Kontrollbericht zu Weidachklause, Fellbach

1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
Weidachklause
Weidachtal
70736 Fellbach

2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2019
  • Frist
    5. Juli 2019
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Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

→ Selbst eine Anfrage stellen

<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgende…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollbericht zu Weidachklause, Fellbach [#148162]
Datum
2. Juni 2019 21:41
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Verbraucherinformationsgesetz Sehr geehrteAntragsteller/in ich beantrage die Herausgabe folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden: Weidachklause Weidachtal 70736 Fellbach 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
Ich stütze meinen Antrag auf Informationszugang auf § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG). Bei den von mir begehrten Informationen handelt es sich um solche nach § 2 Abs. 1 VIG. Ausschluss- und Beschränkungsgründe bestehen aus diesseitiger Sicht nicht. Sollten dem Informationsanspruch dennoch Hinderungsgründe entgegenstehen, bitte ich Sie, mir diese unverzüglich mit Rechtsgründen mitzuteilen. Ich bitte darum, personenbezogene Daten von Behörden- oder Betriebspersonal (wie Namen und Unterschriften) in den Dokumenten vor Übermittlung zu schwärzen. Unter „Beanstandungen“ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFBG) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts – unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als „geringfügig“ oder „schwerwiegend“). Meines Erachtens handelt es sich nach § 7 Abs. 1 VIG auch um eine gebührenfreie Auskunft. Sollte die Auskunftserteilung Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit Verweis auf § 4 Abs. 2 VIG bitte ich Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Sollten Sie nicht zuständig sein, leiten Sie meine Anfrage bitte an die zuständige Behörde weiter. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Weitergabe meiner personenbezogenen Daten an Dritte im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 4 VIG nur dann zulässig ist, wenn betroffene Dritte ausdrücklich nach einer Offenlegung fragen. In diesem Fall erkläre ich mich mit der Datenweitergabe einverstanden und bitte um Weiterbearbeitung des Antrags. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Backnang, den 03.06.2019 Az.: 423/2019-VIG-FragDenStaat Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfr…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Betreff
AW: Kontrollbericht zu Weidachklause, Fellbach [#148162]
Datum
3. Juni 2019 11:49
Status
Warte auf Antwort

Antwort auf dem Postweg

Offenbar schickt Ihnen die Behörde eine Antwort auf dem Postweg. Bitte vergessen Sie nicht, die Antwort mit der Öffentlichkeit zu teilen. Sie können den erhaltenen Brief scannen oder fotografieren und unter dem obigen Menüpunkt „Post erhalten“ hochladen. Sie können ihr trotzdem über FragDenStaat antworten.

Backnang, den 03.06.2019 Az.: 423/2019-VIG-FragDenStaat Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 02.06.2019. Eine Nachricht ist auf dem Postweg an Sie unterwegs. Freundliche Grüße
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Weidachklause, Fellbach Sehr geehrtXXXXXXX, hiermit bestätig…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Weidachklause, Fellbach
Datum
4. Juni 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtXXXXXXX, hiermit bestätigen wir den EingangIhres o. a. Antrags vom 02.06.2019. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sieht das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nicht vor. Wir legen daher Ihren Antrag dahingehend aus, dass Sie Informationen nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden, in dem genannten Be- trieb für die beiden letzten Betriebsprüfungen wünschen. Wir werden den von Ihnen benannten Betrieb zu Ihrem Antrag und unserer Antwort insbesondere zur Frage in Ziffer 2 Ihres Antrags gemäß § 5 VIG anhören, wodurch sich die Entscheidungsfrist um einen weiteren Monat verlängert. Wir bitten um Mitteilung, ob Sie mit Ihrer Frage zu Ziffer 1 nur die durchgeführten Routinekontrollen meinen oder alle lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen wie z. B. auch Nachkontrollen oder Anlasskontrollen. Aufgrund der Vielzahl (Stand 03.06.2019) von 107 VIG Anfragen, die über das Online-Portal „FragDenStaat“ hier eingegangen sind, werden wir höchstwahrscheinlich Ihren Antrag nichtfristgerecht gemäß § 5 Absatz 2 VIG beantworten können. Unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehender Ressourcen werden wir die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs schnellstmöglich bearbeiten und bescheiden. Die Auskunftserteilung ist grundsätzlich bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 € gemäß § 7 Abs. 1 VIG gebühren- und auslagenfrei. Allerdings kann dieser Verwaltungsaufwand überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen Einwendungen erhebt oder den Rechtsweg beschreitet. In diesem Fall werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfolgt aus Datenschutzgründen nur postalisch. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Weidachklause, Fellbach [#148162] Sehr geehrteAntragstell…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Weidachklause, Fellbach [#148162]
Datum
8. Juni 2019 13:45
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort. Zu Ihrer Frage bezüglich Ziffer 1: Falls es sich bei den letzten beiden Betriebsüberprüfungen um Nachkontrollen aufgrund einer früheren Routinekontrolle handelt, senden Sie mir bitte ebenfalls die Mängel dieser Kontrolle zu. Andernfalls beziehe ich mich auf die letzten beiden Betriebsüberprüfungen jeglicher Art. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrtXXXX XXXXXXXX, mit E-Mail vom 02.06.2019 haben Si…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
2. Juli 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtXXXX XXXXXXXX, mit E-Mail vom 02.06.2019 haben Sie über das Internetportal „FragDenStaat“ einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebensmittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen im Betrieb Gaststätte Weidachklause in Fellbach, nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Es ergeht folgende I. Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entscheidung, die Information wann die beiden letzten Betriebskontrollen stattgefunden haben und ob es dabei zu Verstößen kam. 2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte die Information durch Akteneinsicht hier im Amt. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. II. Begründung: 1. Sachverhalt Am 02.06.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach dem VIG gestellt. Sie möchten folgende Informationen erhalten: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgendenBetrieb stattgefunden? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Der Betriebsleiter der Gaststätte Weidachklause wurde, als am Verfahren beteiligten Dritter, mit einem Anhörungsschreiben die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ihrer VIG-Anfrage zu äußern. Davon hat er Gebrauch gemacht und sich auch nach Ihrem Namen und Adresse erkundigt. 2. Rechtsgrundlagen Zu I.1 Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. § 4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Information er gerichtet ist. Sie haben am 23.05.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach I.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet, da sie den Zweck, Ihnen die beantragten Informationen zugänglich zu machen, fördert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich, sowie geeignet ist, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers auf Stillschweigen der Information. Die beiden letzten Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 31.05.2017, Verstöße 2.) 17.09.2003, Verstöße Zu I.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grund ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, wird diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen. Der Behörde wäre es in diesem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Wir werden Ihnen deshalb eine persönliche Akteneinsicht i. S. v. §6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewähren. Kommen Sie hierzu bitte in das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Erbstetter Str. 58 in 71522 Backnang, Zimmer 205. Wir haben hierfür die Freitagvormittage (08.30 — 12.00 Uhr) vorgesehen. Nennen Sie uns bis 31.07.2019 einen für Sie geeigneten Freitagvormittag mit Tag und Uhrzeit, wann Sie hierher kommen wollen, damit wir uns entsprechend vorbereiten können. Sollte der Freitagvormittag für Sie unpassend sein, bitten wir Sie um einen anderen Terminvorschlag während den allgemeinen Sprechzeiten: Mo.-Fr. 08:30 - 12:00 Uhr Do, 13:30 - 18:00 Uhr De rin diesem VIG-Verfahren drittbetroffene Betrieb erhält ebenfalls eine Ausfertigung dieser Entscheidung zugesandt. Zu I.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse an dem Informationszugang an Verbraucher ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu I.4 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu ei- nem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ViG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbeiehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch gegen Entscheidung vom 28. Juni 2019 Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit erhebe ich Widerspruch gege…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen Entscheidung vom 28. Juni 2019
Datum
30. Juli 2019
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Status
geschwärzt
524,8 KB
geschwärzt
304,7 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Punkt I.2 Ihrer Entscheidung vom 28. Juni 2019 (Az. 421/VIG_FragDenStaat 2019-106) – zugestellt am 2. Juli 2019. Wie Sie im Abschnitt „2. Rechtsgrundlagen“ Absatz „Zu I.2“ bereits angemerkt haben, wurde der Antrag auf Informationszugang von mir über die Plattform „FragDenStaat“ über meine persönliche Mailadresse gestellt. Des Weiteren habe ich den Informationszugang elektronisch an selbige Mail angefordert. Abweichend von meinem Antrag wollen Sie mir den Zugang in Form einer persönlichen Akteneinsicht vor Ort gewähren. Hiermit bin ich nicht einverstanden. Als wichtigen Grund für diese Abweichung nennen Sie, dass das Dokument bei elektronischem Versand einer unbestimmten Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt wird. Tatsächlich regelt das VIG nicht, wie die angefragten Informationen nach der Übermittlung vom Antragsteller verwendet werden dürfen. Auch technisch ist Ihre Darstellung nicht korrekt, da die übermittelten Dokumente nicht automatisch veröffentlicht werden, sondern vom Antragsteller – nach Schwärzung personenbezogener Daten – freigegeben werden müssen. Für den Fall dass die elektronische Zustellung dennoch oder aus anderen Gründen nicht in Frage kommt, erkläre ich mich hiermit mit der postalischen Zustellung einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 02.06.2019 haben…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
18. September 2019
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 02.06.2019 haben Sie über das Internetportal „FragDenStaat‘ einen Antrag auf Herausgabe von Informationen, bezüglich lebens- mittelrechtlicher Betriebsüberprüfungen im Betrieb „Weidachklause“ in Fellbach nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Im Zuge des Verfahrens wurde der verantwortliche Betreiber des drittbetroffenen Betriebs angehört und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben. Hierauf antwortete der Drittbetroffene telefonisch und per E-Mail am 17.06.2019. Mit Schreiben vom 28.06.2019 haben wir Ihnen unsere Entscheidung zu Ihrem Antrag mitgeteilt. Nach Prüfung des Antrags und möglicher widerstreitenden Interessen kamen wir zu dem Ergebnis, dem Antrag statt zu geben. Ihnen wurden die angefragten Informationen zu 1. und 2. Satz 1. in dieser Entscheidung mitgeteilt. Zu der angefragten Information zu 2. Satz. 2, Falls Verstöße bei den zwei letzten Kontrollen festgestellt wurden, beantragen Sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, wurde Ihnen die Akteneinsicht in die bei uns vorliegenden Kontrollberichte angeboten. Gegen diesen Regelungspunkt haben Sie mit Schreiben vom 30.07.2019 Widerspruch eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, dass das VIG keine Regelungen über die Weiterverwendung erlangter Informationen vorgibt und die Informationen erst nach Schwärzung personenbezogener Daten von Ihnen freigegeben werden muss um veröffentlicht zu werden. Hierzu möchten wir nachfolgend Stellung nehmen. Unter Punkt I.2 haben wir Ihnen in unserer Entscheidung vom 28.06.2019 erläutert, warum wir von Ihrem Antrag abweichen und die Herausgabe der Besuchsberichte, gemäß Ihrem Antrag in der beantragten Form ablehnen. Um Wiederholungen zu vermeiden verweisen wir vollinhaltlich auf dies Ausführungen. Mittlerweile haben sich diverse Verwaltungsgerichte mit diesem Thema beschäftigt und entsprechende Beschlüsse gefasst. So hat das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Urteil vom 12.06.2019, Aktenzeichen: 14 K 19.00773 die Unverhältnismäßikeit der Veröffentlichung in der beabsichtigten Form festgestellt. Die nahezu zeitlich unbefristete Veröffentlichung im Internet, kann durch die weithin einsehbare, leicht zugängliche von teilweise nicht endgültig festgestellten und teilweise bereits behobenen Rechtsverstößen, zu einem erheblichen Verlust an Ansehen und zu Umsatzeinbußen führen. Um die Breitenwirkung der Internetveröffentlichung zu unterbinden, muss sich der Antragsteller in dem behandelten Fall zwingend auf eine Akteneinsicht vor Ort oder auf eine Informationsgewährung in mündlicher Form verweisen lassen. Das Verwaltungsgericht Regensburg sieht in seinem Beschluss vom 15.03.2019, Aktenzeichen: RN 5 S 19.189 ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Veröffentlichung behördlicher Erkenntnisse durch eine privatrechtliche Onlineplattform. Nach dieser Ansicht ist eine derart weitreichende Veröffentlichung den zuständigen Behörden in § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetz (LFGB) vorbehalten. Insofern sieht auch dieses Gericht die Notwendigkeit zur Prüfung, ob nicht ein wichtiger Grund zur Änderung der beantragten Auskunftserteilung gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist, der dazu führt, dass man den Antragstellern, die ihren Antrag erkennbar über die Plattform „Topf Secret" stellen, die Informationen gerade nicht durch Übersenden der Kontrollberichte, sondern im Rahmen von Akteneinsicht oder durch Auskunftserteilung , die dem Wortlaut nach gerade nicht auf die bloße Übersendung der Kontrollberichte beschränkt ist, zugänglich macht. Wie Sie aus diesen Ausführungen ersehen können, sehen die benannten Gerichte die Akteneinsicht am Ort der Behörde durchaus als zweck- und rechtmäßig an. Wir können aus Ihren Ausführungen keinen Beweis einer Rechtswidrigkeit unserer Entscheidung vom 28.06.2019 erkennen. Mit den zuvor gemachten Ausführungen haben wir Ihnen ausführlich erläutert, warum wir Ihren Argumenten nicht folgen und unseren Verwaltungsakt für rechtskonform betrachten. Wir möchten Ihnen nunmehr bis 11.10.2019 Gelegenheit geben Ihren Widerspruch zu überdenken und gegebenenfalls zurückzunehmen. Nach den zuvor gemachten Ausführungen können wir Ihrem Widerspruch nicht abhelfen und werden ihn gegebenen- falls dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vorlegen. Dadurch können möglicherweise Kosten für Sie entstehen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#148162] Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir be…
An Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) [#148162]
Datum
15. Dezember 2019 21:12
An
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir bestätigen, dass mein Widerspruch dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung übermittelt wurde? Ich habe bislang keine Bestätigung über einen solchen Vorgang erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148162 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/148162 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Sehr geehrteAntragsteller/in mit Schreiben vom 30.07.2019 ha…
Von
Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung
Via
Briefpost
Betreff
Durchführung des Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
Datum
10. Januar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
2020-01-11-scan-1_geschwaerzt.pdf
2,4 MB
2020-01-11-scan_geschwaerzt.pdf
2,0 MB
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Schreiben vom 30.07.2019 haben Sie einen Widerspruch gegen unsere Entscheidung vom 28.06.2019 zu Ihrem VIG-Antrag vom 02.06.2019 eingereicht. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage helfen wir Ihrem Widerspruch insoweit ab. Es ergeht folgende geänderte I. Entscheidung 1. Sie erhalten zu Ihrer Frage 1. und Frage 2. Satz 1 in dieser Entscheidung, die information wann die beiden letzten Betriebskontrollen stattgefunden haben und ob es dabei zu Verstößen kam. 2. Sie erhalten zu Ihrer Frage 2. Satz 2 über die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte die Information durch Übersendung der Kontrollberichte per Briefpost. 3. Die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung wird angeordnet. 4. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben. II. Begründung: 1. Sachverhalt Am 02.06.2019 haben Sie einen Antrag per E-Mail über die Internetplattform „FragDenStaat“ auf Informationszugang nach VIG gestellt. Sie möchten folgende Informationen erhalten: 1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden? 2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich. Der Betriebsleiter der Gaststätte Weidachklause wurde, als am Verfahren beteiligter Dritter, mit einem Anhörungsschreiben die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ihrer VIG-Anfrage zu äußern. Davon hat er Gebrauch gemacht und sich auch nach Ihrem Namen und Adresse erkundigt. 2. Rechtsgrundlagen Zu I.1 Gem. § 2 Abs. 1 VIG hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. Dieser Anspruch auf freien Zugang der o.g. Daten besteht nur, soweit kein Ausschluss- oder Beschrankungsgrund i.S.v. § 3 VIG vorliegt. Die Informationen nach dem VIG werden nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss gem. §4 Abs. 1 VIG hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche In- formation er gerichtet ist. Sie haben am 23.05.2019 einen schriftlichen Antrag über die Online-Plattform „FragDenStaat“ gestellt, welcher inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Aus Ihrem Antrag ist ersichtlich um welche Informationen Sie zu welchem Betrieb ersuchen. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Stelle. Dies sind gem. § 2 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz (AGVIG) die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden. Somit ist hier das Veterinäramt und Lebensmittelüberwachung des Landratsamt Rems-Murr-Kreis zuständig. Gem. § 4 AGVIG darf ein Informationszugang erst dann erfolgen, wenn die Entscheidung bestandskräftig geworden oder wenn die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Nach I.3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet. Somit ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Entscheidung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Maßnahme ist geeignet, da sie den Zweck, Ihnen die beantragten Informationen zugänglich zu machen, fördert. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergab weiter, dass die Entscheidung erforderlich, sowie geeignet ist, da das öffentliche Informationsinteresse, in diesem Fall Ihr Interesse, höher gewichtet wird als das mögliche Interesse des Lebensmittelunternehmers auf Stillschweigen der Information. Die beiden letzten Kontrollen haben an folgenden Terminen mit angegebenem Ergebnis stattgefunden: 1.) 31.05.2017, Verstöße 2.) 17.09.2003, Verstöße Zu I.2 Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage Nr. 2 Satz 2 durch Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte, nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Dieser wichtige Grund ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Übermittlung der Kontrollberichte in elektronischer Form über Ihren E-Mail Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, wird diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen. Der Behörde wäre es in diesem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12.06.2019, Az.: 14 K 19.00773, ist die zeitlich unbefristete Veröffentlichung im Internet unverhältnismäßig gegenüber dem angefragten Betrieb, da dies zu einem erheblichen Verlust an Ansehen und zu Umsatzeinbußen führen kann. Das Verwaltungsgericht Ansbach sieht deshalb als mögliche Arten der Informationsgewährung die mündliche Auskunftserteilung oder Gewährung der Akteneinsicht vor. Wir werden Ihnen deshalb die Akteneinsicht i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG gewähren, in dem wir Ihnen mit diesem Schreiben die entsprechenden Besuchsberichte vom 17.09.2003 und vom 31.05.2017 zusenden. Diese Vorgehensweise entspricht auch Ihrem Einverständnis im Schreiben vom 30.07.2019 Wir möchten Sie noch darauf hinweisen, dass mit dem Übersenden der Besuchsberichte an Sie, die Verantwortung über die inhaltlichen Informationen auch auf Sie übergehen. Das heißt, die jeweilige Privatperson als Informationsempfänger, ist für die weitere Verwendung der erhaltenen Auskünfte verantwortlich. So beschrieben in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH B-W) vom 13.12.2019. Etwaige rechtliche Maßnahmen des drittbetroffenen Betriebes wegen der Weiterverbreitung der Informationen, möglicherweise über das Internet, werden dann gegen Sie gerichtet werden. Zu I.3 Die sofortige Vollziehung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, das heißt Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Das besondere öffentliche Interesse an dem Informationszugang an Verbraucher ist durch das Bedürfnis der Verbraucher auf zeitnahe, umfassende Information über lebensmittelrechtliche Belange gegeben. Zu I.4 Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Diese Entscheidung ergeht somit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG gebührenfrei. III. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Alter Postplatz 10 in 71332 Waiblingen, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

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