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Vertrag und Gutachten zum "Mangin"-Gelände in Villingen

Den Vertrag des Verpflichtungsgeschäfts mit welchem das Deutsche Reich als Ihr Rechtsvorgänger das "Mangin"-Gelände in Villingen im Schwarzwald erworben hat. Außerdem Gutachten, die zu diesem Gelände und dessen Gebäude bei Ihnen vorliegen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Mai 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Ver…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
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Betreff
Vertrag und Gutachten zum "Mangin"-Gelände in Villingen [#147328]
Datum
29. Mai 2019 20:35
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den Vertrag des Verpflichtungsgeschäfts mit welchem das Deutsche Reich als Ihr Rechtsvorgänger das "Mangin"-Gelände in Villingen im Schwarzwald erworben hat. Außerdem Gutachten, die zu diesem Gelände und dessen Gebäude bei Ihnen vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem IFG, UIG und VIG vom 29.05.2019 – Informationsbegehren zum „Mangin“-Gelände in Villingen im Schwar…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Antrag nach dem IFG, UIG und VIG vom 29.05.2019 – Informationsbegehren zum „Mangin“-Gelände in Villingen im Schwarzwald
Datum
3. Juni 2019 17:12
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-19/19 Sehr geehrte<Information-entfernt> in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 29.05.2019. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Herausgabe des „Vertrag(s) des Verpflichtungsgeschäfts mit welchem das Deutsche Reich als Ihr Rechtsvorgänger das ‚Mangin‘-Gelände in Villingen im Schwarzwald erworben hat. Außerdem Gutachten, die zu diesem Gelände und dessen Gebäude bei Ihnen vorliegen.“ Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BImA für Anträge nach dem IFG und UIG zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass die BImA keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich habe die zuständige Fachabteilung der BImA um die zur Bearbeitung Ihres Antrages notwendigen Informationen gebeten. Sobald mir diese vorliegen werde ich unaufgefordert auf Ihren Antrag zurückkommen. Wunschgemäß teile ich Ihnen vorab mit, dass bei einer stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang Kosten gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) bzw. § 12 UIG in Verbindung mit der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) entstehen können. Der Informationszugang ist gebührenfrei, wenn es sich um einen einfachen Fall der Auskunftserteilung (auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) handelt. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand. Der Verwaltungsaufwand für einen etwaigen Informationszugang kann derzeit noch nicht ermittelt werden. Über eventuell entstehende Kosten werde ich Sie erneut informieren. Die BImA bescheidet Anträge nach dem IFG und dem UIG auf dem Postwege. Bitte teilen Sie mir hierfür Ihre Postanschrift mit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG, UIG und VIG vom 29.05.2019 – Informationsbegehren zum „Mangin“-Gelände in Villingen im Sc…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG, UIG und VIG vom 29.05.2019 – Informationsbegehren zum „Mangin“-Gelände in Villingen im Schwarzwald [#147328]
Datum
3. Juni 2019 18:19
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für die schnelle Empfangsbestätigung. Der Antrag beschränkt sich auf Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz. Meine Postadresse finden Sie unten. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 147328 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Informationsbegehren zum "Mangin"-Areal in Villingen im Schwarzwald
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Informationsbegehren zum "Mangin"-Areal in Villingen im Schwarzwald
Datum
18. Juni 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsbegehren zum "Mangin"-Areal in Villingen im Schwarzwald [#147328] Sehr geehrte<Inform…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsbegehren zum "Mangin"-Areal in Villingen im Schwarzwald [#147328]
Datum
24. Juni 2019 09:28
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Ihr Schreiben vom 18.06.2019 ist mir zum 22.06.2019 zugegangen. Ich danke Ihnen sehr für die freundliche und konstruktive Bearbeitung meines Antrags. Über die bereits übersendeten Vertragsunterlagen habe ich mich sehr gefreut. Der von Ihnen beschriebene Umfang von 1.600 Seiten liegt über dem, was ich erwartet hatte. Ich werde daher prüfen, welche Unterlagen von Interesse sind und meinen Antrag gegebenenfalls präzisieren. Gleichzeitig werde ich mich um die Antragsfinanzierung kümmern müssen, da der dargelegte Gebührenrahmen/ Kostenrisiko doch sehr hoch ist. Hierfür bitte ich Sie um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 147328 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Automatische Antwort: Informationsbegehren zum "Mangin"-Areal in Villingen im Schwarzwald [#147328] Sehr…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Automatische Antwort: Informationsbegehren zum "Mangin"-Areal in Villingen im Schwarzwald [#147328]
Datum
24. Juni 2019 09:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre E-Mail.Sie kann vor dem 01.07.2019 nicht gelesen oder bearbeitet werden. Ihre E-Mail wird auch nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen können Sie Ihre E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> senden. Mit freundlichen Grüßen
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