Heinrich Böll Stiftung- Projektfinanzierung

Welche Projekte der Heinrich Böll Stiftung wurden zwischen 2016 und 2018 in << Adresse entfernt >> und den palästinensischen Gebieten (Westjordanland und Gaza) durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit finanziert? Bitte die Projekte nach ihrem Anfangsjahr, ggf. Endjahr, Budget, lokalen zivilgesellschaftlichen Partnern aufschlüsseln. Bitte hinweisen, ob die Gelder frei verwendet werden können oder projektbezogen sind.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    7. Mai 2019
  • Frist
    12. Juni 2019
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Darja Feldman
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Proj…
An Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Details
Von
Darja Feldman
Betreff
Heinrich Böll Stiftung- Projektfinanzierung [#138151]
Datum
7. Mai 2019 15:35
An
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Projekte der Heinrich Böll Stiftung wurden zwischen 2016 und 2018 in Israel und den palästinensischen Gebieten (Westjordanland und Gaza) durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit finanziert? Bitte die Projekte nach ihrem Anfangsjahr, ggf. Endjahr, Budget, lokalen zivilgesellschaftlichen Partnern aufschlüsseln. Bitte hinweisen, ob die Gelder frei verwendet werden können oder projektbezogen sind. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Darja Feldman <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Darja Feldman << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/036, hier: Eingangsbestätigung, Bitte um Mitteilung ladungsfähige Anschrift Sehr ge…
Von
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Betreff
IFG-Antrag, GZ: Z14 O4010-0288/036, hier: Eingangsbestätigung, Bitte um Mitteilung ladungsfähige Anschrift
Datum
15. Mai 2019 13:34
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Feldmann, ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 7.05.2019. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar. Die pauschalen Personalkostensätze betragen: 60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes, 45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für die weitere Bearbeitung Ihres IFG-Antrags benötige ich von Ihnen eine ladungsfähige postalische Anschrift, an welche ich meinen Bescheid nach dem IFG an Sie senden kann. Die Mitteilung Ihrer Anschrift ist zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens unentbehrlich. Es ist erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Diese Auffassung teilt auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in allen Fällen, in denen rechtsmittelfähige Bescheide zu erstellen sind. Die Bekanntgabe der Bescheide muss mit Blick auf Widerspruchs- und Klagefristen nachvollziehbar sein. Dies betrifft Fälle, in denen die Auskunft gebührenpflichtig ist, Belange Dritter betroffen sind, oder eine Auskunftserteilung zu verweigern bzw. zu beschränken ist, weil ein Ausnahmegrund nach dem IFG vorliegt. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 20.05.2019 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Sodann bearbeite ich den oben genannten IFG-Antrag gerne weiter. Mit freundlichen Grüßen