Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ist es erforderlich und gesetzlich geboten, dass ZwV an kommunalen Quellgrundstücken mit WV Anlagen erwerben?
2. Ist durch den Gesetzgeber mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen, dass Zweckverbände die aus Kommunaleigentum in ZwV-Eigentum gelangten, oder in deren Eigentum befindlichen Quellgrundstücke und WV-Anlagen an einen "privaten" Wasserversorger verkaufen können?
3. Müssten nicht alle Satzungen Passagen ent-/erhalten das (bei Verbandsauflösung) Verkauf ausschließt und Rückübereignung an die Verbandskommunen zwingend vorschreibt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Leopold Mayer
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