[...]
Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger auf seinen Antrag vom 10. April 2019 auf Auskunftserteilung durch Übermittlung von zwei Rechtsgutachten bzgl. der Räumung im Hambacher Forst hin zu bescheiden.
Begründung
1.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten am 10. April 2019 per E-Mail über die OnlinePlattform „Frag den Staat“ unter der Vorgangsnummer #129682 die Übermittlung von zwei Rechtsgutachten, die im Vorfeld der Räumung des Hambacher Forsts durch die Rechtsanwaltskanzlei Baumeister Rechtsanwälte erstellt worden sind, beantragt. Der Beklagte hat mit der E-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>> einen entsprechenden Zugang eröffnet und auch andere Anfragen, die vor und nach der klägerischen Anfrage in anderen Angelegenheiten über das Portal an ihn gerichtet wurden, beantwortet. Der Vorgang ist hier einzusehen
https://fragdenstaat.de/anfrage/anfrage-rechtsgutachtenraeumung-hambacher-forst/ und zudem als
Anlage K 1
in Ablichtung beigefügt. Der Kläger hat dabei auf die Landtagsdrucksache 17/5672 Bezug genommen, in der die angeforderten Gutachten Erwähnung finden.
Der Beklagte hat auf die Anfrage nicht reagiert, so dass der Kläger den Beklagten mit zwei weiteren E-Mails am 17. Mai 2019 (vgl. S. 7 der Anlage 1) und am 27. Mai 2019 (vgl. S. 8 der Anlage 1) unter erneuter Fristsetzung zur Bescheidung und Übersendung der Gutachten aufgefordert hat. Auch diese E-Mails sind auf der og. Internetplattform einsehbar und wurden nicht beantwortet.
Schließlich hat der Unterzeichner den Beklagten am 29. Juli 2019 unter Anzeige des anwaltlichen Vertretungsverhältnisses und unter Fristsetzung bis zum 5. August 2019 nochmals, nun per Fax, das in Ablichtung als
Anlage K 2 beigefügt ist,
aufgefordert, den Kläger zu bescheiden und die beantragten Umweltinformationen zu übermitteln. Auch darauf erfolgte keinerlei Reaktion seitens des Beklagten.
2.
Die zulässige Klage ist gem. § 75 VwGO begründet, da der Antrag des Klägers, entgegen der ausdrücklich durch UIG und IFG vorgesehenen Entscheidungsfrist von einem Monat, die als Maximalfrist zu verstehen ist, von dem Beklagten nicht beschieden worden ist. Ein sachlicher Grund ist dafür nicht ersichtlich. Die Klage ist daher geboten und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Keine Abschriften anbei, da über den elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.