Schweinezuchtanlage in Marl

Im Amtsblatt des Kreises Recklinghausen vom 8.Dezember 2015 Nr. 224/2015 wurde veröffentlicht, dass demnächst in Marl an der Dorstener Straße eine Schweinezuchtanlage mit fast 5000 Schweinen direkt neben dem Wohngebiet Riegefeld entstehen soll. ( Az 70.5.G 562.0001/15/7.1.11.3)
Der Landwirt hatte dies beim Kreis Recklinghausen beantragt.
Die Kreisverwaltung wurde in diesem Fall für die Bezirksregierung Münster als Untere Landesbehörde tätig .Nach Antragstellung hat der Kreis Recklinghausen ein Vorprüfungsverfahren(Screening) eingeleitet, um zu entscheiden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchgeführt werden muss.
Bei diesem Screening wurde entschieden, dass auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVP-Gesetz) sieht aber ab einem Ferkelbestand von 900 Tieren zwingend eine UVP vor. Eine Vorprüfung entfällt.

Ich kann nicht verstehen, wieso trotzdem eine Vorprüfung stattgefunden hat und bitte darum mir das Protokoll der Vorprüfung zuzusenden, bzw. die Niederschrift in der die Gründe genannt sind, warum vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgewichen wurde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2016
  • Frist
    26. Februar 2016
  • 0 Follower:innen
Michael Sandkühler
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Münster Details
Von
Michael Sandkühler
Betreff
Schweinezuchtanlage in Marl [#12702]
Datum
25. Januar 2016 10:01
An
Bezirksregierung Münster
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Amtsblatt des Kreises Recklinghausen vom 8.Dezember 2015 Nr. 224/2015 wurde veröffentlicht, dass demnächst in Marl an der Dorstener Straße eine Schweinezuchtanlage mit fast 5000 Schweinen direkt neben dem Wohngebiet Riegefeld entstehen soll. ( Az 70.5.G 562.0001/15/7.1.11.3) Der Landwirt hatte dies beim Kreis Recklinghausen beantragt. Die Kreisverwaltung wurde in diesem Fall für die Bezirksregierung Münster als Untere Landesbehörde tätig .Nach Antragstellung hat der Kreis Recklinghausen ein Vorprüfungsverfahren(Screening) eingeleitet, um zu entscheiden, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben durchgeführt werden muss. Bei diesem Screening wurde entschieden, dass auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVP-Gesetz) sieht aber ab einem Ferkelbestand von 900 Tieren zwingend eine UVP vor. Eine Vorprüfung entfällt. Ich kann nicht verstehen, wieso trotzdem eine Vorprüfung stattgefunden hat und bitte darum mir das Protokoll der Vorprüfung zuzusenden, bzw. die Niederschrift in der die Gründe genannt sind, warum vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgewichen wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Sandkühler <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Michael Sandkühler
Bezirksregierung Münster
Sehr geehrter Herr Sandkuhler, ihren Antrag nach dem IFG habe ich an den dafür zuständigen Kreis Recklinghausen - …
Von
Bezirksregierung Münster
Betreff
WG: Schweinezuchtanlage in Marl [#12702]
Datum
26. Januar 2016 13:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sandkuhler, ihren Antrag nach dem IFG habe ich an den dafür zuständigen Kreis Recklinghausen - Untere Umweltschutzbehörde - weitergeleitet. Freundliche Grüße Guido Frye Bezirksregierung Münster Dezernat 52 Tel. 0251 4115633  

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksregierung Münster
Ihre Anfrage nach § 2 UIG NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 UIG Antrag auf Auskunft § 2 UIG NRW*1 in Verbindung mit § 4 Abs.…
Von
Bezirksregierung Münster
Betreff
Ihre Anfrage nach § 2 UIG NRW i. V. m. § 4 Abs. 1 UIG
Datum
29. Februar 2016 12:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag auf Auskunft § 2 UIG NRW*1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 UIG*² Schweinezuchtanlage in Marl Ihre Anfrage vom 25.01.2016 Sehr geehrter Herr Sandkühler, am 25.01.2016 haben Sie eine Anfrage nach UIG und IFG im Genehmigungsverfahren einer Tierhaltungsanlage mit dem Az.: 70.5 G 562.0001/15/7.1.11.3 aufgrund der Bekanntmachung des Ergebnisses der Standortbezogenen Vorprüfung nach § 3 a UVPG im Amtsblatt des Kreises Recklinghausen vom 08.12.2015 Nr. 224/15 über das Ergebnis nach § 3a UVPG mit folgendem Wortlaut gestellt: "Bei diesem Screening wurde entschieden, dass auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVP-Gesetz) sieht aber ab einem Ferkelbestand von 900 Tieren zwingend eine UVP vor. Eine Vorprüfung entfällt. Ich kann nicht verstehen, wieso trotzdem eine Vorprüfung stattgefunden hat und bitte darum mir das Protokoll der Vorprüfung zuzusenden, bzw. die Niederschrift in der die Gründe genannt sind, warum vom Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgewichen wurde." Zudem baten Sie darum, Ihnen die Informationen in elektronischer Form (E-Mail) zur Verfügung zu stellen. Unter Bezugnahme auf meine Nachricht vom 19.02.2016 erteile ich hiermit gemäß § 2 UIG NRW *1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 UIG*2 in der von Ihnen gewünschten elektronischen Form folgende Auskunft: In dem konkreten Vorhaben wird die Sauenhaltung zur Ferkelproduktion (3.940 Ferkelplätze, Tierzahlen sind mit veröffentlicht worden) beantragt, so dass nach der rechtlichen Systematik im Immissionsschutzrecht und im UVPG die Ferkel den Sauen zugeordnet sind. Nur bei der getrennten Aufzucht (Zukauf von Ferkeln) fallen Ferkelbestände unter das UVPG ab der Anzahl an Ferkelplätzen nach nachfolgender Tabelle. Zur Erläuterung, bei der Kennzeichnung X ist eine UVU zwingend notwendig und bei A- und S-Kennzeichnung ist die jeweilige Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. 7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit 7.9.1 9.000 oder mehr Plätzen, X 7.9.2 6.000 bis weniger als 9.000 Plätzen, A 7.9.3 4.500 bis weniger als 6.000 Plätzen; S Hinweis: Zwischenzeitlich hat der Antragsteller die Änderung der Verfahrensart mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Durchführung einer UVU beantragt und von hier sind die notwendigen Verfahrensschritte eingeleitet worden. Rechtsgrundlagen: 1UIG NRW: Gesetz zur Regelung von Umweltinformationen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (UIG NRW) (GV. NRW. 2007 S. 142) in der zurzeit geltenden Fassung 2UIG: Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBL. I S. 3704), in der zurzeit geltenden Fassung Mit freundlichen Grüßen