Öffentlicher Personennahverkehr im Landkreis und in der Stadt Rosenheim

- Mit welchen Busunternehmen hat die Regierung Oberbayern für Stadt und Landkreis Rosenheim Verträge über die Durchführung von öffentlichen Personennahverkehr abgeschlossen ?
- Welche anderen Behörden haben Verträge mit Busunternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt und des Landkreises Rosenheim öffentlichen Personennahverkehr anbieten ?
- Wann wurden diese Verträge abgeschlossen ?
- Zu welchem Termin können diese gekündigt werden?
- Müssen andere Behörden einer solchen Kündigung zu stimmen ?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Mai 2019
  • Frist
    8. Juni 2019
  • Ein:e Follower:in
michael schnitker (Bündnis für Rosenheim)
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung des Bezirks Oberbayern Sehr geehrte<< Anrede >> bitte s…
An Regierung von Oberbayern Details
Von
michael schnitker (Bündnis für Rosenheim)
Betreff
Öffentlicher Personennahverkehr im Landkreis und in der Stadt Rosenheim [#137514]
Datum
5. Mai 2019 15:27
An
Regierung von Oberbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung des Bezirks Oberbayern Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Mit welchen Busunternehmen hat die Regierung Oberbayern für Stadt und Landkreis Rosenheim Verträge über die Durchführung von öffentlichen Personennahverkehr abgeschlossen ? - Welche anderen Behörden haben Verträge mit Busunternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt und des Landkreises Rosenheim öffentlichen Personennahverkehr anbieten ? - Wann wurden diese Verträge abgeschlossen ? - Zu welchem Termin können diese gekündigt werden? - Müssen andere Behörden einer solchen Kündigung zu stimmen ?
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Bezirks Oberbayern (Informationsfreiheitssatzung Oberbayern). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen michael schnitker <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift michael schnitker << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen michael schnitker (Bündnis für Rosenheim)

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Regierung von Oberbayern
Sehr geehrter Herr Schnitker, die Regierung von Oberbayern (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de) ist vom B…
Von
Regierung von Oberbayern
Betreff
WG: Öffentlicher Personennahverkehr im Landkreis und in der Stadt Rosenheim [#137514]
Datum
7. Mai 2019 08:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schnitker, die Regierung von Oberbayern (https://www.regierung.oberbayern.bayern.de) ist vom Bezirk Oberbayern (https://www.bezirk-oberbayern.de) zu unterscheiden. Der Bezirk Oberbayern ist eine Selbstverwaltungskörperschaft. Die Regierung von Oberbayern ist eine Behörde des Freistaates Bayern. Die Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises des Bezirks Oberbayern (Informationsfreiheitssatzung) verpflichtet lediglich den Bezirk Oberbayern und nicht den Freistaat Bayern. Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Daneben können auch kreisangehörige Gemeinden, auf die diese Aufgabe von einem Aufgabenträger übertragen wurde, insoweit zuständig sein (Art 8 und 9 BayÖPNVG). Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Im Wahrnehmung dieser Aufgaben können die ÖPNV-Aufgabenträger mit Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsleistungen schließen. Die Regierung von Oberbayern schließt keine Verträge über die Durchführung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen mit Verkehrsunternehmen. Wir erteilen als staatliche Verwaltungsbehörde auf Antrag Omnibusverkehrsunternehmen öffentlich-rechtliche Genehmigungen zum Betrieb eines Omnibuslinienverkehrs, wenn der Antrag nach erfolgter Prüfung genehmigungsfähig ist. Mit freundlichen Grüßen