Grundsteuer: Änderung des Grundsteuergesetzes

Neues Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die ausschließlich der Gemeinde zufließt und deren tatsächliche Höhe von der Gemeinde über die Hebesätze allein bestimmt wird.
Der Gesetzgeber / die politischen Volksvertreter versprechen: Mit der Änderung des Grundsteuergesetzes wird sich die Belastung der Bürger innerhalb einer Gemeinde nicht erhöhen!
Teilen Sie bitte das Grundsteueraufkommen getrennt nach Steuerart zum 31.12.2018 mit.
Zu späteren Überprüfung wird die Gemeinde Essen aufgefordert das Aufkommen aus der Grundsteuer getrennt nach Steuerart zum 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum Ablauf des Jahres nach Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. April 2019
  • Frist
    14. Mai 2019
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J. G. H. Davenport
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Essen Details
Von
J. G. H. Davenport
Betreff
Grundsteuer: Änderung des Grundsteuergesetzes [#129842]
Datum
10. April 2019 14:51
An
Kommunalverwaltung Essen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Neues Grundsteuergesetz. Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die ausschließlich der Gemeinde zufließt und deren tatsächliche Höhe von der Gemeinde über die Hebesätze allein bestimmt wird. Der Gesetzgeber / die politischen Volksvertreter versprechen: Mit der Änderung des Grundsteuergesetzes wird sich die Belastung der Bürger innerhalb einer Gemeinde nicht erhöhen! Teilen Sie bitte das Grundsteueraufkommen getrennt nach Steuerart zum 31.12.2018 mit. Zu späteren Überprüfung wird die Gemeinde Essen aufgefordert das Aufkommen aus der Grundsteuer getrennt nach Steuerart zum 31.12.2018, zum 31.12.2019 und zum Ablauf des Jahres nach Inkrafttreten öffentlich bekannt zu machen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen J. G. H. Davenport <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen J. G. H. Davenport

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Kommunalverwaltung Essen
Rückmeldung zum Grundsteueraufkommen Sehr geehrter Herr Davenport, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 10.4. zum T…
Von
Kommunalverwaltung Essen
Betreff
Rückmeldung zum Grundsteueraufkommen
Datum
23. April 2019 10:08
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,0 KB


Sehr geehrter Herr Davenport, Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 10.4. zum Thema Grundsteueraufkommen der Stadt Essen melde ich mich gerne bei Ihnen zurück. Die Grundsteueraufkommen des Jahres 2018 betrugen: Grundsteuer A 165.547 Euro Grundsteuer B 133.819.740 Euro Mit freundlichen Grüßen