Begründung der BaFin des Verbots des Shortsellings von Wirecard-Anteilen

- Wie begründet die BaFin das Verbot des Shortsellings bei Wirecard-Anteilen?
- Sollte ein anderes Unternehmen einer Gefahr eines starken Shortsellings ausgesetzt sein, würde da die BaFin genauso handeln?
- Kann im Fall von Wirecard gesagt werden, dass dies eine Gefährdung für den Markt dargestellt hat?
- Wenn ja, wieso stellte dies eine Gefährdung für den Markt dar?
- Wer entscheidet ab welchem Zeitpunkt der mögliche Verlust eines einzelnen Unternehmens mit einer Marktkapitalisierung, die rund 1,4% des DAX darstellt, eine Gefährdung für den Markt ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2019
  • Frist
    18. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Konrad Puczynski
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Wie begründet …
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
Konrad Puczynski
Betreff
Begründung der BaFin des Verbots des Shortsellings von Wirecard-Anteilen [#131578]
Datum
16. April 2019 16:15
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Wie begründet die BaFin das Verbot des Shortsellings bei Wirecard-Anteilen? - Sollte ein anderes Unternehmen einer Gefahr eines starken Shortsellings ausgesetzt sein, würde da die BaFin genauso handeln? - Kann im Fall von Wirecard gesagt werden, dass dies eine Gefährdung für den Markt dargestellt hat? - Wenn ja, wieso stellte dies eine Gefährdung für den Markt dar? - Wer entscheidet ab welchem Zeitpunkt der mögliche Verlust eines einzelnen Unternehmens mit einer Marktkapitalisierung, die rund 1,4% des DAX darstellt, eine Gefährdung für den Markt ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Konrad Puczynski <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Konrad Puczynski << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Konrad Puczynski

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sehr geehrter Herr Puczynski, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 16.04.2019 und übersende Ihnen anbei den Besche…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
AW: Begründung der BaFin des Verbots des Shortsellings von Wirecard-Anteilen [#131578]
Datum
15. Mai 2019 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Puczynski, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 16.04.2019 und übersende Ihnen anbei den Bescheid. Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung: Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter https://www.bafin.de/dok/11142484 Mit freundlichen Grüßen,

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