Kosten der neuen Internetseite

Bitte schicken Sie mir eine detaillierte Aufstellung aller angefallenen Kosten für die neuen Internetseite.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    23. Januar 2016
  • Frist
    26. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Nottuln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kosten der neuen Internetseite [#12629]
Datum
23. Januar 2016 13:49
An
Kommunalverwaltung Nottuln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte schicken Sie mir eine detaillierte Aufstellung aller angefallenen Kosten für die neuen Internetseite.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kosten der neuen Internetseite " vom…
An Kommunalverwaltung Nottuln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kosten der neuen Internetseite [#12629]
Datum
26. Februar 2016 06:07
An
Kommunalverwaltung Nottuln
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Kosten der neuen Internetseite " vom 23.01.2016 (#12629) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12629 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Kommunalverwaltung Nottuln
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 23. Januar 2015 Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 23. Januar 2015 bea…
Von
Kommunalverwaltung Nottuln
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 23. Januar 2015
Datum
11. März 2016 13:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 23. Januar 2015 beantragten Sie aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land NRW (IFG NRW) die Zusendung "einer detaillierten Aufstellung aller Kosten für die neue Internetseite." Ich gehe davon aus, dass Sie mit "neuer Internetseite" die Homepage der Gemeinde Nottuln (abrufbar unter der Adresse www.nottuln.de) meinen. Zunächst bedaure ich die verzögerte Reaktion auf Ihre Anfrage. Eine inhaltliche Stellungnahme ist mir derzeit leider noch nicht möglich, da Sie Ihren Antrag nach dem IFG NRW in offensichtlich anonymisierter Form gestellt haben. In jedem Fall muss ein Antrag, damit er überhaupt als solcher behandelt werden kann, zumindest den Antragsteller erkennen lassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass gegebenenfalls aufgrund der ergangenen Information eine Verwaltungsgebühr gegenüber dem Antragsteller ordnungsgemäß festgesetzt werden müsste, was bei einer anonymen Antragstellung naturgemäß schwerfiele. Einfache Anfragen, deren Beantwortung weniger als 30 Minuten in Anspruch nehmen, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen, können Gebühren zwischen 10,- und 1000,- Euro erhoben werden. Einzelheiten regelt die Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW). Ich bitte Sie daher höflichst um Nennung Ihres Namens, damit das Verfahren als ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren nach dem IFG NRW überhaupt aufgenommen werden kann, denn ein Antrag, der nicht die Mindestanforderungen des § 5 IFG NRW i.V.m. § 22 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erfüllt, kann kein Verwaltungsverfahren in Gang setzen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen