Umgang mit Veröffentlichungspflichten nach dem Thüringer Informationsfreiheitsgesetz
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürlFG) soll seit dem Jahr 2012 für Thüringer Bürgerinnen und Bürger die Transparenz im Verwaltungshandeln erhöhen. Dafür wurden auch die Kommunen in die Veröffentlichungspflichten (§ 11 ThürIFG) einbezogen. Die Kommunen und auch ihre Töchter und Enkelinnen müssen demnach selbstständig proaktiv Informationen veröffentlichen. Insbesondere sollen Informationen, die "von allgemeinem Interesse sowie weitere geeignete Informationen" (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ThürIFG) sind, verpflichtend veröffentlicht werden.
Bezugnehmend auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Henfling (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) an die Landesregierung zum gleichen Thema und als Reaktion auf die Ausschusssitzung des Innen- und Kommunalausschusses des Thüringer Landtages zum geplanten Transparenzgesetz frage ich sie deshalb:
1. Inwieweit kommt die Stadt Erfurt und ihre Töchter und Enkelinnen seit dem Jahr 2012 den Veröffentlichungspflichten nach § 11 ThürIFG, insbesondere Abs. 2 Satz 2, nach (bitte aufschlüsseln nach Organisationseinheit, Jahr und veröffentlichten Informationen und Art/Medium der Veröffentlichung)?
2. Welche Prüfprozesse wendet die Stadt Erfurt aktuell an, um eine Bewertung des "allgemeinen Interesses" (§ 11 Abs. 2 Satz 2 ThürIFG) ihrer Informationen vorzunehmen (bitte aufschlüsseln nach Organisationseinheit und Prüfprozess)?
3. Mit welchem personellen Aufwand werden aktuell die Prüfprozesse umgesetzt (bitte aufschlüsseln nach Organisationseinheit, gebundene Vollzeitäquivalente, Besoldungshöhe)?
4. Welche Kosten entstehen aktuell der Stadt Erfurt und ihre Töchtern bei der Wahrnehmung ihrer Veröffentlichungspflichten nach § 11 ThürIFG (bitte aufschlüsseln nach Organisationseinheit und Kosten)?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum24. Mai 2019
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26. Juni 2019
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