Bodeneingriff gemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV)
Auf den Flurstücken 1550/1551 in Flur 001 der Gemarkung Hermsdorf gab es nach dem 07.11.2017 (250kg) am 09.05.2019 eine zweite Entschärfung eines großen Blindgängers (100kg).
Eine Entschärfung einer Bombe nach so vielen vorausgegangen Eingriffen in den Boden so kurz vor Fertigstellung des Objektes wirft Fragen auf.
Ohne Eingriff in den Boden sind Kampfmittel an sich sehr gefährlich, durch Befahren und Bearbeiten der unbefestigten Flächen mit Erdbaugeräten oder Transportfahrzeugen wird diese Gefahr erheblich erhöht.
Wann wurde vom Bauherrn die Mitteilung über die Absicht von Bodeneingriffengemäß § 5 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung (KampfmittelV)
und zugleich der Antrag auf ordnungsbehördliche Stellungnahme über Informationen zu Kampfmitteln für die jeweiligen Flurstücke gestellt?
Welche Verdachspunkte bzw. Fundstellen wurden behördlich auf den Flurstücken festgestellt?
Welche Empfehlungen / Auflagen hat der Bauherr für den Umgang mit Kampfmitteln bekommen?
Wurden diese rechtskonform umgesetzt?
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum11. Mai 2019
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15. Juni 2019
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Kosten dieser Information:500,00 Euro
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