Kontrollbericht zu Marin, Berlin

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Marin
Ziegrastraße 1
12057 Berlin

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Mai 2019
  • Frist
    25. Juni 2019
  • 0 Follower:innen

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

Tobias Jordans
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe …
An Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln Details
Von
Tobias Jordans
Betreff
Kontrollbericht zu Marin, Berlin [#144474]
Datum
22. Mai 2019 07:48
An
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.

Antrag erneut stellen

Der Bezirk Neukölln bearbeitet nun Anträge. Sie sollten Ihren Antrag deswegen erneut stellen: Dazu klicken Sie einfach auf den Knopf hier drunter und schicken dann die vorformulierte Nachricht ab.

Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrte<< Anrede >> ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Marin Ziegrastraße 1 12057 Berlin 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tobias Jordans <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Jordans << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Jordans

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Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Ablehnung Ihres Antrages auf Informationserteilung gem. Verbraucherinformationsgesetzt (VIG) Bezirksamt Neukölln v…
Von
Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt Berlin Neukölln
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Ihres Antrages auf Informationserteilung gem. Verbraucherinformationsgesetzt (VIG)
Datum
22. Mai 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Bezirksamt Neukölln von Berlin Abteilung Finanzen und Wirtschaft Ordnungsamt / Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Bezirksamt Neukölln von Berlin, 12040 Berlin Mit Zustellungsurkunde Herrn ### ### ### ### Geschäftszeichen: (bitte immer angeben) Ord VetLebL - VIG-143/2019 Bearbeiter/in: ### ### Dienstgebäude: ### ###, 12051 Berlin Zimmer: ### ### Tel: (030) 90239 - 3443 intern: ### ### Fax: (030) 90239 - 53732 <<E-Mail-Adresse>> (bei Nutzung der E-Mail Adresse erfolgt keine elektronische Zugangsöffnung gem. & 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG) Datum: 22.05.2019 Ablehnung Ihres Antrages auf Informationserteilung gem. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrter Herr ###, Ihrem Antrag vom 22.05.2019 auf Informationserteilung nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), eingereicht über das Internetportal der Organisation „Foodwatch“ mit der Bezeichnung „Frag-den-Staat.de“, wird nicht entsprochen. Ihr Ersuchen bezog sich auf den Betrieb: „Marin“, Ziegrastraße 1, 12057 Berlin Bei der Herausgabe von Daten ist zu befürchten, dass die angeforderten Informationen durch Sie rechtswidrig auf der Internetplattform „Topf Secret“ (foodwatch/FragDenStaat) veröffentlicht werden. Das VIG sieht eine Veröffentlichung der behördlichen Informationen über das Internet durch die Verbraucher bzw. durch foodwatch/FragDenStaat aber gerade nicht vor. Auf Grundlage des VIG erlangte behördliche Informationen sind ausschließlich für den Antragsteller bestimmt und dürfen nicht über das Internet veröffentlicht werden. Zudem ermächtigt $ 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 aufgezeigt hat. Weder bei Ihnen noch bei foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden. Ich muss davon ausgehen,dass die zur Verfügung gestellten Informationen über den Betrieb über dieses Portal an die Öffentlichkeit gelangen werden und über das Internet abrufbar sein werden. Ein solches Vorgehen ist als missbräuchlich gemäß 8 4 Absatz 4 VIG einzustufen. Von hier sind Maßnahmen zu ergreifen, um Veröffentlichungen über „Topf Secret“ zu unterbinden. Ihr Antrag wird daher abgelehnt. Die vorgesehene Veröffentlichung ist als unzulässige Umgehung des $ 40 Abs. 1a LFGB und der \Verfassungsmäßigkeit des Verbraucherinformationsgesetzes im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.März 2018, 1 BvF 1/13 zu sehen. Zwar handelt es sich vorliegend um kein staatliches Informationshandeln im Sinne einer unmittelbaren Veröffentlichung. Staatliches Handeln liegt jedoch auch grundsätzlich bereits in der behördlichen Herausgabe der Informationen an die antragstellenden Privatpersonen. Amtliche Informationen kommen einem Eingriff in die Berufsfreiheit aber jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen zielen, indem sie die Grundlagen von Konsumentscheidungen zweckgerichtet beeinflussen und die Markt- und Wettbewerbssituation zum Nachteil der betroffenen Unternehmen verändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris). Das Schutzbedürfnis eines Unternehmens vor einer aktiven staatlichen Veröffentlichung unrichtiger Informationen ist ungleich größer als in den Fällen der antragsveranlassten individuellen Einsichtsgewähr. Denn die Öffentlichkeitsinformation, die - wie etwa eine produktbezogene Warnung - auf Initiative des Staates erfolgt, ist ihrer Intention nach auf eine unmittelbare Unterrichtung des Marktes gerichtet. Der Staat nimmt in diesem Fall selbst am öffentlichen Kommunikationsprozess teil und wirkt unmittelbar auf ihn ein. Er selbst wählt dabei die Informationen aus, die er bekannt geben will. Die Informationen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden (8 6 Abs. 1 Satz 4 VIG). Informationen, die der Staat in einem solchen Sinne direkt an alle Markteilnehmer richtet, finden eine breite Beachtung. Sie wirken sich auf die Wettbewerbsposition eines am Markt tätigen Unternehmens mit einer deutlich größeren Intensität aus als die Informationsgewährung an einen einzelnen Antragsteller (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 15.6.2015 - 7 B 22.14 - juris Rn. 12 und BayVGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, Rn. 54, juris). Bei einer staatlichen Informationsweitergabe an einen Antragsteller, der seinen Antrag über die Plattform „Topf Secret“ stellt, die aufgrund der zu erwartenden Veröffentlichung auf der Plattform in ihren Auswirkungen einer unmittelbaren staatlichen Information sehr nahe kommt, kann hierdurch beim Leser der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen ist, dass der Staat - im Gegensatz zu einer eigenen Veröffentlichung der Informationen im Internet, vgl. & 6 Abs. 1 Satz 3 VIG - nach Herausgabe der Informationen an den Antragsteller auf den öffentlichen Kommunikationsprozess auf der von foodwatch/FragDenStaat betriebenen Plattform gerade nicht mehr einwirken kann. Da der Behörde eine Entfernung von Informationen aus dem Internet eben dann nicht mehr möglich ist, wäre die Veröffentlichung von Informationen über (inzwischen beseitigte) Mängel im betroffenen Betrieb auch eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris und VG Würzburg, Beschluss vom 08. Januar 2018 - W8S 17.1396 -, juris). Eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Antragstellers und des Betriebes fällt vorliegend zugunsten des Betriebes aus. Nach Auffassung der Behörde überwiegt hier das Interesse des Betriebes an einer Nichtherausgabe der Informationen, insbesondere da eine Herausgabe der Kontrollberichte an den Antragsteller und damit die entsprechende Kenntnisnahme durch den Antragsteller und ggf. die Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und der Informationszugang für den betroffenen Betrieb zu erheblichen Nachteilen führen kann. Eine Herausgabe würde somit vollendete Tatsachen schaffen. Demgegenüber ist kein vorrangiges Interesse des Antragstellers an der der beantragten Informationen ersichtlich. Schwere und unzumutbare Nachteile aufgrund der Nicht-Zugänglichmachung der Informationen drohen für den Antragsteller damit gerade nicht. Dieser Bescheid ist gemäß 8 7 VIG gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin -Ordnungsamt-, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin oder auf elektronischem Weg durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Email-Adresse neukoelln.berlin.de zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag