Menschenrechtskonventionen als Bestandteil der deutschen Rechtsprechung

Anfrage an:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Genutztes Gesetz:
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Sehr geehrte Damen und Herren,


die in einer Menschenrechtskonvention geregelten Menschenrechtsbestimmungen sind Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, wenn ihnen der Bundesgesetzgeber und die Länder in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). In diesem Fall müssen Bund und Länder die in der Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Ansprüche garantieren. Die Konvention geht den allgemeinen Gesetzen vor, soweit sie Menschenrechtsnormen enthält, die allgemeine Regeln des Völkerrechts sind (Artikel 25 GG). Dies gilt etwa für die UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. S. 5 BT-Drucksache 17/7889 vom 24.11.2011; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/1...).

Ich bitte um Übersendung von amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen oder Plänen, aus denen ersichtlich ist, durch welches Bundesgesetz (bitte Nummer der BT-Drucksache angeben) wann

1. das ILO-Übereinkommen Nr. C29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
2. das ILO-Übereinkommen Nr. C105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
3. der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR]
4. der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR],
5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK]
6. die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC]

Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurde.

Ich bitte um Übersendung von amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen, oder Plänen, aus denen ersichtlich ist, ob

1. das ILO-Übereinkommen Nr. C29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
2. das ILO-Übereinkommen Nr. C105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit
3. der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR]
4. der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR],
5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK]
6. die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC]

allgemeinen Gesetzen vorgeht.

Ergänzend bitte ich um Auskunft, welche der fünf Artikel aus den sieben Artikel des Teils II der Europäischen Sozialcharta (Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19) die BRD gemäß Artikel 20 Abs. 1 Punkt b als für sich bindend ansieht.

Bitte beachten Sie folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung.

Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft.

Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe.

Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden.

Allgemeine Hinweise:

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Januar 2016
  • Frist
    9. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
Dietlind Schmidt (obdachlos)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anfrage an: …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Dietlind Schmidt (obdachlos)
Betreff
Menschenrechtskonventionen als Bestandteil der deutschen Rechtsprechung [#12398]
Datum
7. Januar 2016 13:34
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfrage an: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Genutztes Gesetz: Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG) Sehr geehrte Damen und Herren, die in einer Menschenrechtskonvention geregelten Menschenrechtsbestimmungen sind Bestandteil der deutschen Rechtsordnung, wenn ihnen der Bundesgesetzgeber und die Länder in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben (Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). In diesem Fall müssen Bund und Länder die in der Menschenrechtskonvention verankerten Rechte und Ansprüche garantieren. Die Konvention geht den allgemeinen Gesetzen vor, soweit sie Menschenrechtsnormen enthält, die allgemeine Regeln des Völkerrechts sind (Artikel 25 GG). Dies gilt etwa für die UN-Behindertenrechtskonvention (vgl. S. 5 BT-Drucksache 17/7889 vom 24.11.2011; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/1...). Ich bitte um Übersendung von amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen oder Plänen, aus denen ersichtlich ist, durch welches Bundesgesetz (bitte Nummer der BT-Drucksache angeben) wann 1. das ILO-Übereinkommen Nr. C29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit 2. das ILO-Übereinkommen Nr. C105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit 3. der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR] 4. der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR], 5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK] 6. die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC] Bestandteil der deutschen Rechtsordnung wurde. Ich bitte um Übersendung von amtlichen Informationen im Sinne von Schriften, Tabellen, Diagrammen, oder Plänen, aus denen ersichtlich ist, ob 1. das ILO-Übereinkommen Nr. C29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit 2. das ILO-Übereinkommen Nr. C105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit 3. der Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 [IPbpR] 4. der Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 [IPwskR], 5. die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK] 6. die Europäische Sozialcharta vom 18.10.1961 [ESC] allgemeinen Gesetzen vorgeht. Ergänzend bitte ich um Auskunft, welche der fünf Artikel aus den sieben Artikel des Teils II der Europäischen Sozialcharta (Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19) die BRD gemäß Artikel 20 Abs. 1 Punkt b als für sich bindend ansieht. Bitte beachten Sie folgendes: Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 3 EGovG bitte ausschließlich um elektronische Dokumentenübermittlung. Ergänzend weise ich auf § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG hin, wonach, wenn der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, dieser Informationszugang nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Da die von mir bestimmte Art des Informationszugangs die elektronische Dokumentenübermittlung ist, bitte ich bei Abweichung von dieser Art des Informationszugangs um eine detaillierte Begründung für diese Abweichung. Sobald Sie entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang meinem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, möchte ich Sie bitten 1.) zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren und Auslagen entstehen könnten sowie 2.) die Höhe dieser Kosten soweit wie möglich zu beziffern und mir mitzuteilen. Unabhängig davon bitte ich um die Beantwortung bzw. Erledigung derjenigen Teile meines Antrags, für die das nicht zutrifft. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich keinerlei im Rahmen dieser IFG-Anfrage entstehenden Kosten akzeptieren werde, solange mir diese nicht vor ihrem Entstehen schriftlich angekündigt worden sind und solange ich die Übernahme dieser Kosten nicht schriftlich zugestimmt bzw. diese akzeptiert habe. Sollte mein Anfrage durch das IFG nicht gedeckt sein, so bitte ich mein Anliegen als Petition gemäß Artikel 17 GG i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG und § 39 Abs. 1 VwVfG zu bearbeiten sowie bestimmt und begründet zu bescheiden. Allgemeine Hinweise: Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> obdachlos <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> obdachlos << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dietlind Schmidt (obdachlos)
Bundesministerium der Justiz
lhre Anfrage vom 7. Januar 2016 über www.fragdenstaat.de Sehr geehrte Frau Schmidt, vielen Dank für lhre an das Bu…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
lhre Anfrage vom 7. Januar 2016 über www.fragdenstaat.de
Datum
22. Januar 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schmidt, vielen Dank für lhre an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ge- richtete Anfrage vom 7. Januar 2016, in der Sie um lnformationenzu verschiedenen inter- nationalen Übereinkommen bitten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesreg¡erung zustän- dig für die ILO-Übereinkommen, den lnternationen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie für die Europäische Sozialcharta des Europarates. Das Bundes- ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat mich deshalb gebeten, lhre Fragen zu diesen Übereinkommen zu beantworten. Auch von mir wird lhre Anfrage nicht gemäß dem lnformationsfreiheitsgesetz, sondern als Bürgeranfrage behandelt, da sie - wie lhnen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits mitgeteilt hat - keinen Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen lnformationen, sondern die Beantwortung von rechtlichen Fragen bzw. Stellung- nahme einfordert. Relevante Fundstellen in den Bundesgesetzblättern können Sie unter http:/imobile. bgbl.de einsehen. Zu den gestellten Fràgen bezüglich der Übernahme internationaler Verträge in deutsches Recht kann ich lhnen folgende Antworten geben: 1. Das ¡LO-übereinkommen Nr. 29. über Zwangs- oder Pflichtarbeit wurde am 1. Juni 1956 ratifiziert und trat am 13. Juni 1956 in Kraft (Bundesgesetzblatt 1956, Teil ll, S.640 und 1957, Teil ll, S. 1694 f.). U-Bahn U 2, U Bus 200: 6: Mohrenstraße / Französische Straße Wilhelmstraße S-Bahn1,2,25: BrandenburgerTorSoite 2 von 2 2. Das |LO-Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit wurde am 20.4.1957 ratifiziert und trat am 22. Juni 1960 in Kraft (Bun- desgesetzblatt 1957, Teil ll, S.441 und 1960, Teil ll, S.2297). 3. Der lnternationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 wurde am 23. November 1973 ratifiziert, er trat in der Bundesrepublik Deutschland am 3. Januar 1976 in Kraft (Bundesgesetzblatt 1973, Teil ll, S. 1569 und 1967, Teil ll, S. 428). 4. Die Europäische Sozialcharta des Europarates wurde von der Bundesrepublik Deutschlandam2T. Januar 1969 ratifiziert, nachdem sie bereits am 26. Februar 1965 in Kraft getreten war (Bundesgesetzblatt 1964, Teil ll, 5.1122 und 1261). Deutschland hat gemäß Artikel 20 Nr, 1 Buchstabe b) der Europäischen Sozialcharta die Artikel 1 (Recht auf Arbeit), Artikel 5 (Recht auf Vereinigungsfreiheit), Artikel 6 (Recht auf Kollektivverhandlungen) mit einer Vorbehaltserklärung in Bezug auf Nr. 4 (Streikrecht), Ar- tikel 12 (Recht auf soziale Sicherheit), Artikel 13 (Recht auf Fürsorge), Artikel 16 (Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz) sowie Artikel 19 (Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand) als verbindlich an- genommen, Lediglich allgemeine Regeln des Völkerrechts genießen gemäß Aft. 25 des Grundgeset- zes Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht. Die von lhnen angesprochenen Ab- kommen sind jedoch keine allgemeinen Regeln des Völkerrechts, sondern Verträge, die nach Art. 59 Abs. 2 des Grundgesetzes eines Vertragsgesetzes unter Mitwirkung der je- weils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften bedürfen. Damit genießen sie in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich den Rang einfacher Bundesgesetze und stehen unterhalb der Verfassung. Ob sie ggf. anderen Bundesgesetzen vorgehen, ist ggf. von den Gerichten durch Auslegung im Einzelfall zu ermitteln, etwa nach der Regel, dass das jüngere Gesetz das ältere Gesetz oder das speziellere Gesetz das allgemeine Gesetz verdrängt. Zudem können die Abkommen indirekte Auswirkungen haben, indem sie für die gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung von Grundrechten einen Anhalts- punkt darstellen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium der Justiz
Ihre Anfrage über www.fragdenstaat.de Sehr geehrte Frau Schmidt, Sie haben am 7. Januar 2016 eine auf das Informa…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Anfrage über www.fragdenstaat.de
Datum
29. Januar 2016 16:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schmidt, Sie haben am 7. Januar 2016 eine auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt. Für einen Teil der Fragen war das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig, dessen Antwort ich Ihnen im Anhang übermittle. Mit freundlichen Grüßen,