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Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen:

• Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen.

• Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen.

Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln.

Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln.

Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß.

Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind.

Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz:

“Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.”
siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...)

Weiterhin heißt es dort:
“Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.”

Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz.

Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt.

Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei.

Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. April 2019
  • Frist
    17. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahr…
An Landratsamt Schwäbisch Hall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#131758]
Datum
17. April 2019 13:07
An
Landratsamt Schwäbisch Hall
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie mir folgende Daten der vergangene Jahre, jedoch mindestes seit dem Jahr 2017 zugänglich zu machen: • Tatsächlich besetzte Rettungsmittel im Verhältnis zu im Bereichsplan vorgesehen Rettungsmittel. Aufgeschlüßelt nach Rettungswachen. • Tatsächlich besetzte Krankentransportwagen im Verhältnis zu den im Bereichsplan nachrichtlich erwähnten vorgehaltenen Krankentransportwagen. Daher nicht nur die Gesamtzahl der nicht besetzten Schichten oder Schichtstunden, sondern eine Aufschlüßellung nach Rettungsmitteln. Sollte der Bereichsausschuß Gutachten zur Kompensation von Fahrzeugausfällen in Auftrag gegeben haben, dann bitte ich Sie darum auch mir dieses Gutachten zu übermitteln. Ich gehe davon aus, dass die Rettungsleitstelle weiß, wann welche Rettungswagen verfügbar sind und wann dies aufgrund von mangelndem Personal abgemeldet werden oder auf den Status "Bereitschaft" gesetzt werdne. Da ja die Abmeldung oder das Setzen des Rettungswagens auf “Bereitschaft” im Computersystem dokumentiert werden muß. Mir ist bekannt, dass über die Verfügbarkeit von Rettungswagen und Krankentransportwagen auf der Leitstelle eine Übersicht besteht und daraus statistische Daten berechnet werden können oder bereits berechnet werden. Ich gehe weiterhin davon aus, dass Aufstellung über die Verfügbarkeit von Rettungsmitteln amtliche Informationen im Sinne des LIFG sind. Nach meiner Auffassung unterliegen Leitstellen und Kreisbereichsausschüße dem Landesinformationsfreiheitsgesetz: “Der Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger richtet sich grundsätzlich gegen alle Stellen der Exekutive, also: Behörden auf kommunaler, Kreis- oder Landesebene, (…) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen (…) Ein Anspruch auf Informationszugang besteht auch gegenüber Unternehmen und Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge (z.B. Nahverkehr) wahrnehmen und dabei der Kontrolle einer öffentlichen Stelle unterliegen.” siehe: https://www.baden-wuerttemberg.datens...) Weiterhin heißt es dort: “Das LIFG begründet einen Anspruch auf amtliche Informationen. Das sind alle vorhandenen, amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung und Form ihrer Aufbewahrung (…) Hierzu zählen auch elektronische (Magnetbänder, Disketten, CD-Roms), optische (Fotos und Bilder) sowie akustische (Audiokassetten und Tonbänder) Aufzeichnungen.” Als solche unterliegen auch die Daten in Systemen der Rettungsleitstelle diesem Gesetz. Ich gehe davon aus durch mein Auskunftsersuchen keine Personenbezogenen Daten betroffen sind. Durch eine reine statistische Auswertung von Verfügbarkeiten, lassen sich keine Rückschlüsse auf die arbeitenden Personen ziehen. Ich gehe auch nicht davon aus, das es sich bei diesen Daten um Betriebsgeheimnisse handelt. Bitte erteilen Sie mir die Auskunft elektronisch, an die oben angelgegebene Adresse, am einfachsten als Excel oder CSV Datei. Sollte der Landkreis für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese Anfrage an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies könnte etwa der Kreisbereichsauschuss sein, auch bei diesem gehe ich davon aus, das er dem durch das LIFG geschaffenen Auskunftsanspruch unterliegt, das solche Auswertungen amtliche Informationen im Sinne des LIFG wären und dieser ja eine durch Gesetz geschaffene, öffentliche Einrichtung ist. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ihr
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Schwäbisch Hall
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 17. 04. 2019. Zur Beantwortung Ihrer …
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#131758]
Datum
23. April 2019 09:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 17. 04. 2019. Zur Beantwortung Ihrer Fragen darf ich Sie auf den Bereichsausschuß verweisen. Da Sie der Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich widersprochen haben, kann ich Ihre Mail leider nicht an den Bereichausschuß weiterleiten. Ich bitte Sie daher sich mit Ihrem Anliegen direkt an den Bereichsausschuß des Rettungsdienstbereiches Schwäbisch Hall zu wenden. Der Landkreis hat nur die Rechtsaufsicht über den Bereichsausschuss. Die Aufsicht über die Erfüllung der Vertragspflichten der gesetzlichen Leistungsträger nach § 2 Absatz 1 RDG obliegt dem Regierungspräsidium als obere und dem Innenministerium als oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ich erlaube Ihnen ausdrücklich und bitte Sie d…
An Landratsamt Schwäbisch Hall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#131758]
Datum
24. April 2019 10:24
An
Landratsamt Schwäbisch Hall
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> ich erlaube Ihnen ausdrücklich und bitte Sie darum die Anfrage an den Kreichbereichsausschuß weiterzuleiten. Vielen Dank für diese gewissenhafte Nachfrage. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Landratsamt Schwäbisch Hall
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Anliegen wunschgemäß an den Bereichsausschuß weitergeleitet. Mit freundl…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Antwort: AW: Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#131758]
Datum
24. April 2019 10:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich habe Ihr Anliegen wunschgemäß an den Bereichsausschuß weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwäbisch Hall
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage an den Bereichsausschuss des Rettungsdienstbereiches Schwäbisch Hall vo…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall
Datum
14. Mai 2019 12:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage an den Bereichsausschuss des Rettungsdienstbereiches Schwäbisch Hall vom 17. April 2019 beantworten wir Ihnen unten stehend. Rettungswache Einsatzmitteltyp Einsatzmittel-vorhaltestunden/Jahr (in Stunden) Ausfallstunden 2017 Ausfallstunden 2018 Ausfallstunden bis 30.04.2019 Bemerkung Schwäbisch Hall RTW 13.140 - 912 120 NEF 4.380 - 1.020 1.404 Umstellung auf NAW-System Schwäbisch Hall West RTW 8.760 - 24 NEF 8.760 - 36 Crailsheim RTW 17.520 - 60 42.5 Crailsheim West RTW 2.500 - 60 60 NEF 8.760 - 204 852 Umstellung auf NAW-System Gaildorf RTW 8.760 - NEF 8.760 - Blaufelden RTW 8.760 - 7 NEF 8.760 - Wolpertshausen RTW 8.760 - Obersontheim RTW 8.760 - 24 120 RTW = Rettungswagen; NEF = Notarzteinsatzfahrzeug; NAW = Notarztwagen (RTW + Notarzt) Für weitere Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Übermittlung der Daten. Wollen sie diese nochmals als PDF oder E…
An Landratsamt Schwäbisch Hall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Besetzung von Rettungsmitteln im Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#131758]
Datum
2. Juni 2019 21:26
An
Landratsamt Schwäbisch Hall
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Übermittlung der Daten. Wollen sie diese nochmals als PDF oder Excel Datei übermitteln, leider wird die Zellenstruktur nicht sichtbar, in der diese liegen. Das ist vermutlich dem Email System geschuldet. Vielen Dank für ihre Auskunft bereits im Vorraus Ihr ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 131758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Schwäbisch Hall
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. Juni 2019 21:34
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.