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Bodeneingriff gemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV)

Auf den Flurstücken 1550/1551 in Flur 001 der Gemarkung Hermsdorf gab es nach dem 07.11.2017 (250kg) am 09.05.2019 eine zweite Entschärfung eines großen Blindgängers (100kg).
Eine Entschärfung einer Bombe nach so vielen vorausgegangen Eingriffen in den Boden so kurz vor Fertigstellung des Objektes wirft Fragen auf.
Ohne Eingriff in den Boden sind Kampfmittel an sich sehr gefährlich, durch Befahren und Bearbeiten der unbefestigten Flächen mit Erdbaugeräten oder Transportfahrzeugen wird diese Gefahr erheblich erhöht.

Wann wurde vom Bauherrn die Mitteilung über die Absicht von Bodeneingriffengemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV)
und zugleich der Antrag auf ordnungsbehördliche Stellungnahme über Informationen zu Kampfmitteln für die jeweiligen Flurstücke gestellt?

Welche Verdachspunkte bzw. Fundstellen wurden behördlich auf den Flurstücken festgestellt?

Welche Empfehlungen / Auflagen hat der Bauherr für den Umgang mit Kampfmitteln bekommen?

Wurden diese rechtskonform umgesetzt?

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    11. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bodeneingriff gemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512]
Datum
11. Mai 2019 10:58
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf den Flurstücken 1550/1551 in Flur 001 der Gemarkung Hermsdorf gab es nach dem 07.11.2017 (250kg) am 09.05.2019 eine zweite Entschärfung eines großen Blindgängers (100kg). Eine Entschärfung einer Bombe nach so vielen vorausgegangen Eingriffen in den Boden so kurz vor Fertigstellung des Objektes wirft Fragen auf. Ohne Eingriff in den Boden sind Kampfmittel an sich sehr gefährlich, durch Befahren und Bearbeiten der unbefestigten Flächen mit Erdbaugeräten oder Transportfahrzeugen wird diese Gefahr erheblich erhöht. Wann wurde vom Bauherrn die Mitteilung über die Absicht von Bodeneingriffengemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) und zugleich der Antrag auf ordnungsbehördliche Stellungnahme über Informationen zu Kampfmitteln für die jeweiligen Flurstücke gestellt? Welche Verdachspunkte bzw. Fundstellen wurden behördlich auf den Flurstücken festgestellt? Welche Empfehlungen / Auflagen hat der Bauherr für den Umgang mit Kampfmitteln bekommen? Wurden diese rechtskonform umgesetzt?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Bodeneingriff gamäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512] Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Bodeneingriff gamäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512]
Datum
29. Mai 2019 09:59
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in Nach § 6 Abs. 1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Es liegen tatsächliche konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von Ihrem Aktenauskunftsbegehren schutzwürdige Belange der betroffenen Eigentümerin oder des Eigentümers der genannten Flurstücke betroffen sind und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin VG 2 K 121.17). Daher darf ich Ihre Fragen gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht beantworten, es sei denn, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Aktenauskunftsbegehren gemäß § 6 Abs. 2 IFG zustimmt. Ihr Aktenauskunftsbegehren sowie die zwingend erforderliche Drittbeteiligung der Eigentümerin oder des Eigentümers verursacht einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, der unabhängig von der Zustimmung oder Ablehnung der Eigentümerin oder des Eigentümers entsteht und nach § 16 Satz 1 IFG gebührenpflichtig ist. Gemäß § 16 Satz 2 IFG ist das Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. Antragsteller/in 516) in der jeweils geltenden Fassung (GebBtrG) anzuwenden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich gem. § 6 Absatz 1 GebBtrG nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Nach § 1 Absatz 1 VGebO werden Verwaltungsgebühren nach dem der VGebO anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 1004 lit. a) Ziff. 4 dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Rahmengebühr für die Gewährung von schriftlichen Aktenauskünften, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht, zwischen 250 und 500 EUR. Das Aktenauskunftsbegehren ist im vorliegenden Fall als Aktenauskunft, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, zu qualifizieren, da die Eigentümerin oder der Eigentümer der genannten Flurstücke um Zustimmung gebeten werden muss. Nach § 5 VGebO ist die Rahmengebühr zu bemessen nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Die mit dem Vorgang betrauten Dienstkräfte meiner Behörde werden für die Bearbeitung des Vorgangs voraussichtlich 25 Stunden aufwenden. Der wirtschaftliche Nutzen der Akteneinsicht wird als eher gering eingeschätzt, da es im Wesentlichen nur um ihr privates Interesse geht. Es ist daher angemessen, die Rahmengebühr vorliegend auf 450 EUR festzusetzen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners sind hier nicht bekannt, es ist aber davon auszugehen, dass eine Verwaltungsgebühr in dieser Höhe keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Mit freundlichen Grüßen,
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AW: Bodeneingriff gamäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bodeneingriff gamäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512]
Datum
29. Mai 2019 18:29
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Nennung von Daten aus einer Auskunft zur Kampfmittelbelastung derart hohe Gebühren von 450 € nach sich ziehen. Die Gebühr erweckt den Eindruck, das hier ein Fehlverhalten des Antragstellers verschleiert werden soll. Ein Antragsteller, der das Leben von Menschen möglicherweise bewusst gefährdet. Es besteht durchaus die Möglichkeit, das Ihn hier keine Schuld trifft und die zweite Bombe nicht in Ihrer Auswertung bekannt war. Durch die Verneinung der Auskunft erwecken Sie einen anderen Eindruck. Ob das im Sinne des Antragstellers ist, kann ich nicht beantworten. Wie die Bevölkerung im Falle der Veröffentlichung Ihrer anonymisierten Stellungnahme reagiert, liegt ebenfalls außerhalb meines Kenntnisbereiches. Vielleicht überdenken Sie Ihr Schreiben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 140512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: Bodeneingriff gamäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512] Sehr geehrteAntragsteller/…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
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Betreff
AW: Bodeneingriff gamäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512]
Datum
1. Januar 2020 11:59
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bodeneingriff gemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV)“ vom 11.05.2019 (#140512) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 201 Tage überschritten und überhöhte Gebühren von 450€ für eine Auskunft verlangt. Es besteht der Verdacht, das mit den Gebühren Unregelmäßigkeiten oder Gesetzesverstöße verdeckt werden sollen. Ich fordere Sie daher auf, zu erklären, wie 450 € Gebühren für das Aufbereiten einer zweiseitigen PDF-Datei zustandekommen sollen, das entspricht mehr als 8 Arbeitsstunden nach TVÖD E12. Eine angemessene Gebühr für 15 Minuten Arbeitsaufwand währen 55€*0,25=13,75€. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 140512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/140512
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in um Ihre Informationsanfrage prüfen zu können, benötige ich einen förmlichen Antrag, …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: Bodeneingriff gemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512]
Datum
8. Januar 2020 11:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in um Ihre Informationsanfrage prüfen zu können, benötige ich einen förmlichen Antrag, der den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und insbesondere Ihren Namen und eine zustellfähige Adresse ausweist. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Informationen erfüllt sein müssen, habe ich Ihnen in meiner Antwort vom 29.05.2019 bereits mitgeteilt. Erst wenn feststeht, dass Sie die Informationen erhalten dürfen, werde ich auf Ihre Hinweise zur Gebühr eingehen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre bewusste Zurückhaltung von derart brisanten Informationen könnte strafrechtlich …
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bodeneingriff gemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV) [#140512]
Datum
27. Januar 2020 14:46
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre bewusste Zurückhaltung von derart brisanten Informationen könnte strafrechtlich relevant sein. Ich werde Sie und die dann zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der nächsten Sperrung für eine Entschärfung daran erinnern und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten. Sie spielen bewusst mit dem Leben der Menschen. Das macht in Anbetracht der zwei massiven Funde von Blindgängern der altersbedingten steigenden Gefährlichkeit von Kampfmitteln sprachlos. Mit freundlichen Grüßen Fragesteller Anfragenr: 140512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/140512