[Ares(2019)3730030 - FW: Auswirkungen des Brexit [#134331]](
https://webgate.ec.testa.eu/Ares/ext/documentInfoDetails.do?documentId=080166e5c4cb66b6)
*
Sent by ve_ercea.acctodoc (ERCEA) <
<Name und E-Mail-Adresse>>. All responses have to be sent to this email address.
Envoyé par ve_ercea.acctodoc (ERCEA) <
<Name und E-Mail-Adresse>>. Toutes les réponses doivent être effectuées à cette adresse électronique.
*
[]()Sehr
geehrteAntragsteller/in
Die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats (ERC) fördert Forschungsprojekte des EU-Rahmenprogramms für Forschung und Innovation unter dem Schwerpunkt Wissenschaftsexzellenz.
Der ERC vergibt Fördermittel an startende und etablierte Forscher unabhängig von ihrer Herkunft oder Nationalität. Daher hat der Austritt des Vereinten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Großbritannien) aus der EU keine Auswirkungen auf die Möglichkeit von Forschern britischer Nationalität sich für ERC Fördermittel zu bewerben. Zur Förderfähigkeit britischer Rechtsträger hat die Exekutivagentur des ERCs im 2019 ERC Arbeitsprogramm wie folgt angekündigt:
“Notice: Please note that until the UK leaves the EU, EU law continues to apply to and within the UK, when it comes to rights and obligations; this includes the eligibility of UK legal entities to fully participate and receive funding in Horizon 2020 actions such as those called for in this work programme. Please be aware however that the eligibility criteria must be complied with for the entire duration of the grant. If the UK withdraws from the EU during the grant period without concluding an agreement with the EU ensuring in particular that British applicants continue to be eligible, they will no longer be eligible to receive EU funding and their participation may be terminated on the basis of Article 50 of the grant agreement.”
([
http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2018-2020/erc/h2020-wp19-erc_en.pdf](
http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2018-2020/erc/h2020-wp19-erc_en.pdf) )
Die Exekutivagentur des ERCs schließt ebenfalls Verträge mit Experten ab. Diese Experten beurteilen Forschungsanträge im Peer-Review, überwachen die Umsetzung der ERC-Maßnahmen zur Förderung von Pionierforschung, prüfen die Peer-Review Evaluierung als Prozessbeobachter, führen Ethikprüfungen und Ethik-Monitoring durch oder unterstützen den ERC darin Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu beurteilen. Die Experten werden ad personam eingesetzt und entweder auf Vorschlag des ERC Wissenschaftsrats berufen oder einem öffentlichen Aufruf zur Interessensbekundung folgend. Hierbei gibt es keine Auflagen zur Nationalität der Experten; somit hat der Austritt Großbritanniens aus der EU keine Auswirkungen auf ihre Partizipation.
Bezüglich der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Großbritannien und der EU nach dem Austritt des Vereinten Königreichs aus der EU hat die Exekutivagentur des ERCs kein Mandat, das über die Teilnahme britischer Rechtsträger an ERC Fördertätigkeiten hinaus ginge. Sie unterliegen alleinig der Verantwortung der Europäischen Kommission.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.
Mit freundlichen Grüßen,