Übermittlung des Adresszusatzes an Landesrundfunkanstalt bzw. den Beitragsservice durch Einwohnermeldebehörde
auf welchen Grundlagen werden Adresszusätze wie z.B. Stockwerks- und Wohnungsnummern an die Landesrundfunkanstalt bzw den Beitragsservice ermittelt?
Erfolgt hier eine Standardisierung von Begriffen wie "Stock-(werk)", "Obergeschoss", und "Etage" sowie etwaigen Wohnungsnummern bzw. Richtungsangaben, oder wird die Information aus der Wohnungsgeberbestätigung unverändert als Freitext übermittelt?
Liegen der Einwohnermeldebehörde für Mehrfamilienhäuser die Anzahl und Identifikationsmerkmale der Wohnungen samt Adresszusätzen vor?
Im OSCI-XMeld-Standard heißt es: "Es sind Stockwerks- und Wohnungsnummern anzugeben, soweit sie für die Adressierung erforderlich sind[...]". Wer entscheidet nach welchen Kriterien darüber, ob diese Information für die Adressierung erforderlich ist?
Ergebnis der Anfrage
Die Art der Eintragung von Adresszusätzen (Stockwerks- und Wohnungsnummern) ist in Datenblatt 1210 des Meldewesens geregelt:
"Es können Stockwerks- oder Wohnungsnummern angegeben werden, soweit sie für die
Adressierung erforderlich sind.
Beispiele: 7OG, 13OG, P für Parterre, HP für Hochparterre, St für Souterrain oder
Wohnung 115. Die Verwendung römischer Ziffern ist zulässig."
Es erfolgt also keine Standardisierung.
Anfrage erfolgreich
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Datum14. Mai 2019
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13. Juni 2019
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