Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügung der Bundesnetzagentur.

Jahresweise Übersicht über auf solche Anordnungen hin von Unternehmen gezahlten Beträgen, wahlweise nach Jahr der Anordnung oder der Zahlung.

Die Auskunft wird erbeten für die Jahre 2017-2018.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. April 2019
  • Frist
    10. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Jahresweise Über…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG [#125441]
Datum
6. April 2019 17:23
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügung der Bundesnetzagentur. Jahresweise Übersicht über auf solche Anordnungen hin von Unternehmen gezahlten Beträgen, wahlweise nach Jahr der Anordnung oder der Zahlung. Die Auskunft wird erbeten für die Jahre 2017-2018.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehre geehrter Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Informations…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihre Anfrage zur Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG [#125441] / Mein Zeichen: Z21d IFG 001/2019
Datum
17. April 2019 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehre geehrter Herr Antragsteller/in, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Mit freundlichen Grüßen

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Bundesnetzagentur
Sehr geehrteAntragsteller/in am 06.04.2019 beantragten Sie bei der Bundesnetzagentur, gestützt auf das IFG/UIG/VI…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihre Anfrage zur Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur nach TKG [#125441] / Mein Zeichen: Z21d IFG 001/2019
Datum
22. Mai 2019 08:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in am 06.04.2019 beantragten Sie bei der Bundesnetzagentur, gestützt auf das IFG/UIG/VIG, Ihnen Folgendes zuzusenden: Jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügung der Bundesnetzagentur. Jahresweise Übersicht über auf solche Anordnungen hin von Unternehmen gezahlten Beträgen, wahlweise nach Jahr der Anordnung oder der Zahlung. Die Auskunft wird erbeten für die Jahre 2017-2018. 1. Diesen Antrag lehne ich ab, da zum einen bei der Bundesnetzagentur keine solchen jahresweiten Übersichten über gem. § 43 TKG erlassene Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügungen der Bundesnetzagentur vorliegen. 2. Im Übrigen kann ich Ihnen mitteilen, dass die Bundesnetzagentur im Zeitraum 2017-2018 keine solchen Vorteilsabschöpfungen vorgenommen hat. 3. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung Ihre E-Mail vom 06.04.2019 verstehe ich als Antrag auf Informationsgewährung nach dem IFG, da weder das UIG noch das VIG betroffen sind. Sie sind auch anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Jedoch liegen die von Ihnen verlangten Informationen nicht vor. Eine jahresweise Übersicht über Anzahl und Gesamtbetrag von gem. § 43 TKG erlassenen Anordnungen über die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile aus Verstößen gegen das TKG oder Verfügungen der Bundesnetzagentur wird bei der Bundesnetzagentur nicht geführt. Eine Recherche innerhalb der Behörde hat zudem ergeben, dass in den Jahren 2017-2018 keine solchen Vorteilsabschöpfungen vorgenommen worden sind. Daher war Ihr Antrag abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen