Deutscher Bundestag: 2015-06/07 Ältestenratprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und Artikel 17 Grundgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Tweet (Datum: 21. Juli 2015; abrufbar unter https://twitter.com/manuelbewarder/status/623442324350177281) des Journalisten/Politredakteurs Manuel Bewarder der Zeitung Die Welt veröffentlichte dieser einen Auszug eines Protokolls des Ältestenrates des Deutschen Bundestages, welches im Juni oder Juli 2015 entstand. “Punkt 9 der Tagesordnung: Verschiedenes” handelt von “a) Einsichtnahme in die Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste” und “b) Auskunft zu ausgegebenen Hausausweisen”. Unter dem benannten Punkt 9 a wird ein Informationsrundschreibenschreiben an die Bundestagsabgeordneten durch den Bundestagspräsidenten zur Umsetzung des 2015-06-25 BverwG Urteil Az. 7 C 1.14, 2.14 angekündigt. Unter Verweis auf § 1 Abs. 1 IFG i.V.m. § 8 Nr. 3 EGovG die Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratprotokoll zum Punkt 9 Abschnitt a.) und b.) sowie das im Protokoll erwähnte Informationsrundschreiben an die Bundestagsabgeordneten als elektronische Dokumente. Sollte der Antrag nicht durch das IFG gedeckt sein oder Ausschlusstatbestände des IFG greifen, so bitte ich die zuvor benannten Dokumente als elektronische Dokumente im Rahmen einer Petition nach Artikel 17 Grundgesetz zu übermitteln, hilfsweise den Antrag auf Basis des benannten Grundgesetzartikel mit einer Begründung zu bescheiden. Danke im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie Artikel 17 Grundgesetz. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zwischenstatus per 2016-01-17: Der Deutsche Bundestag hat der Übermittlung des 2015-06/07 Ältestenratsprotokoll und Rundschreiben nach 2015-06-25 BverwG Urteil (Az. 7 C 1.14, 2.14) abgelehnt, da sich der IFG-Antrag auf die Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheit bezieht und daher das IFG in diesem Bereich nicht zur Anwendung kommt. Die Übersendung der per IFG-Antrag abgelehnten Dokumente wurde per Petition (Petition E-63371) an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beantragt.
Anfrage abgelehnt
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Datum3. Dezember 2015
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5. Januar 2016
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