Menschenrechtskonventionen als Bestandteil der deutschen Rechtsprechung
Anfrage an:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Genutztes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
die in einer Menschenrechtskonvention geregelten Menschenrechtsbestimmungen sind Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, wenn ihnen der Bundesgesetzgeber und die Länder in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). In diesem Fall müssen Bund und Länder die in der Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Ansprüche garantieren. Die Konvention geht den allgemeinen Gesetzen vor, soweit sie Menschenrechtsnormen enthält, die allgemeine Regeln des Völkerrechts sind (Artikel 25 GG). Dies gilt etwa für die UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. S. 5 BT-Drucksache 17/7889 vom 24.11.2011; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/1...).
Ich bitte um Übersendung von amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen oder Plänen, aus denen ersichtlich ist, durch welches Bundesgesetz (bitte Nummer der BT-Drucksache angeben) wann
1. das ILO-Übereinkommen Nr. C29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
2. das ILO-Übereinkommen Nr. C105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
3. der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR]
4. der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR],
5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK]
6. die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC]
Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurde.
Ich bitte um Übersendung von amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen, oder Plänen, aus denen ersichtlich ist, ob
1. das ILO-Übereinkommen Nr. C29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
2. das ILO-Übereinkommen Nr. C105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
3. der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR]
4. der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR],
5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK]
6. die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC]
allgemeinen Gesetzen vorgeht.
Ergänzend bitte ich um Auskunft, welche der fünf Artikel aus den sieben Artikel des Teils II der Europäischen Sozialcharta (Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19) die BRD gemäß Artikel 20 Abs. 1 Punkt b als für sich bindend ansieht.
Bitte beachten Sie folgendes:
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.
Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.
Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.
Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.
Allgemeine Hinweise:
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Anfrage erfolgreich
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Datum7. Januar 2016
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9. Februar 2016
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