Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS

Anfrage an: Komm.ONE

- Eine Aufstellung, welche Teile der von Ihnen bereitgestellten IT-Infrastruktur für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg bereits (teilweise) kompatibel zum IP-Protokoll in der Version 6 als Nachfolger der Version 4 ist.
- Falls (Teile) der Infrastruktur nicht kompatibel sind, ist eine solche Umstellung geplant oder wurde sie bereits näher untersucht?
- Falls eine (teilweise) Umstellung geplant ist: In welchem Zeitrahmen ist die Umsetzung vorgesehen?
- Falls eine Umsetzung nicht geplant ist: Mit welcher Begründung erfolgte ein Aufschub/Ablehnung?

Hintergrund dieser Anfrage ist die globale Knappheit an IPv4-Adressen und die diesbezüglich als "Best Current Practice" von der Internet Engineering Task Force (IETF) empfohlene Umstellung auf IPv6 (https://tools.ietf.org/html/rfc6540).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Mai 2019
  • Frist
    15. Juni 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine Aufstellun…
An Komm.ONE Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS [#142997]
Datum
16. Mai 2019 19:55
An
Komm.ONE
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Eine Aufstellung, welche Teile der von Ihnen bereitgestellten IT-Infrastruktur für die Kommunen des Landes Baden-Württemberg bereits (teilweise) kompatibel zum IP-Protokoll in der Version 6 als Nachfolger der Version 4 ist. - Falls (Teile) der Infrastruktur nicht kompatibel sind, ist eine solche Umstellung geplant oder wurde sie bereits näher untersucht? - Falls eine (teilweise) Umstellung geplant ist: In welchem Zeitrahmen ist die Umsetzung vorgesehen? - Falls eine Umsetzung nicht geplant ist: Mit welcher Begründung erfolgte ein Aufschub/Ablehnung? Hintergrund dieser Anfrage ist die globale Knappheit an IPv4-Adressen und die diesbezüglich als "Best Current Practice" von der Internet Engineering Task Force (IETF) empfohlene Umstellung auf IPv6 (https://tools.ietf.org/html/rfc6540).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Komm.ONE
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Im vorliegenden Fall besteht kein A…
Von
Komm.ONE
Betreff
AW: Stand der Einführung von IPv6 in der IT-Infrastruktur der ITEOS [#142997]
Datum
13. Juni 2019 14:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir nehmen zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung: Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nur hinsichtlich schon vorhandener Aufzeichnungen. Ihre Frage bezieht sich aber zum Teil gar nicht auf Aufzeichnungen bzw. schon vorhandene Aufzeichnungen. Letztlich ist das aber auch unerheblich, da Aufzeichnungen zu Ihrer Fragestellung jedenfalls keine amtlichen Informationen darstellen. Denn amtliche Informationen müssen einen Bezug zu einem Verwaltungsverfahren haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.16, Az. 1 S 1122/16, Rn. 10 a.E.). Selbst wenn man die Informationen aber als amtliche Informationen ansehen würde, könnten diese nicht herausgegeben werden, da diese sicherheitstechnische Bedeutung haben und da es sich zudem um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ITEOS handelt. Von einer Gebührenerhebung sehen wir ab. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei ITEOS AöR, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen