Geflüchtete aus Syrien: Grundlage für die gegenwärtige Enscheidungspraxis bei Nicht-Zuerkennung eines Schutzstatus oder Flüchtlingseigenschaft

Derzeit werden zunehmend Fälle bekannt, in denen Geflüchtete aus Syrien weder die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen, sondern lediglich ein nationales Abschiebeverbot erhalten. Die Entscheidungen werden jeweils ähnlich lautend damit begründet, dass nicht mehr in allen Landesteilen von einem "innerstaatlichen bewaffneten Konflikt" ausgegangen werden könne.

In Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Ihrem Haus unterstehenden Behörde des BAMF möchte ich mich mit folgenden Fragen an Sie wenden:

Welche Informationsquellen liegen der aktuellen Lagebeurteilung in Syrien jeweils zugrunde?

In wie weit wird für die Lagebeurteilung in Syrien der Lagebericht des Auswärtigen Amtes berücksichtigt?

Wie und auf welcher Ebene findet innerhalb des Bundesinnenministeriums eine Lagebeurteilung statt?

In welchem Turnus wird eine Bewertung der Lage in Syrien vorgenommen
?

Durch welche Stellen / Gremien erfolgt dies jeweils?

In welcher Weise wird dabei interne und externe Expertise angefragt und welche Quelle, Institutionen und Sachverständige werden jeweils hinzugezogen?

Wie erfolgt die Erstellung einer Lagebeurteilung in Hinblick auf Syrien in der Praxis, wo ist diese dokumentiert und publiziert und auf welchem Wege fließt diese in die Entscheidungspraxis des BAMF als der Ihnen untergeordneten Behörde dann jeweils ein?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. April 2019
  • Frist
    14. Mai 2019
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Jens-Martin Rode
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Derzeit werden z…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Jens-Martin Rode
Betreff
Geflüchtete aus Syrien: Grundlage für die gegenwärtige Enscheidungspraxis bei Nicht-Zuerkennung eines Schutzstatus oder Flüchtlingseigenschaft [#129829]
Datum
10. April 2019 14:16
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Derzeit werden zunehmend Fälle bekannt, in denen Geflüchtete aus Syrien weder die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen, sondern lediglich ein nationales Abschiebeverbot erhalten. Die Entscheidungen werden jeweils ähnlich lautend damit begründet, dass nicht mehr in allen Landesteilen von einem "innerstaatlichen bewaffneten Konflikt" ausgegangen werden könne. In Hinblick auf die Entscheidungspraxis der Ihrem Haus unterstehenden Behörde des BAMF möchte ich mich mit folgenden Fragen an Sie wenden: Welche Informationsquellen liegen der aktuellen Lagebeurteilung in Syrien jeweils zugrunde? In wie weit wird für die Lagebeurteilung in Syrien der Lagebericht des Auswärtigen Amtes berücksichtigt? Wie und auf welcher Ebene findet innerhalb des Bundesinnenministeriums eine Lagebeurteilung statt? In welchem Turnus wird eine Bewertung der Lage in Syrien vorgenommen ? Durch welche Stellen / Gremien erfolgt dies jeweils? In welcher Weise wird dabei interne und externe Expertise angefragt und welche Quelle, Institutionen und Sachverständige werden jeweils hinzugezogen? Wie erfolgt die Erstellung einer Lagebeurteilung in Hinblick auf Syrien in der Praxis, wo ist diese dokumentiert und publiziert und auf welchem Wege fließt diese in die Entscheidungspraxis des BAMF als der Ihnen untergeordneten Behörde dann jeweils ein?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens-Martin Rode <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens-Martin Rode << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens-Martin Rode

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