Sehr geehrte Frau Feldmann,
ich bestätige den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 7.05.2019. Ihr Antrag wird unter dem oben angegebenen Geschäftszeichen geführt.
Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben, sofern es sich nicht um die Erteilung einer kostenfreien einfachen Auskunft im Sinne der IFGGebV handelt. Die IFGGebV kann im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/ind… eingesehen werden. Für IFG-Anfragen können je nach Arbeitsaufwand Gebühren bis zur Höhe von 500 EUR erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Die Gebühren werden daher nicht auf Grundlage der tatsächlichen Kosten erhoben, sondern orientieren sich an den vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bezüglich der IFGGebV festgelegten pauschalen Personalkostensätzen. Diese Personalkostensätze stellen lediglich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Gebührenhöhe im Einzelfall dar.
Die pauschalen Personalkostensätze betragen:
60 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes,
45 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen Dienstes,
30 EUR pro Stunde für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren Dienstes.
Für die weitere Bearbeitung Ihres IFG-Antrags benötige ich von Ihnen eine ladungsfähige postalische Anschrift, an welche ich meinen Bescheid nach dem IFG an Sie senden kann. Die Mitteilung Ihrer Anschrift ist zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens unentbehrlich. Es ist erforderlich, dass die Identität der Beteiligten zweifelsfrei feststeht, weil es sich bei der Bescheidung eines IFG-Antrags um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bzw. derjenigen bekanntzugeben, für den oder die er bestimmt ist. Dies wird mit einer Beantwortung Ihres Informationsersuchens an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse nicht sichergestellt.
Diese Auffassung teilt auch der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in allen Fällen, in denen rechtsmittelfähige Bescheide zu erstellen sind. Die Bekanntgabe der Bescheide muss mit Blick auf Widerspruchs- und Klagefristen nachvollziehbar sein. Dies betrifft Fälle, in denen die Auskunft gebührenpflichtig ist, Belange Dritter betroffen sind, oder eine Auskunftserteilung zu verweigern bzw. zu beschränken ist, weil ein Ausnahmegrund nach dem IFG vorliegt.
Bitte teilen Sie mir bis spätestens 20.05.2019 Ihre ladungsfähige Postanschrift mit. Sodann bearbeite ich den oben genannten IFG-Antrag gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen