Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um folgende Erläuterung:

Zur Einhaltung der Zielwerte sollen gem der o.g. 39. BImSchV.......:
„Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie angewandt wurden“
Grundlage dazu ist der

„DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 903) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/135/EU) unter „Pkt 1.4 BVT-Schlussfolgerungen für Kokereien „

oder wurde die

„Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken“ des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 09.01.2014 angewandt,? Dort wird die gültige TA Luft aus 2002 für nicht mehr anwendbar erklärt. Die Behörde soll „Mit der Veröffentlichung durch das BMU im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der TA Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach TA Luft“
Auf welchen technischen Stand gemäß den o.g. Anforderungen befindet sich die Kokerei in ihrer Anlagengesamtheit um die Zielwerte einzuhalten?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Juni 2019
  • Frist
    5. Juli 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um folgende…
An Bezirksregierung Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik [#148241]
Datum
3. Juni 2019 13:18
An
Bezirksregierung Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um folgende Erläuterung: Zur Einhaltung der Zielwerte sollen gem der o.g. 39. BImSchV.......: „Für Industrieanlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) fallen, bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie angewandt wurden“ Grundlage dazu ist der „DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 903) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/135/EU) unter „Pkt 1.4 BVT-Schlussfolgerungen für Kokereien „ oder wurde die „Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken“ des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 09.01.2014 angewandt,? Dort wird die gültige TA Luft aus 2002 für nicht mehr anwendbar erklärt. Die Behörde soll „Mit der Veröffentlichung durch das BMU im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der TA Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach TA Luft“ Auf welchen technischen Stand gemäß den o.g. Anforderungen befindet sich die Kokerei in ihrer Anlagengesamtheit um die Zielwerte einzuhalten? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Te…
An Bezirksregierung Münster Details
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Betreff
AW: Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik [#148241]
Datum
8. Juli 2019 22:43
An
Bezirksregierung Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik“ vom 03.06.2019 (#148241) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Te…
An Bezirksregierung Münster Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik [#148241]
Datum
6. August 2019 21:11
An
Bezirksregierung Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik“ vom 03.06.2019 (#148241) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 33 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik“ [#148241] [#148241]
Datum
24. September 2019 17:51
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/148241 Seitens der Bezirksregierung Münster wird diese Anfrage seit dem 3. Juni 2019 ignoriert, bzw. nicht bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 148241.pdf Anfragenr: 148241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.3.3.1-9725/19 UIG NRW Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik #148241 [#148241] Sehr geehrteAntra…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.3.3.1-9725/19 UIG NRW Bottrop Kokerei Prosper bester Stand der Technik #148241 [#148241]
Datum
27. Oktober 2019 15:47
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen lieben Dank für die Erläuterung und das Angebot zur Hilfestellung bei der Formulierung der Fragen. Das die BzR. Münster die Anfrage ignoriert und nicht geantwortet hat, kann ich nicht nachvollziehen und "verärgert" mich. Eigentlich bin ich an den Unterlagen interessiert aus denen hervorgeht, "welcher beste Stand der Technik" vorgegeben wird. Hierzu gibt es die in der Anfrage zitierten unterschiedlichen "Gesetze / Vorschriften". Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 148241 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/148241

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