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Veröffentlichungspraxis von Statistiken

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Welche Statistiken und Informationen werden veröffentlicht?

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Warum werden die Daten, die Statistiken zugrunde liegen nicht veröffentlicht, da diese von Dritten möglicherweise anders/auch/ausführlicher ausgewertet werden können?

-Antwort auf folgende Frage:
Lassen sich die Datensätze, die für das erarbeiten einer Statistik genutzt wurden weitestgehend anfragen oder stehen diese nicht mehr zur Verfügung bzw. gibt es Ausschlussgründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen?

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Nach welchen Kriterien wird festgelegt welche Daten veröffentlicht werden?

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Warum werden nicht pauschal alle Daten veröffentlicht, die zur Verfügung stehen?

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Mit welcher Rechtfertigung halten sie Daten zurück?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Januar 2016
  • Frist
    26. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Veröffentlichungspraxis von Statistiken [#12661]
Datum
23. Januar 2016 23:32
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Antwort auf folgende Frage: Welche Statistiken und Informationen werden veröffentlicht? -Antwort auf folgende Frage: Warum werden die Daten, die Statistiken zugrunde liegen nicht veröffentlicht, da diese von Dritten möglicherweise anders/auch/ausführlicher ausgewertet werden können? -Antwort auf folgende Frage: Lassen sich die Datensätze, die für das erarbeiten einer Statistik genutzt wurden weitestgehend anfragen oder stehen diese nicht mehr zur Verfügung bzw. gibt es Ausschlussgründe, die gegen eine Veröffentlichung sprechen? -Antwort auf folgende Frage: Nach welchen Kriterien wird festgelegt welche Daten veröffentlicht werden? -Antwort auf folgende Frage: Warum werden nicht pauschal alle Daten veröffentlicht, die zur Verfügung stehen? -Antwort auf folgende Frage: Mit welcher Rechtfertigung halten sie Daten zurück?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an unseren Daten. Zu Ihren Fragen: D…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Veröffentlichungspraxis von Statistiken [#12661]
Datum
29. Januar 2016 11:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an unseren Daten. Zu Ihren Fragen: Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) erhebt in der Funktion als statistisches Landesamt zahlreiche Bundes- und Landesstatistiken für NRW. Eine Übersicht über die von uns zu erhebenden Statistiken gibt unser Statistisches Aufgabenprogramm, das Sie unter https://webshop.it.nrw.de/ssearch.php?kategorie=1110&prefix=Z31 abrufen können. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben einen gesetzlichen Auftrag zur Erhebung, Aufbereitung und Veröffentlichung statistischer Daten. Unter https://www.it.nrw.de veröffentlichen wir ein umfangreiches Datenangebot für NRW z. B. in Form von PDF-Publikationen (in den neu erscheinenden Veröffentlichungen sind i. d. R. Excel-Dateien eingebettet), als html-Tabellen, in Pressemitteilungen und in der Landesdatenbank NRW. Bei der Art der Veröffentlichung orientieren wir uns an den Nutzerbedarfen. Darüber hinaus bieten wir allen interessierten Nutzer/-innen an, individuelle Sonderauswertungen, die über das Standardangebot hinaus gehen, durchzuführen. Die veröffentlichten bzw. bereit gestellten Daten können die Nutzer/-innen für eigene Auswertungen weiterverwenden und unter Angabe der Quelle weiterverbreiten. Bei der Veröffentlichung und Weitergabe unsere Daten ist die Geheimhaltung zu gewährleisten. Es ist nicht zulässig, "pauschal alle Daten" – im Sinne von Einzelangaben – zu veröffentlichen. Daten, die den Statistiken zugrunde liegen, sind die Angaben der von den Erhebungen zur Auskunft verpflichteten Stellen. Diese sogenannten Einzelangaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz. Zwar gibt es in NRW kein Landesstatistikgesetz mit entsprechender Geheimhaltungsregelung, die bundegesetzliche Regelung ist aber entsprechend zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil ausgeführt, dass für den Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar sei. Erst dies eröffne den Zugang der staatlichen Organe zu den für die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen. Das Prinzip der Geheimhaltung sei daher für die amtliche Statistik konstitutiv. Für wissenschaftliche Forschungszwecke stehen nach § 16 Absatz 6 und § 3a Absatz 2 Bundestatistikgesetz (BStatG) ausgewählte Mikrodaten der amtlichen Statistik über unser Forschungsdatenzentrum zur Nutzung bereit. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen
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