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Ihre Nachricht vom: 04.12.2015
Unser Zeichen: 15002231 KD/Fo
Datum: 09.12.2015
Sehr geehrtAntragsteller/in
wir kommen zurück auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 04.12.2015 und nehmen dazu wie folgt Stellung.
Vorliegend ist schon der Anwendungsbereich des HmbTG nicht eröffnet. Die HVV GmbH unterliegt den Regelungen des HmbTG nur soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt, vgl. § 2 Abs. 3 HmbTG.
Ausweislich der über die Internetseite der HVV GmbH frei verfügbaren Informationen (vgl. den von Ihnen bereits genannten Link, insbesondere den weiterführenden Link auf die Bekanntmachung im EU-Amtsblatt) handelt es sich vorliegend um einen Beschaffungsvorgang des Kreises Stormarn. Die HVV GmbH ist daher in diesem Fall als Dienstleister für den Kreis Stormarn tätig.
Selbst wenn man in der Durchführung von Vergabeverfahren eine öffentliche Aufgabe mit dem nötigen Bürgerbezug i.S.d. HmbTG sehen wollte, fehlt es vorliegend an der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe für die Freie und Hansestadt Hamburg unter der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg.
Die Gesetzgebungskompetenz des jeweiligen Landesgesetzgebers endet an der Landesgrenze. Eine Erstreckung des HmbTG auf Beschaffungsvorgänge in benachbarten Bundesländern würde diese Grenze der Gesetzgebungskompetenz überschreiten und ist daher unzulässig.
Hinzu kommt, dass der Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Beschaffungsvorgängen bundesgesetzlich geregelt ist, soweit es sich um Beschaffungsvorgänge oberhalb des sogenannten Europäischen Schwellenwerts von derzeit 207.000 Euro handelt, vgl. § 2 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV).
Nach § 15 EG Abs. 11 lit. a) VOL/A i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 VgV müssen Vergabeunterlagen nur anfordernde Unternehmen abgegeben werden, nicht an Privatpersonen.
Nach Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz (GG) ist neben den bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen kein Raum für die Anwendung von Landesrecht. Den grundgesetzlich verankerten Vorrang des Bundesrechts erkennt selbstverständlich auch das HmbTG an. Siehe dazu etwas Bürgerschaftsdrucksache 20/4466, dort Seite 21, zweiter Absatz.
Aus den vorstehend genannten Gründen lehnen wir Ihr Auskunftsersuchen daher ab, soweit es Informationen betrifft, die nicht in der verpflichtenden EU-weiten öffentlichen Bekanntmachung enthalten sind. Genannte Bekanntmachung ist im übrigen bereits öffentlich verfügbar, so dass Ihrem Auskunftsinteresse insoweit bereits genügt wurde.
Mit freundlichen Grüßen