Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rottweil

Anfrage an: Landratsamt Rottweil

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen:

• Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen.

• Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen.

Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln.

Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln.

Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß.

Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind.

Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz:

“Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.”
siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...)

Weiterhin heißt es dort:
“Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.”

Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz.

Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt.

Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei.

Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahr…
An Landratsamt Rottweil Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rottweil [#131744]
Datum
17. April 2019 12:58
An
Landratsamt Rottweil
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen: • Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen. • Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen. Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln. Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln. Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß. Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind. Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz: “Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.” siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...) Weiterhin heißt es dort: “Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.” Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz. Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt. Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei. Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ihr
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rottweil
Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Landratsamt Rottweil
Betreff
AW: WG: Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rottweil [#131744]
Datum
18. April 2019 14:59
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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3,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in
Landratsamt Rottweil
Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen begehrten Informationen werden erst seit 01.01.2019 als amtliche Inform…
Von
Landratsamt Rottweil
Betreff
AW: WG: Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rottweil [#131744]
Datum
18. April 2019 16:05
Status

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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3,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in die von Ihnen begehrten Informationen werden erst seit 01.01.2019 als amtliche Informationen erfasst und abgefragt. Von daher ist es leider nicht möglich, Ihnen diese für 2017 und 2018 zukommen zu lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geherter Herr Huth, auch wenn die Daten nicht amtlich erfasst wurden, bitte i…
An Landratsamt Rottweil Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Rottweil [#131744]
Datum
18. April 2019 17:07
An
Landratsamt Rottweil
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geherter Herr Huth, auch wenn die Daten nicht amtlich erfasst wurden, bitte ich Sie mir diese zu übersenden. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131744 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>