Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim

Eine Liste aller „kriminalitätsbelasteten Orte” (§26 Abs. 1 Nr. 2 PolG) in Mannheim, jeweils samt Art und Anzahl der Straften, für die letzten 5 Jahre.

Ergebnis der Anfrage

Seit dem 29.05.2016 ist die Neckarwiese (nördliches Neckarufer) im Stadtgebiet Mannheim aufgrund erhöhter Straftatenbelastung als „gefährlicher Ort“ eingestuft.
Die Einstufung der innerstädtischen Quadrate S1-3 und T 1-3 (ohne Kurpfalzstraße) als „gefährlicher Ort“ erstreckte sich auf den Zeitraum 29.05.2016 bis 28.02.2019. Darüber hinaus erfolgte die Einstufung der Quadrate H2, H 3 und 12, I3 für die Zeit vom 21.12.2018 bis zum 13.05.2019.

Statistisch belegbare Angaben z u der jeweiligen Anzahl aller Straftaten können ohne eine zeitaufwendige Auswertung nicht gemacht werden. Die Fallzahlen der für die Einstufung als „gefährlicher Ort“ relevanten Straftaten könnenSie den nachfolgenden Tabellen entnehmen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2019
  • Frist
    2. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste aller …
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
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Betreff
Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim [#148014]
Datum
2. Juni 2019 06:44
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste aller „kriminalitätsbelasteten Orte” (§26 Abs. 1 Nr. 2 PolG) in Mannheim, jeweils samt Art und Anzahl der Straften, für die letzten 5 Jahre.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim“ vom 02.…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
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Betreff
AW: Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim [#148014]
Datum
2. Juli 2019 09:36
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim“ vom 02.06.2019 (#148014) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148014 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim“ vom 02.…
An Polizeipräsidium Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim [#148014]
Datum
9. Juli 2019 12:42
An
Polizeipräsidium Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Kriminalitätsbelastete Orte in Mannheim“ vom 02.06.2019 (#148014) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148014 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Mannheim
Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg hier: Kriminalitätsbelastete Orte im Mannheim …
Von
Polizeipräsidium Mannheim
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg hier: Kriminalitätsbelastete Orte im Mannheim
Datum
12. Juli 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,2 MB
Ihr Schreiben vom: 02.06.2019 Sehr geehrtxxx xxxxxxx, mit Ihrem Antrag vom 02.06.2019 begehren Sie Zugang zu Informationen über „alle kriminalitätsbelasteten Orte (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PoIG) in Mannheim, jeweils samt Art und Anzahl der Straftaten, für die letzten 5 Jahre". Bei Ihrem Antrag berufen Sie sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW) und verweisen auf § 1 Abs. 2 des LIFG BW als Anspruchsnorm für einen Zugang zu amtlichen Informationen. Hierzu erteile ich Ihnen die nachfolgende Auskunft: Unter dem Begriff „gefährlicher Ort“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg (PoIG BW) sind Straßen, Plätze oder Räumlichkeiten zu verstehen, an denen sich erfahrungsgemäß Straftäter verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen. Die Annahme eines Kriminalitätsschwerpunktes setzt einen besonderen örtlichen Gefahrenschwerpunkt voraus. Dazu muss sich die Kriminalitätsbelastung des Ortes von der des Gemeindegebiets deutlich abheben. Bei Prüfung und Einstufung einer Örtlichkeit als „gefährlicher Ort" werden die Straftaten der Straßenkriminalität - insbesondere Eigentumsdelikte, Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - sowie der Betäubungsmittelkriminalität herangezogen und ausgewertet. Die Einstufung als „gefährlicher Ort“ unterliegt einer fortgesetzten Prüfung. Bei abnehmender Kriminalitätsbelastung entfallen die rechtlichen Voraussetzungen und die Einstufung als „gefährlicher Ort“ wird folglich aufgehoben oder ggf. zeitlich beschränkt. „Gefährliche Orte“ Seit dem 29.05.2016 ist die Neckarwiese (nördliches Neckarufer) im Stadtgebiet Mannheim aufgrund erhöhter Straftatenbelastung als „gefährlicher Ort“ eingestuft. Die Einstufung der innerstädtischen Quadrate S1-3 und T 1-3 (ohne Kurpfalzstraße) als „gefährlicher Ort“ erstreckte sich auf den Zeitraum 29.05.2016 bis 28.02.2019. Darüber hinaus erfolgte die Einstufung der Quadrate H2, H 3 und 12, I3 für die Zeit vom 21.12.2018 bis zum 13.05.2019. Statistisch belegbare Angaben z u der jeweiligen Anzahl aller Straftaten können ohne eine zeitaufwendige Auswertung nicht gemacht werden. Die Fallzahlen der für die Einstufung als „gefährlicher Ort“ relevanten Straftaten könnenSie den nachfolgenden Tabellen entnehmen. Eine differenziertere Betrachtung ist auf Grund datenschutzrechtlicher Löschfristen nicht mehr möglich. Neckarwiese - Betaubungsmittelkriminalitat (BtM-Krim.) - - 2017: 221 - - 2018: 252² - Straßenkriminalität (Str.-Krim) - - 2017: 84¹ - - 2018: 79² Quadrate S1-3 und T1-3 (ohne Kurpfalzstraße) - BtM-Krim. - - 2016 (Jan.-Apr.): 31 - - 2017: 218 - - 2018: 79 - Str.-Krim - - 2016: – - - 2017: 113 - - 2018: 61 Quadrate H2, H3, 12, 13 - BtM-Krim. - - 2018 (Jan.-Sept.): 14 - - 2019 (Jan.-18.05): 18 - Str.-Krim - - 2018 (Jan-17.12.): 29 - - 2019 (Jan-18.05.): 18 ¹ u.a. 7 Raubdelikte und 3 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ² u.a. 7 Raubdelikte und 5 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Polizeipräsidium Mannheim erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Polizeipräsidium Mannheim, Behördliche Datenschutzbeauftragte, L 6, 1, << Adresse entfernt >> einzulegen. Schließlich weise ich darauf hin, dass Sie sich nach § 12 Abs. 2 LIFG BW auch an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information wenden können. gez. Leiter Führungs- und Einsatzstab