Mail per privaten E-Mail Account versandt: Gesendet: Samstag, 19. Dezember 2015 um 23:41 Uhr Von: [...] An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Deutscher Bundestag: 2015-06 07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14 (Gz. ZR 4-1334-IFG-673/2015) Diese E-Mail bitte an Frau Regierungsdirektorin Silke Schmidt-Hederich weiterleiten. Danke im Voraus. Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für ihr Schreiben vom 14.12.2015, dass bei mir am 17.12.2015 einging, und die darin gemachten Ausführungen. Mein Begehren die beantragten „Dokumente als elektronische Dokumente im Rahmen einer Petition nach Artikel 17 Grundgesetz zu übermitteln, hilfsweise den Antrag auf Basis des benannten Grundgesetzartikel mit einer Begründung zu bescheiden“ richtete sich nicht an den Petitionsausschuss, sondern in der Terminologie des Artikel 17 an „die zuständige Stelle“ d.h. die Bundestagsverwaltung. Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob die beantragten Unterlagen im Rahmen einer Bürgeranfrage (wie ich dies von einigen Bundesministerien wie etwa dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales kenne) auf Basis von Artikel 17 GG durch die zuständige Stelle d.h. die Bundestagesverwaltung zugänglich gemacht werden können. Danke im Voraus. Beste Grüße
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr […], mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 baten Sie unter Bezug…
Von
Deutscher Bundestag
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Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
6. Januar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr […], mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 baten Sie unter Bezugnahme auf das IFG und § 8 EgovG um elektronische Übersendung des Protokolls der Sitzung des Ältestenrats vom 6. Juli 2015 zum IFG-Urteil sowie um Übersendung eines in diesem Zusammenhang erwähnten Rundschreibens des Präsidenten des Deutschen Bundestages. Für den Fall, dass ihrem Antrag auf Grundlage des IFG nicht entsprochen werden sollte, beantragten Sie die elektronische Übermittlung im Rahmen einer Petition nach Artikel 17 GG. Mit Bescheid vom 14. Dezember wurde Ihr Antrag abgelehnt und Sie wurden hinsichtlich der Petition auf die Zuständigkeit des Petitionsausschusses hingewiesen. Mit E-Mail vom 19. Dezember 2015 baten Sie erneut um eine Übersendung der gewünschten Informationen im Rahmen einer „Bürgeranfrage“ durch die Bundestagesverwaltung. Diesbezüglich weise ich erneut daraufhin, dass für an den Deutschen Bundestag und seine Verwaltung gerichtete Petitionen der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages die zuständige Stelle im Sinne von Art. 17 GG ist. Mit freundlichen Grüßen
Deutscher Bundestag
Zwischenstatus per 2016-01-17: Der Deutsche Bundestag hat der Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratsprotokoll …
Von
Deutscher Bundestag
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Betreff
Deutscher Bundestag: 2015-06/07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14
Datum
17. Januar 2016
Status
Warte auf Antwort
Zwischenstatus per 2016-01-17: Der Deutsche Bundestag hat der Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratsprotokoll und Rundschreibens nach dem 2015-06-25 BverwG Urteil (Az. 7 C 1.14, 2.14) zum IFG abgelehnt, da sich der IFG-Antrag auf die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheit bezieht und daher das IFG in diesem Bereich nicht zur Anwendung kommt. Die Übersendung der per IFG-Antrag abgelehnten Dokumente wurde per Petition (Petition E-63371) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 17.01.2015 beantragt.
Deutscher Bundestag
Zwischenstatus per 2016-07-17: Der Deutsche Bundestag hat der Übermittlung des 2015-06-07 Ältestenratsprotokoll …
Von
Deutscher Bundestag
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Betreff
Deutscher Bundestag: 2015-06/07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14
Datum
17. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Zwischenstatus per 2016-07-17: Der Deutsche Bundestag hat der Übermittlung des 2015-06-07 Ältestenratsprotokoll und Rundschreibens nach dem 2015-06-25 BverwG Urteil (Az. 7 C 1.14, 2.14) zum IFG abgelehnt, da sich der IFG-Antrag auf die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheit bezieht und daher das IFG in diesem Bereich nicht zur Anwendung kommt. Die Übersendung der per IFG-Antrag abgelehnten Dokumente wurde per Petition (Petition E-63371) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 17.01.2015 beantragt. Per 17.07.2016 ist das Petitionsverfahren nicht abgeschlossen und insofern liegt noch kein Ergebnis vor.

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Deutscher Bundestag
Ihre Eingabe vom 17. Januar 2016; Pet 2-18-02-1101-029012 Sehr […], der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition bera…
Von
Deutscher Bundestag
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Briefpost
Betreff
Ihre Eingabe vom 17. Januar 2016; Pet 2-18-02-1101-029012
Datum
23. September 2016
Status
Sehr […], der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 22. September 2016 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 18/9579), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet. Mit freundlichen Grüßen